LiB & G

Anfragen an den BM Herrengasse 6


Anfragen an den Herrn Bürgermeister in der

Gemeinderatssitzung vom 29.09.2010
 
Fragen zum Genossenschaftsbau GPA – Herrengasse 6 – 3002 Purkersdorf
 
  1. Ist bei diesem Wohnbau ein Spielplatz geplant?
  2. Wie groß ist der Spielplatz?
  3. Sollte von Seiten der GPA kein Spielplatz vorgesehen sein, wird dann die Stadtgemeinde einen Spielplatz zur Verfügung stellen?
  4. Wann wurde von der GPA für oben genannten Wohnbau um Baubewilligung eingereicht?
  5. Wann wurde die Baubewilligung durch die Stadtgemeinde erteilt?
  6. Wann war Baubeginn?
  7. Bei dem Wohnbau der GPA in der Herrengasse besteht ein Öffentlichkeitsbezug. Warum durfte ich heute als Gemeinderätin nicht in den Bauakt oder/und in dien Bauplan Einsicht nehmen?
  8. In welchem Gesetz/Verordnung oder dergleichen ist die Bestimmung zu Punkt 7 –„was darf ein GR einsehen?“ zu finden?
 
Danke für die Beantwortung
 
Sabine Aicher
 
Heute, den 5. Oktober, um 17:00 Uhr sind die Antworten des Herrn Bürgermeisters geschickt worden:
 
ANTWORTEN
 
zu 1)
nein
 
zu 2)
siehe Antwort zu 1)
 
zu 3)
nein; der für diese Wohnhausanlage in Frage kommende öffentliche Spielplatz ist jener im Bad Säckingen-Park.
 
zu 4)
Eingereicht am 01.10.2007
 
zu 5)
Baubewilligung mit Bescheid vom 07.04.2008, B131/9-2825/10-2008
Projektänderung eingereicht am 20.04.2009 - baubehördliche Bewilligung dafür mit Bescheid vom 06.07.2009, B131/9-2825/21-2009
 
zu 6)
Der Baubeginn wurde mit 09.09.2009 angezeigt.
 
zu 7)
Die Einsichtnahme in Bauakten wird formal durch das Allg. Verwaltungsverfahrens-Gesetz (AVG) und materiellrechtlich durch die NÖ Bauordnung geregelt. Heißt: Die Bauordnung sagt wer Partei und/oder Beteiligter unter welchen Voraussetzungen im Verfahren ist, das AVG regelt Art und Umfang der Parteienrechte.
 
zu 8)
Die Rechte der Mitglieder des Gemeinderates sind im § 22 NÖ Gemeindeordnung geregelt. Demnach beschränkt sich das Recht auf Akteneinsicht auf jene Vorgänge, auf die sich Verhandlungsgegenstände einer anberaumten Gemeinderatssitzung beziehen.
Die Rechte von Parteien im Bauverfahren sind im AVG geregelt.
Wer Partei im Bauverfahren ist regelt § 6 NÖ Bauordnung
 
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Nachträgliche Anfragen StR Mag. Schlagitweit vom 29.09.2010

 
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
 
als Nachtrag zur gestrigen Gemeinderatssitzung habe ich noch eine Frage:
  1. Wer hat den Mietvertrag zwischen Gemeinde und Wipur betr. Bildungszentrum entworfen?
  2. Welche Partei (Mieter oder Vermieter) hat ihn aufgesetzt?
  3. War damit ein Anwalt befasst?
  4. Eine andere frage betrifft den Kindergarten in der Wintergasse:
  5. Gibt es dort jetzt Wärmezähler?
  6. Wurde diese Wärmepumpe bereits nach einer Heizsaison evaluiert?
 
Die restlichen Fragen betreffen die Implementierung der Energiebuchhaltung:
  1. Wer begleicht bei der AHS und dem dortigen Turnsaal die Energierechnungen?
  2. Wer kriegt die Energieabrechnungen der Volksschule?
  3. Wer die der Hauptschule?
 
 
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schlagitweit

 

ANTWORTEN
 
Zu Absatz 1)
Der Mietvertrag basiert auf einer Vorlage, die in Zusammenarbeit mit Notar Dr. Fuchs seitens der WIPUR GmbH ausgearbeitet wurde. Der Mietvertrag wurde von der WIPUR GmbH als Vermieterin in Zusammenarbeit mit dem Stadtamt aufgesetzt. Eine durchaus übliche Vorgangsweise!
Sämtliche Mietverträge, die die WIPUR bisher mit der Stadtgemeinde abgeschlossen hat, sind nach demselben Schema aufgebaut.
Ein Anwalt bzw. Notar war bei der Abfassung dieses Vertrages nicht befasst (wie berichtet nur indirekt)
 
Zu Absatz 2)
Im Kindergarten I, Wintergasse 46, wurden entsprechende Zähler eingebaut, mit denen die Berechnung der Leistungszahl der Wärmepumpen im tatsächlichen Betrieb unterstützt wird.
Die erste Evaluierung erfolgt nach Ende des ersten vollen Betriebsjahres (Anfang November 2010).
 
Zu Absatz 3)
Die Rechnungen der Energieversorgungsunternehmen für das Gebäude und die Sporthalle des BG/BRG Purkersdorf werden an das BG/BRG Purkersdorf ausgestellt und auch von diesem beglichen.
Die Energierechnungen der Volksschule und der Hauptschule erhält die jeweilige Schulgemeinde.
 
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Letzte Änderung: 2010-10-05

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