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"VERNÜNFTIGE NACHBARN FINDEN VERNÜNFTIGE LÖSUNGEN“
Dieses Zitat stammt von Univ.Prof.Dr. Ferdinand Kerschner, Vorstand des Instituts für Zivil- und Umweltrecht an der J. Kepler-Universität in Linz. Er beschäftigt sich auch mit dem neuen Nachbarschaftsrecht.
Um das gute nachbarschaftliche Zusammenleben in Gablitz zu fördern und aufrecht zu halten, ist Information und guter Wille wichtig. Basis eines guten Zusammenlebens ist die gegenseitige Rücksichtnahme. „Was du nicht willst, das man dir tut, das füg auch keinen anderen zu“ – diesen Spruch kennt wohl jeder.
Menschen sind aber unterschiedlich in ihren Vorstellungen und Wünschen, was gut ist oder wie etwas zu sein hat. In vielen Fällen gibt es daher Regeln, Vorschriften und Gesetze, aber nicht alles im Leben kann und soll von vornherein geregelt werden. Zusammenleben ist daher auch eine Sache gegenseitiger Rücksichtnahme, eines Kompromisses oder eines „sich zusammen Redens“.
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Ein immer wieder kehrendes Thema in Siedlungen ist das der Grundstücksgrenze. Jetzt nicht im Sinne, dass man den Grundstücksverlauf nicht kennt, sondern das, wie diese Grenzen bepflanzt sein dürfen. Hinüberwachsende Äste und Wurzeln darf der beeinträchtigte Nachbar grundsätzlich und auf seine Kosten entfernen, wobei fachgerecht und schonend vorzugehen ist. Ob jemand unzumutbar durch Beschattung beeinträchtigt wird, ist nicht eindeutig geregelt. Maßstab für Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ist nicht das subjektive Empfinden des beeinträchtigten Nachbarn. [1] Eine gütliche Einigung soll in jedem Fall versucht werden. Vor Einbringen einer Klage ist zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Einigung zu unternehmen. Die Kosten einer solchen Mediation sind von beiden Kontrahenten zu tragen. Daher: sich selbst zu einigen ist in jedem Fall billiger und nervenschonender!
Bei Unklarheiten kann der Siedlerverband unter 01/545 12 86 kontaktiert werden.
Eine Liste der Mediatoren ist unter www.mediatorenliste.justiz.gv.at im Internet abrufbar.
GR Willibald Ecker,
Obmann Siedlerverein Gablitz
[1] Amtsblatt 15/1.8.2004 der Bezirkshauptmannschaft, Seite 4
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