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Protokoll Gemeinderatssitzung 29.9.2009 (3) |
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ADRESSEN FORUM GABLITZ GASTRONOMIE GEMEINDE GESUNDHEIT HILFE / INTERN KLEINANZEIGEN KULTUR SOZIALES SPORT / FREIZEIT STADTPOLITIK TERMINE VERKEHR VERMISCHTES WIRTSCHAFT
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Teil 1 - Teil 2 - Teil 3 - Teil 4 - Textliche Bebauungsbestimmungen:
Vorentwurf der geänderten
BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN
DER
STADTGEMEINDE PURKERSDORF
Rot / Schwarz - Darstellung Incl. Änderungen lt. Begutachtung durch NÖ-LR vom 03.09.2009
laut Verordnung vom xx. xx. 2009
per 24. Juni 2009 geändert per 03. Sept. 2009
INHALTSVERZEICHNISNicht Aktualisiert! 1. ALLGEMEINER TEIL
1.1. Baulandgestaltung 3 1.2. Niveau des Bauplatzes 3 1.3. Gliederung der Bebauung 3 1.4. Grundstückszufahrten 3 1.5. Stellplätze 4 1.6. Kleingaragen und Carports im seitlichen und vorderen Bauwich 4 1.7. Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen 4 1.8. Freiflächen 4 1.9. Versickerung von Regenwasser 4 1.10. Werbeanlagen 5
2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILBEREICHE
2.1. Bauland-Sondergebiet Waldbad 6 2.2. Eisenbahngelände - Kleingärten 6 2.3. Florian Trautenberger-Gasse 6 2.4. Sanatoriumsbereich 6 2.5. Heimgarten, Am Feuerstein, Postsiedlung, Richter-Minder-Siedlung, Wurzbachtal 6 2.5. Sonderbebauungsweisen, Sonderbauklassen 6
3. BESONDERE BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALTORTGEBIETE UND SCHUTZZONEN
3.1. Allgemeines 8
3.2. Äußere Gestaltung der Bauwerke 8
3.2.1. Fassaden 8 3.2.2. Farbgebung der Gebäude 8 3.2.3. Fenster, Türen und Tore 8 3.2.4. Ausbau von Geschäftslokalen 8 3.2.5. Werbeeinrichtungen und Sonnenschutzvorrichtungen 9 3.2.6. Dachform und Dachneigung 9 3.2.7. Dachdeckung und -farbe 9 3.2.8. Traufhöhe und Hauptfirstrichtung 10 3.2.9. Historische Höfe 10 3.2.10. Funkmaste 10
3.3. Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen 10
3.3.1. Abbruchverbot 10 3.3.2. Liste der Baulichkeiten in Schutzzonen 10
Anhang 1: Tabellarische Darstellung der Variablen Bebauungsdichte 12
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1. BAULANDGESTALTUNG
Die Größe eines neu zu schaffenden Bauplatzes hat bei offener und gekuppelter Bauweise mindestens 500 m² zu betragen. In diesem Falle hat die Parzellenbreite bei den Bauklassen I und II mindestens 16,0 m und bei jeder weiteren Bauklasse um 2,0 m mehr zu betragen.
Bei geschlossener Bebauung hat die Grundstücksgröße mindestens 300 m² zu betragen.
Die Schaffung von Fahnengrundstücken ist nur dann gestattet, wenn eine andere Teilung nicht möglich ist, der Zufahrtsstreifen der Fahne eine Mindestbreite von 3,0 m aufweist, nicht länger als 60,0 m ist. Bei Fahnengrundstücken ist die im ersten Absatz festgelegte Mindestfläche um die Fläche des Zufahrtsstreifens zu erhöhen.
1.2. NIVEAU DES BAUPLATZES
Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
b)
als
d)
Skizzenhafte Darstellung: siehe Anhang 2
1.3. GLIEDERUNG DER BEBAUUNG
In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, sind die Baumassen so zu untergliedern, dass die Gebäudefronten eine Länge von 25 m nicht überschreiten.
Bei Errichtung von
Die Anzahl der zu errichtenden Stellplätze für Wohngebäude wird mit 2 Stellplätzen pro Wohnung festgesetzt. 1. 6. Kleingaragen UND CARPORTS im seitlichen und vorderen Bauwich
Kleingaragen, Carports bzw. eine Kombination derselben dürfen auch im vorderen Bauwich errichtet werden, sofern sie an die seitliche Grundgrenze angebaut werden.
Vor Garagen ist ein mindestens 5,0 m tiefer Garagenvorplatz vorzusehen. Ist dies nicht möglich (z.B. wegen bestehender Gebäude oder aufgrund der topographischen Situation), so ist ein Abstand von mindestens 1,0 m von der Straßenfluchtlinie einzuhalten.
Die Tiefe von Garagen und Carports wird mit 12 m beschränkt.
In der offenen Bebauungsweise (bei Ein- und Zweifamilienhaus-Bebauung) darf die Länge der straßenseitigen Front von Kleingaragen und Carports max. 7,0 m betragen.
1.7. EINFRIEDUNGEN GEGEN ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN
EINFRIEDUNG. Die Gesamthöhe einer Einfriedung darf 1,80 m nicht überschreiten. Aus Lärmschutzgründen ist eine Überschreitung der Einfriedungshöhe um maximal 1,20 m gestattet.
SOCKELN und STÜTZMAUERN: Die Errichtung eines massiven Sockels gegen Flächen des öffentlichen Gutes ist verbindlich. Die Sockelhöhe muss zwischen 30 cm und 60 cm betragen. Im geneigten Gelände soll der Sockel nach Möglichkeit parallel zum Gelände verlaufen. Wird eine Abtreppung des Sockels gewählt, darf eine Höhe von 60 cm nicht überschritten werden.
Bei einer Neigung des gewachsenen Geländes in einem Verhältnis größer als 2:3 (Höhe : Breite) kann der Sockel der Einfriedung eine maximale Höhe von 1,80 m erreichen. Eine Begrünung kann in einem solchen Falle vorgeschrieben werden.
1.8. FREIFLÄCHEN
Ausgewiesene Freiflächen sind mit heimischen Pflanzen auszugestalten.
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ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
|
Alte Duckhütte, Dambach 1 |
. 108 |
1168 |
unbekannt |
|
Alter Weinkeller, Tullnerbachstraße |
142/1 |
467 |
unbekannt |
|
An der Stadelhütte 9a |
. 110/1 |
114 |
1883 |
|
Anton W. Prager-Gasse 4 |
. 406 |
624 |
1900 |
|
Christkindlwald 8 |
. 267 |
2420 |
1893 |
|
Deutschwaldstraße 12 |
137/1 |
691 |
1903 |
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
|
Dr. Hild-Gasse 5 |
. 470 |
841 |
1909 |
|
Friedrich Schlögl-Gasse 29 |
. 401 |
483 |
1901 |
|
Hardt-Stremayr-Gasse 14 |
. 146/1 |
138 |
1891 |
|
Hardt-Stremayr-Gasse 16 |
. 145 |
149 |
1882 |
|
Hardt-Stremayr-Gasse 18 |
579/10 |
2464 |
1882 |
|
Irenental 2 |
. 316 |
641 |
1892 |
|
Irenental 4-6 |
. 292/1 |
540 |
1903 |
|
Karlgasse 10 |
. 225 |
245 |
1877 |
|
Karlgasse 12 |
. 224 |
192 |
1904 |
|
Karlgasse 13 |
. 223 |
235 |
1884 |
|
Karlgasse 15 |
. 222 |
191 |
1910 |
|
Leischinggasse 2 |
. 655 |
1468 |
1931 |
|
Linzer Straße 13 |
62/3 |
2437 |
1896 |
|
Linzer Straße 16 |
. 215 |
224 |
1874 |
|
Linzer Straße 20 |
. 371 |
761 |
1899 |
|
Linzer Straße 29 |
. 209 |
1571 |
1874 |
|
Linzer Straße 47 |
533/5 |
774 |
1903 |
|
Rechenfeldstraße 2 / Kaiser Josef-Str. 76 |
. 460 |
838 |
1908 |
|
Rechenfeldstraße 28 |
. 482/2 |
1241 |
1913 |
|
Rechenfeldstraße 30 |
. 482/1 |
877 |
1913 |
|
Roseggergasse 3 |
. 477 |
861 |
ca. 1920 |
|
Roseggergasse 5 |
. 484 |
878 |
ca. 1920 |
|
Rudolf Hanke-Gasse 4 |
. 455 |
2042 |
1908 |
|
Rudolf Hanke-Gasse 8 |
. 424 |
784 |
1904 |
|
Sagbergstraße 48, F. Schlögl-Gasse 39 |
. 436 |
770 |
1906 |
|
Sagbergstraße 83 |
442/56 |
690 |
1897 |
|
Sagbergstraße 89 |
. 451 |
421 |
keine Angaben |
|
Tullnerbachstraße 107 b |
400/1 |
2180 |
1913 |
|
Tullnerbachstraße 109 |
400/9 |
2181 |
1913 |
|
Tullnerbachstraße 112 |
. 465 |
650 |
1910 |
|
Tullnerbachstraße 114 / Bahnweg 9 |
. 438 |
647 |
1906 |
|
Tullnerbachstraße 118 |
. 416 |
648 |
1901 |
|
Tullnerbachstraße 126 |
. 122/2 |
2281 |
1894 |
|
Tullnerbachstraße 128 |
. 122/1 |
2381 |
1894 |
|
Tullnerbachstraße 95 |
. 437 |
808 |
1906 |
|
Waldgasse 6 |
. 399 |
723 |
1900 |
|
Wiener Straße 59 |
153/17 |
361 |
1908 |
ADRESSE |
PARZELLEN-Nr. |
EINLAGEZAHL |
BAUJAHR |
|
Wienzeile 7 |
. 473 |
645 |
1908 |
|
Wintergasse 67 |
. 235 |
199 |
1873 |
|
Wurzbachgasse 2 |
. 447 |
816 |
1915 |
Anhang 1: Diagramm zur Darstellung der Variablen Bebauungsdichte
Die mit "var." bezeichnete Bebauungsdichte bezeichnet eine nach Grundstücksgröße gestaffelte Bebauungsdichte lt. nachstehender Tabelle. Für Grundstücksflächen, die
zwischen zwei Tabellenwerten liegen, gilt die Bebauungsdichte des vorhergehenden Wertes. (z.B. Parzellengröße 982m² - Bebauungsdichte wird bei 950m² abgelesen)


Planliche Darstellung:
16. Änderung
Beschlussexemplar
Wien, am 29. 09. 2009
Ausgangssituation
Der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Purkersdorf lag in der Zeit vom 08. Juli bis 19. Aug. 2009 zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt auf. Am 3. September 2009 erfolgte die Begutachtung durch die Amtssachverständigen der NÖ Landesregierung, Herrn Dipl.Ing. Rudolf Just, Abt. BD2 - Bautechnik und Herrn Peter Erhart, Abt. RU1 - Bau- und Roumordnungsrecht.
Änderungen gegenüber der Auflage
Die Ergebnisse der Begutachtung sind in das vorliegende Beschlussexemplar eingearbeitet. Das Beschlussexemplar stellt eine Ergänzung des Auflageexemplares dar.
Pkt. 1 bis 16:
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Pkt. 17: Korrektur von Baufluchtlinien, die besteh. Gebäude durchschneiden
Über das gesamte Gemeindegebiet verteilt
(Blatt 8, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 42, 43, 45, 46, 53, 54, 55, 63, 64, 65, 66, 76, 79, 80, 83, 89 und 95)
Aufgrund der Einwendung durch die Genossenschaft Heimgarten werden für 3 Liegenschaften (Heimgarten 1, 11 und 22) die Baufluchtlinien abgeändert und sollen entlang der bestehenden Gebäudefronten geführt werden.
Pkt. 18: Änderung der Bebauungsweise
Linzer Str. 49 bis 55, Parz. 533/4, 533/2, 533/3, 531/2
(Blatt 8 und 17)
Die Plandarstellung ist lt. Begutachtung durch die NÖ Landesregierung insofern zu präzisieren, als an den beiden seitlichen Baufluchtlinien des gegenständlichen Bereiches das Planzeichen für eine zwingende Anbauverpflichtung (vollflächig angelegtes Dreieck) einzutragen ist.
GR Aicher verlässt die Sitzung.
Pkt. 19 bis 25:
Keine Änderung gegenüber der Auflage
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 22. 09. 2009 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Der Gemeinderat nimmt die Niederschrift zur Kenntnis. Die farblich dargestellten Texte werden genehmigt. Die anderen vom Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen werden im Zuge der nächsten Bebauungsplanänderung bearbeitet.“
Zu diesem Antrag sprachen: Weinzinger, Parzer, Cambruzzi
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 25
Enthalten: 1 (Erben)
STADTGEMEINDE PURKERSDORF Antrag an den Gemeinderat
STR Weinzinger zur Sitzung am 29. 09. 2009
GR Aicher nimmt wieder an der Sitzung teil.
Punkt: 4.4.-0782 – STR Viktor Weinzinger
Gegenstand: Bebauungsplan – 16. Änderung - Verordnung
S a c h v e r h a l t
Der Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes ist in der Zeit vom 08. Juli 2009 bis 19. August 2009 gemäß § 72 des NÖ Bauordnung 1996 im Stadtamt Purkersdorf zur allgemeinen Einsicht aufgelegen.
Die zum aufgelegten Entwurf der 16. Änderung des Bebauungsplanes abgegebenen Stellungnahmen wurden in der Gemeinderatssitzung am 29. 09. 2009 unter TOP 4.4.-0781 behandelt.
Der Stadtrat stellt auf Grund seiner Sitzungsberatung vom 22. 09. 2009 den
A n t r a g,
der Gemeinderat wolle beschließen:
„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Purkersdorf beschließt nach Erörterung der während der sechswöchigen Auflagefrist eingelangten Stellungnahmen in seiner Sitzung vom 29. 09. 2009, Top. GR4.4-0781, folgende
V e r o r d n u n g
§ 1
Auf Grund des § 73 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-15 wird der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Purkersdorf abgeändert und neu dargestellt.
§ 2
Die Bebauungsvorschriften werden wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der bisherige Pkt. 1.2 GLIEDERUNG DER BEBAUUNG wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.3.
Als zweiter Absatz wird hinzugefügt: "Bei Errichtung von Gebäuden in Hanglage darf kein Bauteil wie z.B. Dach, zurückgesetztes Geschoß, die geltende Bauklasse um mehr als 4,5 m überragen. Ausgenommen hievon sind untergeordnete Bauteile wie z.B. Schornsteine, Zierglieder, Konstruktionselemente von Sonnenkollektoren"
Der bisherige Pkt. 1.3 NEBENGEBÄUDE UND ABSTELLANLAGEN wird geändert und lautet nunmehr "Pkt. 1.6. KLEINGARAGEN UND CARPORTS IM SEITLICHEN UND VORDEREN BAUWICH"
Der Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.
In Absatz 2 wird nach dem Wort Carports die Wortfolge "bzw. eine Kombination derselben" hinzugefügt.
In Absatz 4 wird nach dem Wort Garagen die Wortfolge "und Carports" hinzugefügt.
In Absatz 5 wird das Wort Garagenfront in "Front" geändert und nach dem Wort Kleingaragen die Wortfolge "und Carports" hinzugefügt
Absatz 6 wird gestrichen (wird als neuer Punkt 1.5 den Bebauungsbestimmungen hinzugefügt)
Der bisherige Pkt. 1.4 EINFRIEDUNGEN GEGEN ÖFFENTLICHE VERKEHRSFLÄCHEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.7.
Im Absatz 2 wird der Titel um die Wortfolge "und STÜTZMAUERN" erweitert
Absatz 4 (Pfeiler) und Absatz 5 (Mauern und Stützmauern) entfallen
Der bisherige Pkt. 1.5 FREIFLÄCHEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.8
Der bisherige Pkt. 1.6 SONSTIGE ANLAGEN wird ersatzlos gestrichen
Der bisherige Pkt. 1.7 WERBEANLAGEN wird geändert und lautet nunmehr Pkt. 1.9
Im Absatz 1 wird nach der Wortfolge "Einfriedungen für Werbezwecke" die Wortfolge "im Bauland-Wohngebiet" hinzugefügt.
Pkt. 1.2 lautet neu: "NIVEAU DES BAUPLATZES
Veränderungen des Geländes im Bauland sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) als Geländeveränderung auf Straßenniveau im vorderen Bauwich, bis zu einer Tiefe von 5 m auch bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen
b) Geländeveränderungen sind bis höchstens 3 m gegenüber dem bestehenden Gelände zulässig
c) Entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind Bauwerke (z.B. Stützmauern) bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig
d) Geländeveränderungen entlang von seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen sind mit einer Neigung von 2:3 (Höhe:Breite) zulässig. In diesem Fall ist von der Grundstücksgrenze ein Abstand von 1 m einzuhalten.
Skizzenhafte Darstellung: siehe Anhang 2
Pkt. 1.4 lautet neu: "GRUNDSTÜCKSZUFAHRTEN
In Bereichen des Bauland Wohngebietes (BW), für welche die Bauklasse I oder II sowie die offene oder gekuppelte Bebauungsweise gilt, ist bis zu einer Grundstücksbreite von 16 m die Grundstückszufahrt mit max. 7,0 m Breite zu beschränken. Bei einer Überschreitung der o.g. Grundstücksbreite ist pro 16 m die Errichtung von je 1 weiteren Zufahrt möglich."
Pkt. 1.5 lautet neu: "STELLPLÄTZE"
Der Inhalt des Pkt. 1.5 wird vom bisherigen Pkt. 1.3, Abs.6 übernommen und als eigener Punkt angeführt
Pkt. 2.6 SONDERBEBAUUNGSWEISEN, SONDERBAUKLASSEN
Der Absatz SONDERBAUKLASSE I* wird hinsichtlich der geltenden technischen Daten korrigiert und lautet:
"Zur Ermöglichung von energiesparenden Bauweisen wird in Gebieten mit der Bauklasse I die Sonderbauklasse I* festgelegt.
Grundsätzlich gelten bei der Sonderbauklasse I* Gebäudehöhen wie bei Bauklasse I. Die Höhe der zur Energienutzung notwendigen Gebäudefront kann in diesem Fall auf max. 7,50 m vergrößert werden, wobei der oberste Abschluss des Daches nicht höher als 8,0 m über dem verglichenen Gelände liegen darf.
Als Mindesterfordernis für die Bewilligung des Bauvorhabens in der Sonderbauklasse I* gilt das Erreichen einer standortbezogenen Energiekennzahl (Heizwärmebedarf) von £ 45 kWh/m²a bei einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,80 auf der Grundlage der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005, § 13 - Tabelle für Eigenheime ab 1.1.2010.
Als Bewertungsgrundlagen gelten die im Energieausweis ermittelte Energiekennzahl (HWBStandort) und die Kompaktheit (A/V) des Gebäudes."
Pkt. 3.2.2. FARBGEBUNG DER GEBÄUDE
Als zweiter Satz wird hinzugefügt: Für die Farbwahl ist der überwiegende Baubestand der Umgebung ausschlaggebend.
Der bisherige Pkt. 3.3 LISTE DER BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN wird geändert und lautet nunmehr "Pkt. 3.3.2 LISTE DER BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN"
Pkt. 3.3 lautet neu: "BAULICHKEITEN IN SCHUTZZONEN"
Neu hinzugefügt wird "Pkt. 3.3.1 ABBRUCHVERBOT
Der Abbruch von Schutzobjekten ist unter Berücksichtigung des § 70 (8) der NÖ-Bauordnung 1996 verboten."
§ 3
Die Plandarstellung und die geänderten Bebauungsvorschriften, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen sind, liegen im Gemeindeamt der Stadtgemeinde Purkersdorf während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 4
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
angeschlagen am:
abgenommen am:
Anhang: Endfassung der Bebauungsvorschriften lt. dieser Verordnung“
Zu diesem Antrag sprachen:
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig
Teil 1 - Teil 2 - Teil 3 - Teil 4 -