MARKTGEMEINDE GABLITZ
3003 Gablitz, Linzer Straße
99
Politischer Bezirk Wien
Umgebung
Land Niederösterreich
Der
Gemeinderat der Marktgemeinde Gablitz beschließt in seiner Sitzung am 16. März
2006 unter .......
folgende
VERORDNUNG
§1
Gemäß § 74, Abs. 1 der
NÖ-B01996, LGBI. 8200-11, in der jeweils geltenden Fassung, wird für das Bauland-Wohngebiet
– ausgenommen das Bauland-Kerngebiet - eine Bausperre erlassen.
§2
Zweck der Bausperre
Die von der Bausperre betroffenen Bereiche weisen
größtenteils eine Einfamilien- bzw. Zweifamilienhausbebauung mit einer oder zwei Wohnungen mit einem
verhältnismäßig großen Gartenanteil und Vorgärten auf. Bei dieser Bebauung
handelt es sich um eine historisch gewachsene Struktur mit hoher Wohn- und Lebensqualität, was besonders
im Hinblick auf den neu errichteten Biosphärenpark Wienerwald von erhöhter
Bedeutung ist.
Die Bebauung in den Siedlungsgebieten soll dahingehend reguliert werden,
dass keine großvolumigen Bauten mit einer hohen Anzahl an Wohneinheiten möglich
sind – also nicht mehr als max. zwei Wohneinheiten pro Bauplatz.
Auf Grund der Anzahl der zur Bearbeitung anstehenden Bauansuchen für Mehrfamilienhäuser, der
damit verbundenen Beispielswirkung und des noch vorhandenen gewidmeten Baulandes würden ohne eine entsprechende
Bausperre Tatsachen geschaffen, die eine sinnvolle und
zukunftsorientierte Bebauung im Sinne
einer geplanten Ortsentwicklung unmöglich machen würden.
Um diesen Planungen und Entwicklungen hinsichtlich einer gewünschten
Bebauungsart auf gewisse Ortsteile die notwendige Zeit zu geben, ist es
unumgänglich, den Bebauungsplan in den Siedlungsteilen von Gablitz neu zu gestalten.
§3
Zielsetzung
Davon unberührt
bleibt die Errichtung
·
von Gerätehütten und/oder Gewächshäusern (§ 15, Abs.1 Ziffer 1 NÖ - B01996),
·
von Gebäuden vorübergehenden Bestandes oder Gebäuden für eine öffentliche
Ver- und Entsorgungsanlage
(§ 23, Abs. 3, letzter Satz NÖ - B01996),
·
von Nebengebäuden (§ 4, Ziffer 6 NÖ - B01996) sowie
·
die Wiedererrichtung von Gebäuden, die durch ein Elementarereignis (höhere Gewalt, Blitzschlag,
Hochwasser u.dgl. ) zur Gänze untergegangen sind, im zum Zeitpunkt vor dem Untergang bewilligten Umfang.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Der Bürgermeister
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