Purkersdorf Online

Protokoll Gemeinderatssitzung 29.9.2009 (3)


Teil 1 - Teil 2 - Teil 3 - Teil 4 -

Textliche Bebauungsbestimmungen:

 

 

 

Vorentwurf der geänderten

 

 

 

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN

 

DER

 

STADTGEMEINDE PURKERSDORF

 

 

Rot / Schwarz - Darstellung

Incl. Änderungen lt. Begutachtung durch NÖ-LR vom 03.09.2009

 

laut Verordnung vom xx. xx. 2009

 

per 24. Juni 2009

geändert per 03. Sept. 2009

 

 
 
INHALTSVERZEICHNIS

Nicht Aktualisiert!

1.       ALLGEMEINER  TEIL

 

         1.1.    Baulandgestaltung                                                                        3

         1.2.    Niveau des Bauplatzes                                                                           3

         1.3.    Gliederung der Bebauung                                                               3

         1.4.    Grundstückszufahrten                                                                            3

         1.5.    Stellplätze                                                                                  4

         1.6.    Kleingaragen und Carports im seitlichen und vorderen Bauwich                       4

         1.7.    Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen                                4

         1.8.    Freiflächen                                                                                  4

         1.9.    Versickerung von Regenwasser                                                                 4

         1.10.   Werbeanlagen                                                                                      5

 

2.       SONDERBESTIMMUNGEN  FÜR  TEILBEREICHE

 

         2.1.    Bauland-Sondergebiet Waldbad                                                       6

         2.2.    Eisenbahngelände - Kleingärten                                                       6

         2.3.    Florian Trautenberger-Gasse                                                                    6

         2.4.    Sanatoriumsbereich                                                                      6

         2.5.    Heimgarten, Am Feuerstein, Postsiedlung,

Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal                                                       6

         2.5.    Sonderbebauungsweisen, Sonderbauklassen                                               6

 

3.       BESONDERE  BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN  FÜR  ALTORTGEBIETE 

         UND  SCHUTZZONEN

 

         3.1.    Allgemeines                                                                                 8

 

         3.2.    Äußere Gestaltung der Bauwerke                                                     8

 

                   3.2.1.  Fassaden                                                                          8

                   3.2.2.  Farbgebung der Gebäude                                                      8

                   3.2.3.  Fenster, Türen und Tore                                                      8

                   3.2.4.  Ausbau von Geschäftslokalen                                                         8

                   3.2.5.  Werbeeinrichtungen und Sonnenschutzvorrichtungen                          9

                   3.2.6.  Dachform und Dachneigung                                                   9

                   3.2.7.  Dachdeckung und -farbe                                                      9

                   3.2.8.  Traufhöhe und Hauptfirstrichtung                                         10

                   3.2.9.  Historische Höfe                                                               10

                   3.2.10.         Funkmaste                                                                      10

 

         3.3.    Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen                                                     10

 

                   3.3.1.  Abbruchverbot                                                                          10

                   3.3.2.  Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen                                           10

 

Anhang 1:    Tabellarische Darstellung der Variablen Bebauungsdichte                    12

 

 

 

1.                                                    ALLGEMEINER TEIL

 

1.1.     BAULANDGESTALTUNG

 

Die Größe eines neu zu schaffenden Bauplatzes hat bei offener und gekuppelter Bauweise mindestens 500 m² zu betragen. In diesem Falle hat die Parzellenbreite bei den Bauklassen I und II mindestens 16,0 m und bei jeder weiteren Bauklasse um 2,0 m mehr zu betragen.

 

Bei geschlossener Bebauung hat die Grundstücksgröße mindestens 300 m² zu betragen.

 

Die Schaffung von Fahnengrundstücken ist nur dann gestattet, wenn eine andere Teilung nicht möglich ist, der Zufahrtsstreifen der Fahne eine Mindestbreite von 3,0 m aufweist, nicht länger als 60,0 m ist. Bei Fahnengrundstücken ist die im ersten Absatz festgelegte Mindestfläche um die Fläche des Zufahrtsstreifens zu erhöhen.

 

1.2. NIVEAU DES BAUPLATZES

 

Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

 

a) als Ausgleich geringfügiger Unebenheiten im generell bestehenden Geländeverlauf

b) als NiveauGeländeveränderungen auf Straßenniveau im vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5m auch bis an die seitlichen Grundstückgrenzen

c) als Anschüttungen auf den übrigen Flächen, wobei diese an keinem Punkt mehr als 3,0 m über die bestehende Höhenlage des Geländes ragen dürfen, wobei für Stützmauern eine max. Höhe von 1,80 m festgelegt wird. Das darüber liegende Gelände ist mit einer maximalen Neigung von 2:3 (H:B) herzustellen  Geländeveränderungen sind bis höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig.

d) als Anschüttungen mit senkrechten Stützmauern mit geschlossener Oberfläche an die seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen heran, wobei diese an keinem Punkt mehr als 1,80 m über die bestehende Höhenlage des Geländes ragen dürfen (ausgenommen sind Stützmauern im Zusammenhang mit Anschüttungen gem. Zif. b)  Entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von
1,80 m zulässig

e) als Anschüttungen mit geneigtem Böschungswinkel an die seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen bis 1,0 m heran und einer maximalen Neigung von 2 : 3 (H : B) Geländeveränderungen entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind mit einer Neigung von 2 : 3 (Höhe : Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der Grundstücks-grenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.

Skizzenhafte Darstellung: siehe Anhang 2

 

1.3.     GLIEDERUNG  DER  BEBAUUNG

 

In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten.

 

Bei Errichtung von gestaffelten Gebäuden in Hanglage darf der höchste Punkt der Dachkonstruktion kein Bauteil wie z.B. Dach, zurückgesetztes Geschoß, die geltende Bauklasse um max. mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von Sonnenkollektoren.

 

1.4                                                   Grundstückszufahrten

 

In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für welche die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, ist bis zu einer Grundstücksbreite von 16 m die Grundstückszufahrt mit max. 7,0 m Breite zu beschränken. Bei einer Überschreitung der o.g. Grundstücksbreite ist pro 16 m die Errichtung von je 1 weiteren Zufahrt möglich.

 

1.5                                                               Stellplätze

 

Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt.

 

1. 6.    Kleingaragen UND CARPORTS im seitlichen und vorderen   Bauwich

 

Kleingaragen, Carports bzw. eine Kombination derselben dürfen auch im vorderen Bauwich errichtet werden, sofern sie an die seitliche Grundgrenze angebaut werden.

 

Vor Garagen ist ein mindestens 5,0 m tiefer Garagenvorplatz vorzusehen. Ist dies nicht möglich (z.B. wegen bestehender Gebäude oder aufgrund der topographischen Situation), so ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Straßenfluchtlinie einzuhalten.

 

Die Tiefe von Garagen und Carports wird mit 12 m beschränkt.

 

In der offenen Bebauungsweise (bei Ein- und Zweifamilienhaus-Bebauung) darf die Länge der straßenseitigen Front von Kleingaragen und Carports max. 7,0 m betragen.

 

Carports und Flugdächer dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten.

 

1.7.     EINFRIEDUNGEN  GEGEN  ÖFFENTLICHE  VERKEHRSFLÄCHEN

 

EINFRIEDUNG.

Die Gesamthöhe einer Einfriedung darf 1,80 m nicht überschreiten. Aus Lärmschutzgründen ist eine Überschreitung der Einfriedungshöhe um maximal 1,20 m gestattet.

 

SOCKELN und STÜTZMAUERN:

Die Errichtung eines massiven Sockels gegen Flächen des öffentlichen Gutes ist verbindlich. Die Sockelhöhe muss zwischen 30 cm und 60 cm betragen. Im geneigten Gelände soll der Sockel nach Möglichkeit parallel zum Gelände verlaufen. Wird eine Abtreppung des Sockels gewählt, darf eine Höhe von 60 cm nicht überschritten werden.

 

Bei einer Neigung des gewachsenen Geländes in einem Verhältnis größer als 2:3 (Höhe : Breite) kann der Sockel der Einfriedung eine maximale Höhe von  1,80 m erreichen. Eine Begrünung kann in einem solchen Falle vorgeschrieben werden.

 

Eine geschlossene Ausführung der Einfriedung oberhalb des Sockels ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Einfriedungsmauern an Straßenfluchtlinien, wenn eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte vorliegt.

 

1.8.     FREIFLÄCHEN

 

Ausgewiesene Freiflächen sind mit heimischen Pflanzen auszugestalten.

 

1.9.     VERSICKERUNG VON REGENWASSER

 

Die Versickerungsmöglichkeit von Oberflächenwässern ist nachzweisen.

 

 

1.9.     WERBEANLAGEN

 

Die Verwendung von Dachflächen und Einfriedungen für Werbezwecke im Bauland-Wohngebiet ist nicht gestattet.

 

Einfriedungen zur Absicherung von Baustellen und dgl. können bewilligt werden. Diese dürfen eine geschlossene Oberfläche und eine maximale Höhe von 3,0 m aufweisen und für Werbezwecke verwendet werden, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

-->

Die Entfernung bzw. Abänderung bestehender Werbeanlagen, die den vorangeführten Bedingungen nicht entsprechen, kann im Interesse des Ortsbildes unter Festlegung einer angemessenen Frist vorgeschrieben werden.

 

2.  SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILBEREICHE

 

Die Bestimmungen des allgemeinen Teiles der Bebauungsvorschriften gelten, soweit nicht nachstehende Sonderbestimmungen diesen widersprechen.

 

2.1.     BS WALDBAD

 

Im Bauland Sondergebiet "Sport- und Freizeiteinrichtungen" (Waldbad), auf den Parz. 584/41, 584/46, 584/48, 600/2, 600/3 und 601 dürfen  Gebäude mit max.  65 m² verbauter Fläche errichtet werden. Der Mindestabstand der einzelnen Gebäude voneinander hat mindestens 4,0 m zu betragen.

Die Dachneigung und die Oberfläche ist dem Bestand anzugleichen.

 

2.2.     EISENBAHNGELÄNDE - KLEINGÄRTEN

 

Auf Bahngrund dürfen Gartenhäuser errichtet werden. Hiefür gelten die Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetzes.

 

2.3.     FLORIAN TRAUTENBERGER STRASSE

 

In der Florian Trautenberger-Straße von Nr. 11 bis Nr. 38  sind nur Flachdächer zulässig.

 

2.4.     SANATORIUMSBEREICH

 

Architektonisch geschlossene Bebauungsweise (g*):

An den oder gegen die Straßenfluchtlinien gelegene Gebäude oder Gebäudegruppen, die nicht an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut sind, jedoch eine geschlossene, einheitliche Gestaltung aufweisen, gelten als geschlossene Bebauungsweise.

 

Freiflächen des Sanatorium-Areals (F*):

Die Freiflächen sind als Parkanlagen zu gestalten. Verkehrsflächen (Zu- und Abfahrten) innerhalb der Freiflächen sind nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erlaubt. Eine Ausweitung der Verkehrsflächen (z.B. für Kfz-Abstellflächen) ist ausdrücklich untersagt.

 

2.5.     Heimgartensiedlung, AM Feuerstein, Postsiedlung,

Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal

 

In den oben bezeichneten Siedlungsbereichen wird eine variable Bebauungsdichte lt. Tabelle  (siehe Anhang 1)  festgelegt. Als Planzeichen hierfür wird anstelle der in Prozenten ausgedrückten Bebauungsdichte im oberen Kreissegment die Bezeichnung "var." eingeführt.

 

2.6.     SONDERBEBAUUNGSWEISEN, Sonderbauklassen

 

SONDERBEBAUUNGSWEISE  a:

Die Gebäude sind so anzuordnen, dass zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ein Bauwich eingehalten wird. Weiters wird die Gebäudehöhe mit 18,50 m  festgelegt, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Gebäudehöhe nur für den Teilbereich des abgesenkten Schulhofes erlaubt ist. Die übrigen Gebäudehöhen dürfen maximal 15,0 m betragen.

 

 

SONDERBEBAUUNGSWEISE  b:

Die Gebäude können an die mit einem Dreieck gekennzeichneten Grundstücksgrenzen angebaut werden.

 

SONDERBEBAUUNGSWEISE  c:

Die Gebäude können an die mit einem Dreieck (D) gekennzeichneten Grundgrenzen angebaut werden. Im Bereich des Fußweges ist durch Überbauung eine Kuppelung der Gebäude (Parz. 78/1 und 78/2) vorgesehen. Die Gebäudehöhe beträgt maximal 14 m.

 

SONDERBAUKLASSE I*:

Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.

Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.

Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes.

 

 

 

 

 

3.  BESONDERE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALTORTGEBIETE UND SCHUTZZONEN

 

3.1.     ALLGEMEINES

 

Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 bleiben verbindlich, sofern nicht nachstehende Festlegungen diesen widersprechen.

 

3.2.     ÄUSSERE GESTALTUNG DER BAUWERKE

 

3.2.1. FASSADEN

 

Fassaden müssen ein klar ablesbares Gliederungsprinzip aufweisen.

 

Fassaden sind als Putzfassaden herzustellen. Die charakteristische Art des Verputzes ist beizubehalten. Es sind ortsübliche Putzarten zu verwenden.

 

3.2.2. FARBGEBUNG DER GEBÄUDE

 

Die Fassadenfarben sind so zu wählen, dass ein harmonisches Gesamtbild des Ensembles gewährleistet bleibt. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.

 

3.2.3. FENSTER, TÜREN UND TORE

 

Die Proportion und die Unterteilung der Flächen - wie Scheiben, Füllungen etc. - haben den historischen Formen zu entsprechen.

 

Erhaltenswerte alte Umrahmungen dürfen nicht überbaut oder sonst wie verdeckt werden. Vorhandene Türstöcke, Torbeschläge, Eisenzierat usw. müssen erhalten bleiben bzw. bei Erneuerung handwerksgerecht gestaltet und angepasst werden.

 

Verkleidungen im Erdgeschoß sind mit Ausnahme des Sockels nicht zulässig. Für Sockelverkleidungen sind nur Natur- bzw. Kunststeine zu verwenden, andernfalls ist der Sockel zu verputzen.

 

In der geschlossenen Bebauung darf jedes Haus nur ein Einfahrtstor haben. PKW-Einstellplätze sind vom Hof zu erschließen.

 

Ausnahmen von den obenstehenden Bestimmungen sind bei Nebengebäuden zulässig, wenn diese von öffentlich zugänglichen Flächen nicht eingesehen werden können.

 

3.2.4. AUSBAU VON GESCHÄFTSLOKALEN

 

Zu-, Um- und Neubauten von Geschäftsportalen sind so auszuführen, dass der Charakter des Bauwerkes gewahrt bleibt und nicht durch übergroße Glasportale die Einheitlichkeit des Bauwerkes zerstört wird.

 

Bei der Anordnung der Schaufenster ist darauf zu achten, dass die Vertikalgliederung der Fassade deutlich erkennbar bleibt.

 

 

Geschäftslokale in den Obergeschoßen dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie den ursprünglichen äußeren Gesamteindruck des Hauses nicht beeinflussen.

 

3.2.5. WERBEEINRICHTUNGEN UND SONNENSCHUTZVORRICHTUNGEN

 

Die Anbringung von Schildern, Reklame- und Firmenaufschriften an Gebäuden ist nur zulässig, wenn sich diese in Form, Größe, Umfang und Farbgebung harmonisch in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Das Gebäude darf dadurch in seiner Charakteristik und Ensemblewirkung nicht beeinträchtigt werden.

 

Architektonische Zierglieder der Fassade sowie Tür-, Tor- und Fensterleibungen oder Umrahmungen dürfen nicht verdeckt oder beeinträchtigt werden.

 

Leuchtreklamen dürfen von der Baubehörde In Form- und Farbgebung sowie in ihrer Einschaltzeit eingeschränkt werden.

 

Fix montierte Sonnenschutzaufbauten (Sonnenblenden) sind nur zulässig, wenn sie die Erscheinung des Altortgebietes nicht beeinträchtigen. Auf- oder einziehbare Sonnenschutzeinrichtungen wie Jalousien oder Markisen müssen in ihrer Größe, Art und Farbgebung dem Fassadencharakter entsprechen und dürfen im geschlossenen Zustand diesen nicht beeinträchtigen.

 

3.2.6. DACHFORM UND DACHNEIGUNG

 

Die Dachformen sind unverändert beizubehalten. Später durchgeführte, dem Ortsbildcharakter widersprechende stilwidrige Abänderungen sind im Zuge von Umbauten rückgängig zu machen.

 

Die Dachneigung von Hauptgebäuden hat dem historischen Bestand zu entsprechen.

 

Bei Neubauten gelten folgende Bestimmungen:

 

Bei Hauptgebäuden und Nebengebäuden soll die Dachneigung grundsätzlich zwischen 35° und 45° betragen. Die Mindestdachneigung kann unterschritten werden

 

a)       für Hauptgebäude ab der Bauklasse III, wenn dadurch das Ortsbild nicht gestört wird.

b)       für Wohnhausanlagen, wenn sie nach einem einheitlichen architektonischen Konzept errichtet werden.

c)       in Bereichen mit bestehenden, vorwiegend flacheren Dächern, wenn es im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Gebietes erforderlich ist.

d)       bei gartenseitigen Gebäudeteilen, sofern sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen

e)       bei Mansarddächern für die Dachfläche oberhalb des „Mansardknickes“

f)       bei Grasdächern

 

Völliges Einschalen des Dachgeschosses mit Dachdeckungsmaterial ist verboten, ebenso die geschosshohe Ausgestaltung des Daches zu einem hutartigen Körper.

 

3.2.7. DACHDECKUNG UND -FARBE

Als Dachdeckungsmaterial sind gebrannte Dachziegel, Betondachsteine und Faserzementplatten zulässig. Die Verwendung von Wellplatten ist nicht gestattet. Dachauf- oder -ausbauten sind mit dem gleichen Material wie das Dach einzudecken.

 

 

Bei der Farbe der Dachdeckung ist zwischen ziegelrot, rotbraun und schiefergrau zu wählen. Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.

 

Blech für die Ichsenausbildung und dgl. ist in der Farbe des Daches zu streichen oder zu beschichten.

 

Straßenseitig sind nur einzelne Dachgaupen im Rahmen der überlieferten Form und Größe gestattet. Dacheinschnitte sind straßenseitig nicht gestattet.

 

3.2.8. TRAUFHÖHE UND HAUPTFIRSTRICHTUNG

 

Die Traufhöhe ist möglichst in gleicher Höhe wie die der Nachbarobjekte auszuführen. Eine einheitliche Firstrichtung ist anzustreben. Sollte dies in keiner Weise möglich sein, ist die Traufhöhe sowie die Firstrichtung dem jeweiligen Ensemblecharakter anzupassen. Traufenverkleidungen sind nicht gestattet.

 

3.2.9. HISTORISCHE HÖFE

 

Das charakteristische Gepräge von historischen Höfen in Altortgebieten ist zu erhalten. Arkaden, Lauben, Treppen, Überdachungen, Tore, Einfahrten und Brunnen sowie andere baukünstlerisch oder handwerklich wertvolle Bauteile dürfen durch Zu-, Um- oder Neubauten in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.

 

Bei begehbaren und befahrbaren Flächen (Einfahrten, Höfe, Gehsteige) ist eine dem Gebäudecharakter entsprechende Pflasterung anzustreben. Größere Flächen sind mittels Pflasterung oder anderer gleichwertiger Maßnahmen aufzulockern.

 

3.2.10.  FUNKMASTE

 

Die Aufstellung freistehender Funkmaste ist im Altortgebiet nicht gestattet.

 

3.3.     BAULICHKEITEN  IN  SCHUTZZONEN

 

3.3.1   ABBRUCHVERBOT

 

Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten.

 

 

 

 

 

3.3.2   LISTE  DER  BAULICHKEITEN  IN  SCHUTZZONEN

 

ADRESSE

PARZELLEN-Nr.

EINLAGEZAHL

BAUJAHR

Alte Duckhütte, Dambach 1

. 108

1168

unbekannt

Alter Weinkeller, Tullnerbachstraße

142/1

467

unbekannt

An der Stadelhütte 9a

. 110/1

114

1883

Anton W. Prager-Gasse 4

. 406

624

1900

Christkindlwald 8

. 267

2420

1893

Deutschwaldstraße 12

137/1

691

1903

ADRESSE

PARZELLEN-Nr.

EINLAGEZAHL

BAUJAHR

Dr. Hild-Gasse 5

. 470

841

1909

Friedrich Schlögl-Gasse 29

. 401

483

1901

Hardt-Stremayr-Gasse 14

. 146/1

138

1891

Hardt-Stremayr-Gasse 16

. 145

149

1882

Hardt-Stremayr-Gasse 18

579/10

2464

1882

Irenental 2

. 316

641

1892

Irenental 4-6

. 292/1

540

1903

Karlgasse 10

. 225

245

1877

Karlgasse 12

. 224

192

1904

Karlgasse 13

. 223

235

1884

Karlgasse 15

. 222

191

1910

Leischinggasse 2

. 655

1468

1931

Linzer Straße 13

62/3

2437

1896

Linzer Straße 16

. 215

224

1874

Linzer Straße 20

. 371

761

1899

Linzer Straße 29

. 209

1571

1874

Linzer Straße 47

533/5

774

1903

Rechenfeldstraße 2 / Kaiser Josef-Str. 76

. 460

838

1908

Rechenfeldstraße 28

. 482/2

1241

1913

Rechenfeldstraße 30

. 482/1

877

1913

Roseggergasse 3

. 477

861

ca. 1920

Roseggergasse 5

. 484

878

ca. 1920

Rudolf Hanke-Gasse 4

. 455

2042

1908

Rudolf Hanke-Gasse 8

. 424

784

1904

Sagbergstraße 48, F. Schlögl-Gasse 39

. 436

770

1906

Sagbergstraße 83

442/56

690

1897

Sagbergstraße 89

. 451

421

keine Angaben

Tullnerbachstraße 107 b

400/1

2180

1913

Tullnerbachstraße 109

400/9

2181

1913

Tullnerbachstraße 112

. 465

650

1910

Tullnerbachstraße 114 / Bahnweg 9

. 438

647

1906

Tullnerbachstraße 118

. 416

648

1901

Tullnerbachstraße 126

. 122/2

2281

1894

Tullnerbachstraße 128

. 122/1

2381

1894

Tullnerbachstraße 95

. 437

808

1906

Waldgasse 6

. 399

723

1900

Wiener Straße 59

153/17

361

1908

ADRESSE

PARZELLEN-Nr.

EINLAGEZAHL

BAUJAHR

Wienzeile 7

. 473

645

1908

Wintergasse 67

. 235

199

1873

Wurzbachgasse 2

. 447

816

1915


      Anhang 1: Diagramm zur Darstellung der Variablen Bebauungsdichte

        Die mit "var." bezeichnete Bebauungsdichte bezeichnet eine nach Grundstücksgröße gestaffelte Bebauungsdichte lt. nachstehender Tabelle. Für Grundstücksflächen, die

        zwischen zwei Tabellenwerten liegen, gilt die Bebauungsdichte des vorhergehenden Wertes. (z.B. Parzellengröße 982m² - Bebauungsdichte wird bei 950m² abgelesen)


 

 

Planliche Darstellung:

 

Stadtgemeinde Purkersdorf

 

BEBAUUNGSPLAN

 

 

16. Änderung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussexemplar

 

 

 

Wien, am 29. 09. 2009


Ausgangssituation

 

Der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Purkersdorf lag in der Zeit vom 08. Juli bis 19. Aug. 2009 zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt auf. Am 3. September 2009 erfolgte die Begutachtung durch die Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung, Herrn Dipl.Ing. Rudolf Just, Abt. BD2 - Bautechnik und Herrn Peter Erhart, Abt. RU1 - Bau- und Roumordnungsrecht.

 

 

Änderungen gegenüber der Auflage

 

Die Ergebnisse der Begutachtung sind in das vorliegende Beschlussexemplar eingearbeitet. Das Beschlussexemplar stellt eine Ergänzung des Auflageexemplares dar.

 

 

Pkt. 1 bis 16:

Keine Änderung gegenüber der Auflage

 

 

Pkt. 17: Korrektur von Baufluchtlinien, die besteh. Gebäude durchschneiden

                   Über das gesamte Gemeindegebiet verteilt

(Blatt 8, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 42, 43, 45, 46, 53, 54, 55, 63, 64, 65, 66, 76, 79, 80, 83, 89 und 95)

 

 

Aufgrund der Einwendung durch die Genossenschaft Heimgarten werden für 3 Liegenschaften (Heimgarten 1, 11 und 22) die Baufluchtlinien abgeändert und sollen entlang der bestehenden Gebäudefronten geführt werden.

 

Pkt. 18:                                  Änderung der Bebauungsweise

                   Linzer Str. 49 bis 55, Parz. 533/4, 533/2, 533/3, 531/2

                                                                  (Blatt 8 und 17)

 

Die Plandarstellung ist lt. Begutachtung durch die NÖ Landesregierung insofern zu präzisieren, als an den beiden seitlichen Baufluchtlinien des gegenständlichen Bereiches das Planzeichen für eine zwingende Anbauverpflichtung (vollflächig angelegtes Dreieck) einzutragen ist.

 

GR Aicher verlässt die Sitzung.

Pkt. 19 bis 25:

Keine Änderung gegenüber der Auflage

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 22. 09. 2009 den

A n t r a g,

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Der Gemeinderat nimmt die Niederschrift zur Kenntnis. Die farblich dargestellten Texte werden genehmigt. Die anderen vom Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen werden im Zuge der nächsten Bebauungsplanänderung bearbeitet.“

 

Zu diesem Antrag sprachen:  Weinzinger, Parzer, Cambruzzi                  

Abstimmungsergebnis:

Dafür: 25

Enthalten: 1 (Erben)

STADTGEMEINDE PURKERSDORF                                Antrag an den Gemeinderat

STR Weinzinger                                                       zur Sitzung am 29. 09. 2009

GR Aicher nimmt wieder an der Sitzung teil.

 

Punkt: 4.4.-0782 – STR Viktor Weinzinger

 

Gegenstand: Bebauungsplan – 16. Änderung - Verordnung

 

 

S a c h v e r h a l t

 

 

Der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes ist in der Zeit vom 08. Juli 2009 bis 19. August 2009 gemäß § 72 des NÖ Bauordnung 1996 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.

Die zum aufgelegten Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes abgegebenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 29. 09. 2009 unter TOP 4.4.-0781 behandelt.

Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 22. 09. 2009 den

A n t r a g,

 

der Gemeinderat wolle beschließen:

„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beschließt nach Erörterung der während der sechswöchigen Auflagefrist eingelangten Stellungnahmen in seiner Sitzung vom 29. 09. 2009, Top. GR4.4-0781, folgende

 

 

V e r o r d n u n g

 

§ 1

 

Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-15 wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf abgeändert und neu dargestellt.

 

§ 2

 

Die Bebauungsvorschriften werden wie folgt abgeändert und neu gefasst:

 

Der bisherige Pkt. 1.2 GLIEDERUNG DER BEBAUUNG wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.3.

Als zweiter Absatz wird hinzugefügt: "Bei Errichtung von Gebäuden in Hanglage darf kein Bauteil wie z.B. Dach, zurückgesetztes Geschoß, die geltende Bauklasse um mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von Sonnenkollektoren"

 

Der bisherige Pkt. 1.3 NEBENGEBÄUDE UND ABSTELLANLAGEN wird geändert und lautet nunmehr "Pkt. 1.6. KLEINGARAGEN UND CARPORTS IM SEITLICHEN UND VORDEREN BAUWICH"

Der Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.

In Absatz 2 wird nach dem Wort Carports die Wortfolge "bzw. eine Kombination derselben" hinzugefügt.

In Absatz 4 wird nach dem Wort Garagen die Wortfolge "und Carports" hinzugefügt.

In Absatz 5 wird das Wort Garagenfront in "Front" geändert und nach dem Wort Kleingaragen die Wortfolge "und Carports" hinzugefügt

Absatz 6 wird gestrichen (wird als neuer Punkt 1.5 den Bebauungsbestimmungen hinzugefügt)

 

Der bisherige Pkt. 1.4 EINFRIEDUNGEN GEGEN ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.7.

Im Absatz 2 wird der Titel um die Wortfolge "und STÜTZMAUERN" erweitert

Absatz 4 (Pfeiler) und Absatz 5 (Mauern und Stützmauern) entfallen

 

Der bisherige Pkt. 1.5 FREIFLÄCHEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.8

 

Der bisherige Pkt. 1.6 SONSTIGE ANLAGEN wird ersatzlos gestrichen

Der bisherige Pkt. 1.7 WERBEANLAGEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.9

Im Absatz 1 wird nach der Wortfolge "Einfriedungen für Werbezwecke" die Wortfolge "im Bauland-Wohngebiet" hinzugefügt.

 

Pkt. 1.2 lautet neu: "NIVEAU DES BAUPLATZES

Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

a) als Geländeveränderung auf Straßenniveau im vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5 m auch bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen

b) Geländeveränderungen sind bis höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig

c) Entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig

d) Geländeveränderungen entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.

Skizzenhafte Darstellung: siehe Anhang 2

 

Pkt. 1.4 lautet neu: "GRUNDSTÜCKSZUFAHRTEN

In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für welche die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, ist bis zu einer Grundstücksbreite von 16 m die Grundstückszufahrt mit max. 7,0 m Breite zu beschränken. Bei einer Überschreitung der o.g. Grundstücksbreite ist pro 16 m die Errichtung von je 1 weiteren Zufahrt möglich."

 

Pkt. 1.5 lautet neu: "STELLPLÄTZE"

Der Inhalt des Pkt. 1.5 wird vom bisherigen Pkt. 1.3, Abs.6 übernommen und als eigener Punkt angeführt

 

Pkt. 2.6 SONDERBEBAUUNGSWEISEN, SONDERBAUKLASSEN

Der Absatz SONDERBAUKLASSE I* wird hinsichtlich der geltenden technischen Daten korrigiert und lautet:

"Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.

Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.

Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.

Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes."

 

Pkt. 3.2.2. FARBGEBUNG DER GEBÄUDE

Als zweiter Satz wird hinzugefügt: Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.

 

Der bisherige Pkt. 3.3 LISTE DER BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN wird geändert und lautet nunmehr "Pkt. 3.3.2 LISTE DER BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN"

 

Pkt. 3.3 lautet neu: "BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN"

 

Neu hinzugefügt wird "Pkt. 3.3.1 ABBRUCHVERBOT

Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten."

 

§ 3

 

Die Plandarstellung und die geänderten Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Purkersdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

 

 

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

 

 

angeschlagen am:

abgenommen am:

 

 

Anhang: Endfassung der Bebauungsvorschriften lt. dieser Verordnung“

 

 

 

 

 

 

Zu diesem Antrag sprachen:                                          

 

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig

 

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