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§ 21 des NÖ Raumordnungsgesetzes |
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Für alle, die es genau wissen wollen: Hervorhebung und gelbe Unterlegung durch PUON Verfahren (1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes
ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. (5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor
Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt
(Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die (6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfaßt sind, sowie deren unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen. Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und Haushalte hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen Raumordnungsprogrammes keinen Einfluß. (7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes schriftlich Stellung zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5) ausdrücklich hinzuweisen. (8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der Entwurf und der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen Einigung erzielt werden soll. (9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu ziehen. Die Beschlussfassung des Gemeinderatessoll erst erfolgen, wenn die Mitteilung der Landesregierunggemäß Abs. 5 bei der Gemeinde eingelangt ist oder die Frist gemäß Abs. 5 verstrichen ist. Hat die Landesregierung dabei festgestellt, dass Versagungsgründe gemäß Abs. 11 vorliegen, ist die Stellungnahme im Gemeinderat zu verlesen. (11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung
der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn es (12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu bemessenden Frist zu geben. (13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur
Genehmigung (Abs. 10) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend
und vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen
§ 22Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden: 1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des Landes oder anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen, 2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen, 3. wegen Löschung des Vorbehaltes, 4. wenn sich aus Anlaß der Erlassung oder Abänderung des Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß, 5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes dient, 6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung günstiger Lagevorteile nicht behindert wird. (2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn
sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht
bebaute Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und
5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen
nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden
kann. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf
denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude
anzusehen ist. | |||||||||||||||
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| Letzte Änderung: 2010-10-13 - Stichwort - Sitemap | ||||||||||||||||