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Steinbrucherweiterung Gaaden

Anschlag auf den Anninger: Steinbrucherweiterung soll durch Naturschutzverfahren ermöglicht werden.

DieVergrößerung des Steinbruchs der Baukontor Gaaden Ges.m.b.H. um weitere 16 Hektar (entspricht dem Stadtzentrum von Mödling) wird von der Bezirkshauptmannschaft als „naturverträglich“ bezeichnet. Dies ist die gesetzliche Voraussetzung für den Genehmigungsbescheid (23.7.2004, naturschutzrechtliche Bewilligung). Da wird amtlich festgestellt, das Landschaftsbild sei nicht wesentlich gestört, da der Eingriff „nicht erheblich“ sei. Es müsse aber „rekultiviert“ werden. Nachdem der Krater in die Landschaft gesprengt wird, soll der nackte Fels mit Abraum überschüttet werden. Unabhängige Fachleute haben darauf hingewiesen, dass es vielleicht nach 100 Jahren zu einer Wiederherstellung der ursprünglichen Vegetation kommen kann, oder noch später.

Die derzeit „offene Fläche“ des Steinbruchs von ca. 20 Hektar soll während der stufenweisen Erweiterung zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Dies ist mit den vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen unmöglich. Im naturschutzrechtlichen Verfahren gab es wohlbegründete, ablehnende Stellungnahmen, auch mit anwaltlicher Vertretung. Die BH Mödling hat sich ohne sachliche Begründung über alles hinweggesetzt, um den Anschlag auf den Anninger zu ermöglichen.

Die Naturschutzorganisationen sprechen sich daher mit aller Entschiedenheit gegen die Steinbrucherweiterung aus. Die Bezirkshauptmannschaft wird in aller Schärfe aufgefordert, keine Rodungsbewilligung - der nächste Verfahrensschritt bei der Naturzerstörung - zu erteilen. Die Vorausetzung dafür wäre die „Naturverträglichkeit“. Der Naturschutzbescheid ist aber nicht geeignet, die für jedermann klar erkennbare Tatsache außer Kraft zu setzen: Das Wegsprengen eines Bergrückens ist selbstverständlich ohne Naturzerstörung nicht möglich.

Das Elaborat der BH ist daher eine groteske Fiktion.

Wie berichtet, ist eine Steinbrucherweiterung in einem Naturpark gesetzlich verboten. Deswegen hat die NÖ Landesregierung in einer brutalen Nacht- und Nebelaktion das entsprechende Stück Anninger aus dem Naturpark Föhrenberge „herausverordnet“.

* * * * *

NATURSCHUTZVEREIN SCHÖFFEL, BEZIRKSGRUPPE MÖDLING Ö.N.B, 2340 Mödling, Goldene Stiege 3 und Überparteiliche PLATTFORM SOS Lebensraum Süd

An die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Handen Herrn Mag. Strobl, 2340 Mödling, Bahnstraße 3

Betrifft: Steinbruch Baukontor Gaaden, Naturschutzbehördliche Bewilligung MDW2-NA-0458 vom 23.7.04, Rodungsbewilligung

Sehr geehrter Herr Magister Strobl!

Wir danken für die Zusendung des o.a. Naturschutzbescheides. Auch ohne Parteienstellung wollen wir Ihnen in aller Deutlichkeit darlegen, dass dieser Bescheid mangelhaft ist. Die behauptete Naturverträglichkeit auf der Grundlage einer Rekultivierung ist eine groteske Fiktion. Weitere Verfahrensschritte für die Steinbrucherweiterung können unter dieser Voraussetzung nicht in Angriff genommen werden.

Voraussetzung für die Naturverträglichkeit des Projektes Steinbrucherweiterung ist die Rekultivierung, also die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wie von Dr. Mann in einem Gutachten aus dem Jahre 2001, das im Verfahren vorlag, eingehend erläutert, ist dies nicht möglich. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann ein Überschütten abgebauter Steinbruchbereiche mit Fremdmaterial (Baugrubenaushub o.ä.) nicht zu einer standortgerechten Rekultivierung führen.

Aus diesem Grund wurde auch von anderen Fachleuten (z.B. Prof. Lötsch) festgestellt, es wäre besser, im bestehenden Abbaugebiet die ursprünglich genehmigte Kubatur zu gewinnen, und den dann tieferen Krater sich selbst zu überlassen. Keinesfalls sollte das vorgeschobene Argument „Rekultivierbarkeit“ flacher geneigter Bruchwände zu einer flächenmäßigen Erweiterung des Abbaugebietes führen.

Offenbar hat man in einer Nachdenkpause das Projekt geändert und ist von der als unmöglich erkannten Rekultivierung abgegangen. Statt dessen sollte eine Renaturierung für eine standortrichtige Wiederherstellung durch Sukzession führen. D.h. nach vollendetem Abbau wird die Wunde in der Landschaft sich selbst überlassen. Im Laufe der Zeit wird sich auf dem nackten Dolomit die vegetationsökologisch charakteristische Pflanzengesellschaft wieder einstellen. Dr. Mann spricht dabei von „einer Lebensgemeinschaft, die sich in tausenden Jahren entwickelt hat“.

Um nun diesen Zeitraum zu verkürzen soll Dr. Mann gemäß o.a. Bescheid den mit Abraum überschütteten, jeweils abgebauten Abschnitt mit Initialpflanzungen versehen. Das sollen Inseln mit einem Durchmesser von vier Metern sein. Pro Hektar sind ca. 100 derartige Trupps vorzusehen.

Der Zeitraum für die Wiederherstellung der Vegetation (Schwarzföhren und Flaumeichen) wird durch die Bemühungen Dr. Manns von „tausenden Jahren“ auf hunderte Jahre oder vielleicht auf Jahrzehnte verkürzt. Der überwiegende Bereich außerhalb der Pflanzinseln bleibt ja nach wie vor der Sukzession überlassen, was eben seine Zeit erfordert.

Nun kommt es zu groben Mängeln in o.a. Bescheid:

In Auflage 5) wird erklärt: “Die Abfolge des Abbaues und der Rekultivierung ist entsprechend dem Projekt so durchzuführen, dass eine maximale Fläche von 20 Hektar offen steht (offen heißt nacktes Felsgestein).“ Im Befund auf Seite 7 steht: „Grundsätzlich wird die Rekultivierung mit dem Abbau mitgezogen. Dadurch wird die max. offene Tagbaufläche immer unter 20 Hektar liegen.“ Auf Seite 8 wird festgelegt: „Für den Abbau und die Rekultivierung ist ein Zeitraum von ca. 30-35 Jahren vorgesehen."

Diese Festlegungen sind falsch.

Sie, Herr Mag. Strobl, haben im Zuge der Verhandlung die von der Amtssachverständigen verwendete Bezeichnung „Renaturierung“ in „Rekultivierung“ geändert. Offenbar um formalrechtlich die Grundlage für die gesetzlich erforderliche Naturverträglichkeit des Projektes zu schaffen. Dieser Verfahrenstrick geht aber nicht auf.

Erst die von Ihnen im Bescheid eingeführte Definition „Offen heißt nacktes Felsgestein“ soll die Bewilligungsfähigkeit erbringen. Es wird hier der fachlich und rechtlich völlig unhaltbare Versuch gemacht, bereits das Überschütten des Abbaufeldes mit Abraum als Rekultivierung zu qualifizieren. Richtig ist vielmehr, dass die Flächen so lange als offen gelten, bis eine Pflanzendecke bzw. eine erfolgreiche Aufforstung festzustellen ist.

Zu der beschriebenen Vorgangsweise der Renaturierung/Rekultivierung ist sachlich festzuhalten:

1.) Eine durchgehende, 25 cm starke Humusschicht ist im Abbaugebiet nicht vorhanden. Wie auch der Lokalaugenschein ergab, ist die Stärke wesentlich geringer. Lediglich in Klüften hat sich mehr Humus abgelagert, lässt sich von dort aber nicht abschieben.

2.) In Auflage 4) ist festgelegt: „Vor Inangriffnahme des Gesteinsabbaues in den jeweiligen Abschnitten ist der Humus und das Abraummaterial getrennt abzuschieben und für die Rekultivierung der vorhergehenden Abbauabschnitte ........ zwischenzulagern." Tatsächlich wird aber vor dieser Maßnahme die Rodung durchgeführt und werden die Wurzelstöcke entfernt. Von einem getrennt abzuschiebenden Humus kann auf diesen geneigten und unebenen Flächen schwerlich gesprochen werden. Richtig ist, dass von der extrem dünnen Humusschicht kaum etwas in ein Zwischenlager gelangt. Wie sich im alten Abbaugebiet erwiesen hat und Fachleuten schon längst bekannt war, ist es bei diesem Dolomitabbau unmöglich, Humus in annähernd erforderlicher Menge für die spätere Rekultivierung „abzuschieben und zwischenzulagern“. Aus diesem Grund wurden die Bruchwände mit herantransportiertem Fremdmaterial (Aushub verschiedener Baustellen) überschüttet. Beim Lokalaugenschein in gegenständlichem Verfahren war dies für jedermann erkennbar. Die Auflage 4) ist mithin unerfüllbar.

3.) Der Abraum besteht größtenteils aus Dolomitgrus und wird in ausreichender Mächtigkeit angetroffen. Die vorgeschriebene Arbeitsanweisung als Grundlage einer Renaturierung sieht das Überschütten der abgebauten Flächen mit diesem Abraum vor. Das Ergebnis ist dann eine Schutthalde - zumindest auf den horizontalen und flach geneigten Flächen.

4.) Nun werden gemäß Auflage 6) Initialpflanzungen mit einem Durchmesser von vier Metern angelegt. Dafür könnte der zwischengelagerte Humus reichen. Es sind pro Hektar 100 solcher Trupps vorzusehen. Die dazwischen liegenden Flächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen. Das bedeutet: Nur 1.250 m² (also kaum 13%) werden bepflanzt, 8.750 m² (87%) bleiben Schutthalde.

5.) Dr. Mann soll laut Bewilligungsbescheid auf Rechnung des Betreibers eine Transplantation durchführen. Er soll „seltene Pflanzen“ vor der Rodung des jeweils folgenden Abbauabschnittes retten und auf der überschütteten Fläche einsetzen. Für diese kleingärtnerische Tätigkeit wird kein Flächenausmaß genannt. Es ist davon auszugehen, dass die Flächenbilanz der rekultivierten Bereiche dadurch nicht wesentlich verbessert wird (Siehe Punkt 4).

6.) Der Erfolg der Initialpflanzungen und der Transplantation ist keineswegs sicher.

7.) Der Zeitrahmen von 30-35 Jahren für den abschnittsweisen Abbau mit Rekultivierung vorangegangener Abschnitte ist daher illusorisch.

Zusammenfassung:

Der jeweils folgende Abbauabschnitt wird erst nach Rekultivierung des vorangegangenen in Angriff genommen. Hier wird also wissentlich eine sachlich unmögliche Festlegung getroffen, um die Absichten des Betreibers zu bewilligen. Selbstverständlich ist die erfolgreiche Rekultivierung der Abbauabschnitte mit den o.a. Maßnahmen im bescheidmäßigen Zeithorizont völlig unmöglich.

Sie, Herr Magister, haben sich während der Verhandlung wohlweislich und beharrlich geweigert zu definieren, welcher Zustand als erfolgreiche Rekultivierung zu verstehen sei. Es war ja klar, dass durch eine fachlich und sachlich objektive Festlegung eine nicht absehbare Verzögerung im Abbauplan des Betreibers eintreten muss.

Im Bewilligungsbescheid wird nun ein völlig unzulässiger Kopfstand versucht. Statt der Rekultivierung werden lediglich Arbeitsanweisungen als Bedingung genannt. Ob diese Vorkehrungen zum notwendigen Erfolg führen, ist aus fachlicher Sicht nicht vorherzusagen. Auf keinen Fall aber kann der naturschutzrechtlich relevante Zustand, der dem Projekt die Naturverträglichkeit bescheinigen würde, im vorgesehenen Zeitrahmen erreicht werden. Die Auflage 4) des Bescheides - Humus abschieben und für die Rekultivierung zwischen zu lagern - ist, wie in Punkt 2.) ausgeführt, unerfüllbar. Sie soll offensichtlich der Bewilligung den Anschein der Machbarkeit verleihen.

Da Ihnen aber bekannt ist, dass lediglich Abraum in ausreichender Menge zur Verfügung steht, um vorhergehende Abbauabschnitte zu überschütten, greifen Sie in Auflage 5) zu einem besonderen Kunstgriff: Mit der unhaltbaren Definition die „offene Fläche“ des Abbaugebietes sei durch den „nackten Fels“ gekennzeichnet, versuchen Sie, eine Schutthalde als bereits rekultivierte Fläche auszugeben.

Tatsache ist aber: Die Landschaft ist über einen unabsehbaren Zeitraum hinweg zerstört. Die Naturverträglichkeit des Projektes ist mithin nicht gegeben. In einem korrekten Naturschutzverfahren wäre dem Projekt daher die Bewilligung zu versagen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass unter diesen Voraussetzungen keine Rodungsbewilligung erteilt werden darf!

Mit vorzüglicher Hochachtung

DI Bernd Skyva, Obmann des Naturschutzvereines Schöffel, Vorstandsmitglied des NÖ Naturschutzbundes, 2004-08-19

* * * * *

Schreiben an den Grundeigentümer, die Österreichische Bundesforste AG, 2004-05-17

Am 15. Mai 2004 war ich vom Bürgermeister der Gemeinde Gaaden zu einem Informationsgespräch betreffend die Erweiterung des Steinbruches Kowall in Gaaden um zusätzliche 20 Hektar geladen. Offenbar im Vorlauf zu der von der Bezirkshauptmannschaft Mödling anberaumten mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2004 um 09.00 Uhr im Gemeindeamt Gaaden. Dies offenbar in meiner Funktion als Präsident der Wienerwaldkonferenz und Landesnaturschutzreferent des Österreichischen Alpenvereins - Landesverband Wien.

Neben zahlreichen längst bekannten und auch aktuellen Ungereimtheiten hinsichtlich der Gesetzeslage liegt mir nunmehr auch eine NIEDERSCHRIFT vom 10. März 2004, aufgenommen bei Baukontor Gaaden, vor. Im 4. Absatz heißt es dabei wörtlich: „Generell wurde von Seiten des Bezirksförsters und des Grundeigentümers (ÖBf AG) signalisiert, dass eine dauernde Rodung für das neue Abbaugebiet denkbar wäre. Dadurch soll die Möglichkeit bestehen, dass sich hier Sukzessionsflächen ausbilden, die sich erst im Laufe längerer Zeiten wieder in Richtung Wald entwicklen werden. Auf diese Weise können sich wieder die natürlichen Waldgesellschaften einstellen."

Abgesehen davon, dass das Erweiterungsvorhaben nicht nur weiten Bereichen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes widerspricht, ebenso NATURA 2000 und der in Rechtskraft befindlichen Alpenkonvention, möchte ich vor allem an SIE die Frage stellen, ob der Grundeigentümer (ÖBf AG) tatsächlich die Denkbarkeit einer dauernden Rodung signalisiert hat. Diese Anfrage erfolgt deshalb mit Dringlichkeit, da auf Grund einer möglichen Veröffentlichung in den Medien ein wohl nicht geringer Wirbel in der Öffentlichkeit entstehen könnte. Insbesondere wären zahlreiche andere NGO´s auf den Plan gerufen, das gesamte Vorhaben mit gebotener Heftigkeit zu bekämpfen.

Weiters bitte ich in Erinnerung rufen zu dürfen, dass die beim Umweltdachverband (Ökö-Text 1/95, S.81) publizierte Aussage des damaligen Leiters der Rechtabteilung der ÖBf AG vorliegt, wonach von der Fa. Kowall gemäß bestehendem Abbauvertrag vom vertragsgegenständlichen Areal tatsächlich nur eine insgesamt 20 Hektar große Grundfläche genutzt werden darf. Die Firma könne diese Vertragsfläche .... verschieben, wobei VOR jeder derartigen Verschiebung eine Fläche, die so groß wie die neu beanspruchte Fläche sein muss, in einem ordnungsgemäß abgeböschten, rehumusierten und WIEDERAUFGEFORSTETEN Zustand an die ÖBf AG zurückzustellen ist. Da Herr Kowall am 15. Mai 2004 zugestehen musste, dass er bisher keine Fläche an die ÖBf AG zurückgestellt hat und gemäß Mann-Gutachten vom 11. Juni 2001 die vertragsgegenständliche Wiederaufforstung gar nicht möglich ist, erscheint schon aus diesem Grund das Ansuchen um Erweiterung weder verhandlungs- noch bewilligungsfähig.

Daher sollte die Verhandlung am 24. Mai 2004 mangels Relevanz und zur Vermeidung unnötiger Kosten abgesagt und/oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

ORat Dr. Peter FRITZ

* * * * *

Darauf die lapidare Antwort der ÖBf AG:

Sehr geehrter Herr Dr. Fritz,

seitens der Österreichischen Bundesforste AG wird der im Projekt des Konsenswerbers, welches am 24. Mai 2004 naturschutzrechtlich verhandelt wurde (siehe Verhandlungsschrift Zl. MDW2-NA-0458 vom 28.5.04 der BH Mödling) dargestellten Art der Abfolge des Abbaues und der Form der Rekultivierung grundsätzlich zugestimmt.

Mit freundlichen Grüßen

Hubert Bauer, Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Wienerwald

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