VERORDNUNG
§1
Gemäß
§ 74, Abs. 1 der NÖ-B01996, LGBI. 8200-11, in der jeweils geltenden Fassung, wird für das Bauland-Wohngebiet – ausgenommen das
Bauland-Kerngebiet - eine Bausperre erlassen.
§2
Zweck
der Bausperre
Die von der Bausperre
betroffenen Bereiche weisen größtenteils eine Einfamilien- bzw.
Zweifamilienhausbebauung mit einer oder
zwei Wohnungen mit einem verhältnismäßig großen Gartenanteil und Vorgärten auf.
Bei dieser Bebauung handelt es sich um eine historisch gewachsene Struktur mit
hoher Wohn- und Lebensqualität, was besonders im Hinblick auf den neu
errichteten Biosphärenpark Wienerwald von erhöhter Bedeutung ist.
Die Bebauung in den Siedlungsgebieten soll
dahingehend reguliert werden, dass keine großvolumigen Bauten mit einer hohen
Anzahl an Wohneinheiten möglich sind – also nicht mehr als max. zwei
Wohneinheiten pro Bauplatz.
Auf Grund der
Anzahl der zur Bearbeitung anstehenden Bauansuchen für
Mehrfamilienhäuser, der damit verbundenen Beispielswirkung und des noch vorhandenen gewidmeten Baulandes würden ohne eine entsprechende
Bausperre Tatsachen geschaffen, die eine sinnvolle und
zukunftsorientierte Bebauung im Sinne einer geplanten
Ortsentwicklung unmöglich machen würden.
Um diesen Planungen
und Entwicklungen hinsichtlich einer gewünschten Bebauungsart auf gewisse
Ortsteile die notwendige Zeit zu geben, ist es unumgänglich, den Bebauungsplan in den Siedlungsteilen von Gablitz neu zu gestalten.
§3
Zielsetzung
(1) Die Zielsetzungen für die beabsichtigte
Änderung des Bebauungsplans sind:
1.
Die Verringerung der maximal bebaubaren Fläche (§70 NÖ
BauO) auf 200m²
2.
Die harmonische Gestaltung der Bauwerke im Ortsgebiet
(§69 Abs 2 Z 3 iVm, §56 NÖ BauO) durch Beschränkung der Bebauung auf 1
Hauptgebäude pro Bauplatz
3.
Die Verringerung der zulässigen Gebäudehöhe (§70 Abs 3
NÖ BauO) auf 5,5 / 7,5 Meter
4.
Die Festlegung der offenen Bauweise (§70 Abs 1 Z 4 NÖ
BauO) als einzig zulässige
(2) Davon unberührt bleibt die Errichtung
·
von Gerätehütten und/oder Gewächshäusern (§ 15, Abs.1
Ziffer 1 NÖ - B01996),
·
von Gebäuden vorübergehenden Bestandes oder Gebäuden für
eine öffentliche Ver- und Entsorgungsanlage (§ 23, Abs. 3,
letzter Satz NÖ - B01996),
·
von Nebengebäuden (§ 4, Ziffer 6 NÖ - B01996)
sowie
·
die Wiedererrichtung von Gebäuden, die durch ein
Elementarereignis (höhere Gewalt, Blitzschlag, Hochwasser u.dgl.)
zur Gänze untergegangen sind, im zum Zeitpunkt vor dem Untergang
bewilligten Umfang.
§4
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt gemäß § 59 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung mit dem Tag der
Kundmachung in Kraft.
Der
Bürgermeister
(