Purkersdorf Forum Archiv 2007
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Hans-Jürgen Gaugl ® sagt am 04.09.2007 09:06 zu wolfgang.jakesch ®:Erster Beitrag

Re: Hunde im Wald


Dass diese Idee bereits von jemandem in Purkersdorf geboren wurde, habe ich nicht bewusst mitbekommen - sorry, wollte sicher keinen Ideenklau begehen.
Betreffend die diskutierte Leinenpflicht und das Jagdgesetz stelle ich einmal die konkrete Bestimmung des Jagdgesetzes herein, damit sich alle ein Bild machen können, worüber hier gesprochen wird:
§ 64 Abs. 2 Z 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 besagt: Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt und im Falle der Z. 1 sowie der ersten beiden Worte der Z. 2 auch verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
Leinenpflicht ist darin nicht unbedongt festgelegt - ist aber verdammt gefährlich, den Hund wirklich laufen zu lassen.

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