Purkersdorf, 11.07.2002
Ihr Zeichen
B 131/9-Ku-2106/056-2002
Betreff
Berufung an den Stadtrat - BUWOG, Bauvorhaben Wiener Str. 60-62
Es wird innerhalb offener Frist
Mit Förderung aus öffentlichen Mitteln sollen hier ans dem Althaussanierungstopf einhundertzweiundzwanzig neue Wohnungen errichtet werden. Dem gegenüber stehen tatsächlich sieben Althaussanierungswohnungen in der Paula - Villa.
Abgesehen von einer notwendigen Rodung des "botanischen Gartens", war eine Überprüfung des Bauansuchens nicht möglich, denn es wurde zweimal ein Bauansuchen eingereicht. Eine Kongruenz der Pläne ist daher nicht nachvollziehbar.
Die erste Baubewilligungseinreichung des Bauwerbers "BUWOG" fand am 31.01.2002 statt, nachzulesen in der "Verständigung über die Einlangung eines Bauantrages" vom 31.01.2002, Seite 1 oben.
Das zweites Ansuchen wurde von Herrn Arch. Dipl. Ing. Franz Pfeil im Namen und Auftrag der "BUWOG" am 29.01.2002 eingereicht, nachzulesen in der "NIEDERSCHRIFT über die Vorprüfung gemäß § 20 der NÖBO 1996" vom 25. Juni 2002, Seite 1 oben, Seite 2 unten.
Willkürlich, sage ich, werden hier Anrainerrechte marginalisiert.
Denn an die Stelle einer ausführenden und überprüfbaren Begründung meiner/unserer Einwendungen wird als fertiges Stück ein einziger sinngleicher Satz eingedrückt (Seite 2, 5 Absatz und Seite 3, 3 Absatz) der nichts ist als eine Tautologie des Spruchtenors.
Einwände:
Gebäudehöhe Haus 2: Die Westfassade ist länger als 15 Meter und demnach
nach § 53 Abs. 4 NÖ BO
1996 in Abschnitte zu gliedert. Diese Definition schließt de facto die
Bezeichnung Giebelfront aus.
Gebäudehöhe Häuser 3 und 4: Die Ostfassade werden (in meiner Erinnerung)
durch ausragende
Gebäudeteile gegliedert (nicht durch Rücksprünge im Dachbereich), welche
mehr als 1/3 der Gebäudefront
ausmachen und schon demnach keine (nicht zu berücksichtigende) Vorbauten
sein können.
Ich bleibe vollinhaltlich bei meinen gemachten Angaben und ersuche um spezifizierte Begründungen meiner Einwände.
Infolge der Größe des Bauvorhabens, der konkludent getätigten Einwendungen, der ständigen durchgeführten Veränderungen (Plan- und Grundstückskorrekturen) und des nicht nachvollziehbaren Bescheides (NÖ Bauordnung 1996 § 20) ist eine Bauverhandlung durchzuführen.
Mit dem Ausdruck vorzüglicher Hochachtung