Purkersdorf Forum Archiv 2003
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Ingo Riß ® sagt am 23.05.2003 09:33 zu genesis ?:Erster Beitrag

Re: Ingo Ries baut



mich würde auch brennend intressieren ob wenn entgegengesetzte interessen aufeinanderprallen und das einzelindividium zu gunsten der gemeinschaft zurücksteckt eine entschädigung angedacht ist ?

um der forderung nach offener namensnennung gerecht zu werden:
genesis
>
Lieber genesis, vielleicht kann ich mit der im folgenden ersichtlichen Bestimmung der NÖ BauO dienen. Ich bitte um Aufklärung, ob die headline "Ries baut" irgendwas andeuten soll. Ich bau nämlich eigentlich nix.

§ 76 Entschädigung (1) Die Gemeinde hat auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks im Bauland, welches keinem Bauverbot unterliegt, für vermögensrechtliche Nachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn durch Festlegungen des Bebauungsplans die im Flächenwidmungsplan festgelegte Nutzung ausgeschlossen wird. (2) Vermögensrechtliche Nachteile nach Abs. 1 sind 1. die Aufwendungen, die der Grundeigentümer oder mit seiner Zustimmung ein Dritter im Vertrauen auf die bisher zulässige Bebaubarkeit des Grundstücks für dessen Baureifmachung getätigt hat, 2. die Minderung jenes Wertes des Grundstücks, der unter Berücksichtigung der Bebaubarkeit einem der Planungsmaßnahme vorausgegangenen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbteilung u.dgl.) konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen Wert zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs nicht überstiegen hat und 3. die entrichtete Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe einschließlich allfälliger Vorauszahlungen auf die Aufschließungsabgabe. Die aus Z. 1 bis 3 ermittelten Beträge sind jeweils auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" zum Zeitpunkt ihrer Leistung (Z. 1 und 3) oder Festlegung (Z. 2) zu valorisieren. (3) Bei der Ermittlung der vermögensrechtlichen Nachteile nach Abs. 2 sind Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die nach der Kundmachung der beabsichtigten Planungsmaßnahme getätigt wurden, nicht zu berücksichtigen. (4) Fällt später der Grund für eine bereits geleistete Entschädigung weg, ist diese valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt "Statistik Österreich" vom Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger der Gemeinde zurückzuerstatten.



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