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Gliederungszahl

8000/00

Land

Niederösterreich

Text

NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976)

8000-0 Stammgesetz 13/77 1977-02-18

Blatt 1-13

8000-1 Druckfehlerberichtigung 69/77 1977-07-01

Blatt 2 und 11

8000-2 1. Novelle 85/86 1986-08-18

Blatt 9

8000-3 Kundmachung 40/88 1988-03-31

Blatt 8

8000-4 2. Novelle, Kundmachung 102/88 1988-09-06

Blatt 10, 12, 12a

8000-5 3. Novelle 49/89 1989-06-21

Blatt 6, 9, 10, 12, 12a

8000-6 Kundmachung 51/90 1990-06-05

Blatt 11

8000-7 4. Novelle 37/92 1992-03-17

Blatt 5, 5a, 11, 11a

8000-8 5. Novelle 4/93 1993-01-27

Blatt 4, 5

8000-9 Kundmachung 129/93 1993-12-14

Titelblatt

8000-10 6. Novelle 148/95 1995-10-31

Blatt 1-9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 9f, 11, 11a, 12, 13

8000-11 Druckfehlerberichtigung 8/96 1996-02-20

Blatt 0a, 9

8000-12 7. Novelle 121/98 1998-08-07

Blatt 5

8000-13 8. Novelle 107/99 1999-09-16

Blatt 1-5, 7-9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 11, 11a, 12, 13

[CELEX: 396L0082]

8000-14 9. Novelle 16/02 2002-02-27

Blatt 1, 2, 4, 4a, 7, 8, 8a, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 10, 11, 12, 13, 14

[CELEX: 392L0043, 397L0062,

               379L0409, 381L0854,

               391L0244, 394L0024,

               397L0049]

8000-15 10. Novelle 51/02 2002-05-23

Blatt 13

8000-16 11. Novelle 40/04 2004-05-26

Blatt 9c, 9c/1

8000-17 12. Novelle 41/04 2004-05-26

9b

8000-18 13. Novelle 58/04 2004-07-29

Blatt 5, 6

8000-19 14. Novelle 26/05 2005-03-02

Blatt 1, 1a, 3, 4, 4a, 4b, 7, 7a, 8, 8a, 9, 9a, 9b, 9b/1, 9c, 11,

11a, 11b, 12, 12a, 13, 14

[CELEX: 32001L0042, 32002L0049]

Ausgegeben am

2. März 2005

Jahrgang 2005

26. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen:

Änderung des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976

Das NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im § 1 Abs. 1 Z. 13 lautet der erste Halbsatz:

2. Im § 1 Abs. 1 Z. 14 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt

   ersetzt und werden folgende Ziffern 15 bis 18 angefügt.

3. § 1 Abs. 2 Z. 3 lit.c lautet:

4. § 2 entfällt;

5. § 2a erhält die Bezeichnung § 2.

6. §§ 3 und 4 lauten:

7. Im § 10 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.

   Folgender Abs. 2 wird angefügt:

8. § 13 Abs. 1 bis 3 lauten:

9. § 13 Abs. 4 entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

   Dem Abs. 4 (neu) wird folgender Abs. 5 angefügt:

10. § 14 Abs. 2 Z. 15 wird das Wort "Grundlagenforschung" durch das

   Wort "Grundlagenerhebung" ersetzt.

11. § 14 Abs. 2 Z. 16 lautet:

12. § 14 Abs. 4 entfällt.

13. § 16 Abs. 1 Z. 7 entfällt; Z. 8 erhält die Bezeichnung Z. 7.

14. § 17 lautet:

15. Im § 18 Abs. 3 wird am Ende folgender Satz eingefügt:

16. Im § 19 Abs. 2 Z. 9 entfällt die Wortfolge: "insbesondere im

   Sinne des § 4 des NÖ Kinderspielplatzgesetzes, LGBl. 8215,"

17. Im § 21 erhalten die Absätze 4 bis 12 die Bezeichnung Abs. 9 bis

   17 und die Absätze 1 bis 3 die Bezeichnung Abs. 5 bis 7.

§ 21 Abs. 1 bis 4 (neu) lauten:

18. Im § 21 Abs. 7 (neu) tritt anstelle des Zitates "Abs. 1" das

   Zitat "Abs. 5".

19. § 21 Abs. 8 (neu) lautet:

20. Im § 21 Abs. 9 (neu) wird nach dem Wort "Stellungnahmen" die

   Wortfolge "sowie der Umweltbericht" eingefügt.

21. Im § 21 Abs. 10 (neu) wird im ersten Satz die Wortfolge "den

   Ergebnissen der Grundlagenforschung" durch die Wortfolge "einer

   Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen" ersetzt; weiters werden

   folgende Sätze angefügt:

22. Im § 21 Abs. 11 Z. 4 (neu) tritt anstelle des Zitates "§ 2a" das

   Zitat "§ 2" und anstelle des Zitates "§ 21 Abs. 1 und 3 bis 5" das

   Zitat "§ 21 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10".

23. Im § 21 Abs. 13 (neu) tritt anstelle des Zitates "Abs. 4" das

   Zitat "Abs. 9" und anstelle des Zitates "Abs. 6" das Zitat

   "Abs. 11".

24. Im § 21 Abs. 15 (neu) werden folgende Sätze angefügt:

25. Im § 21 wird folgender Abs. 18 angefügt:

26. Im § 22 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

27. Im § 22 wird folgender Abs. 5 angefügt:

28. Im § 27 Abs. 1 wird das Wort "zeichnerischen" durch das Wort

   "grafischen" ersetzt.

29. § 27 Abs. 2 lautet:

30. § 30 Abs. 8 lautet:

31. § 30 Abs. 9 und 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 10 und 11; Abs.

   9a entfällt.

32. § 30 Abs. 9 lautet:

33. Im § 30a wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt

   und werden folgende Richtlinien angefügt:

Artikel II

Auf Widmungsverfahren, die vor dem 9. Dezember 2004 bereits zur

allgemeinen Einsichtsnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt

waren, ist Art. I Z. 11 und 14 nicht anzuwenden.

Artikel III

Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits mit dem Tag der

Beschlussfassung dieses Gesetzes erlassen werden, sie können jedoch

frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Der Präsident:

Freibauer

Der Landeshauptmann:

Pröll

Der Landesrat:

Sobotka

I. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffe und Leitziele

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Raumordnung:  die  vorausschauende  Gestaltung  eines Gebietes zur

   Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung des

   Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten,

   auf die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie die abschätzbaren

   wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse seiner

   Bewohner und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der

   Gemeinschaft, die Sicherung der lebensbedingten Erfordernisse,

   insbesondere   zur   Erhaltung   der   physischen   und

     psychischen Gesundheit der Bevölkerung, vor allem Schutz vor

   Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen der Luft, des Wassers und

   des Bodens, sowie vor Verkehrsunfallsgefahren;

2. Region: ein zusammenhängendes Gebiet, das durch gleichartige

    Probleme  oder  funktionelle  Zusammengehörigkeit gekennzeichnet

   ist und aus diesen Gründen Gegenstand eines regionalen

   Raumordnungsprogrammes oder regionalen Entwicklungskonzeptes ist

   oder werden soll;

3. Stadt- und Dorferneuerung: besondere Maßnahmen, die in Abstimmung

   mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm auf die Verbesserung der

   räumlich-strukturellen Lebensbedingungen im Bereich der

   Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur und der Ökologie in

   Städten und Dörfern ausgerichtet sind;

4. Wohnbauland: das Bauland, für welches gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1, 2

   und 5 im Flächenwidmungsplan die Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet

   oder Agrargebiet festgelegt werden;

5. Überörtliche  Planung:  die  Festlegung  einer  bestimmten Nutzung

    durch  eine  Rechtsvorschrift  des  Landes  oder Bundes oder die

   Beschränkung der Nutzung einer Grundfläche wie zum Beispiel:

   Festlegung einer Straßentrasse, Erklärung zum Eisenbahngrundstück,

   zum Naturschutzgebiet oder zum Wasserschutz- oder

   Grundwasserschongebiet, zum Bann- oder Schutzwald, zum

   militärischen Sperrgebiet, zur Flugplatz-Sicherheitszone und

   dergleichen;

6. Überörtliche Funktionsbezeichnung: Bezeichnung, die angibt, welche

   vorrangigen überörtlichen Funktionen Gemeinden oder Gemeindeteile

   zu erfüllen haben (z.B. Zentraler Ort,  Erholungsgebiet,

   Industrieeignungs- und Ausbaustandort, Fremdenverkehrseignungs-

   und Ausbaustandort und dergleichen);

7. Widmungsart: funktionale Untergliederung des Baulandes, des

   Grünlandes oder der Verkehrsflächen.

8. Zentraler Ort: das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das

   innerhalb einer Gemeinde die Funktion des Hauptortes erfüllt und

   im besonderen Maße Standort zentraler Einrichtungen ist, die in

   der Regel nicht nur die Bevölkerung der eigenen Gemeinde, sondern

   auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden versorgen;

9. Landschaftskonzept: Bestandteil der Grundlagenforschung des

   örtlichen Raumordnungsprogrammes zur Abgrenzung, Bewertung und

   Funktionszuteilung der einzelnen Landschaftsräume

   (landwirtschaftlich wertvolle Flächen, schützenswerte

   Landschaftsteile, bespielbare Freiräume u.dgl.). Das

   Landschaftskonzept baut auf den naturräumlichen Gegebenheiten, den

   Vorgaben (Schutzgegenstand, Erhaltungsziele u.dgl.) von

   Europaschutzgebieten gemäß § 9 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl.

   5500, den vorhandenen Nutzungen, der Belastung der Landschaft

   sowie den typischen Eigenarten der Kulturlandschaft auf und ist

   mit den anderen Zielen des örtlichen Raumordnungsprogrammes

   abzustimmen;

10. Bruttogeschoßfläche: die Summe der Grundrißflächen der Voll- und

   Nebengeschoße eines Gebäudes mit Ausnahme der für Garagen und

   Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche ist von

   den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände zu berechnen;

11. Entwicklungskonzepte:   Leitvorstellungen   aufgrund   der

   Ergebnisse der Grundlagenforschung für die mittel- und

   langfristige  Entwicklung  des  jeweiligen  Raumes  (Land, Region,

   Gemeinde);

12. Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil

   eines Siedlungsgebietes;

13. Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren

   Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und Natur (z.B. Vorgaben

   von Europaschutzgebieten) sowie den örtlichen und überörtlichen

   Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen (hinsichtlich Verkehr,

   Wirtschaft, Ver- und Entsorgung, Tourismus, Erholung u.dgl.); bei

   der Abschätzung der Verträglichkeit sind die Ziele und Maßnahmen

   betroffener örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme

   sowie  die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen;

14. Siedlungsgrenze: Maßnahme regionaler Raumordnungsprogramme  zur

    Begrenzung  künftiger  Baulandwidmungen;

15. Strategische Umweltprüfung: Planungsprozess für örtliche und

   überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß der Richtlinie 2001/42/EG

   (§ 30a) mit folgendem Inhalt:

Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von voraussichtlich

erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt; dabei sind auch Alternativen

zu prüfen und die Untersuchungen im Umweltbericht zu dokumentieren

Durchführung von Konsultationen (Informations- bzw.

Stellungnahmerecht)

Abwägung der Ergebnisse im Rahmen der Entscheidung;

16. Umweltbehörde: Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie

   2001/42/EG: Diese ist in Angelegenheiten der

überörtlichen Raumordnung: die NÖ Umweltanwaltschaft

örtlichen Raumordnung: die Landesregierung;

17. Umweltbericht: Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zur

   strategischen Umweltprüfung. Diese muss insbesondere enthalten:

Methodik und Ablauf der umweltbezogenen Untersuchungen

Beschreibung, Analyse und Prognose des Umweltzustandes sowie

relevanter Umweltprobleme

Bewertung der Umweltauswirkungen unter Angabe der Umweltziele und

beabsichtigter Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen

eine allgemein verständliche Zusammenfassung;

18. Verkaufsfläche: die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von

   Handelseinrichtungen liegen und auf denen Waren angeboten werden.

(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele

beachtet werden:

1. Generelle Leitziele:

   a) Vorrang der überörtlichen Interessen vor den örtlichen

      Interessen.

      Berücksichtigung der örtlichen Interessen bei überörtlichen

      Maßnahmen.

      Abstimmung der Ordnung benachbarter Räume (grenzüberschreitende

       Raumordnung).

   b) Ausrichtung der Maßnahmen der Raumordnung auf

   o  schonende Verwendung natürlicher Ressourcen

   o  Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen

   o  nachhaltige Nutzbarkeit

   o  sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht

      erneuerbaren Energiequellen

   o  wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln.

   c) Ordnung der einzelnen Nutzungen in der Art, dass

   o  gegenseitige Störungen vermieden werden,

   o  sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten

      Eignungen besitzen.

   d) Sicherung von Gebieten mit besonderen Standorteignungen für

      deren jeweiligen Zweck und Freihaltung dieser Gebiete von

      wesentlichen Beeinträchtigungen.

   e) Bedachtnahme auf die Verkehrsauswirkungen bei allen Maßnahmen

      in Hinblick auf

   o  möglichst geringes Gesamtverkehrsaufkommen;

   o  Verlagerung des Verkehrs zunehmend auf jene Verkehrsträger,

        welche   die   vergleichsweise geringsten negativen

      Auswirkungen haben (unter Berücksichtigung sozialer und

      volkswirtschaftlicher Vorgaben)

   o  möglichst umweltfreundliche und sichere Abwicklung von nicht

      verlagerbarem Verkehr.

   f) Erhaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes.

   g) Freier Zugang zu Wäldern, Bergen, Gewässern und sonstigen

      landschaftlichen Schönheiten sowie deren schonende Erschließung

       (Wanderwege, Promenaden, Freibadeplätze und dergleichen).

   h) Unterstützung von Nationalparks durch Maßnahmen der Raumordnung

       im Umland dieser Nationalparks.

   i) Vermeidung  von  Gefahren  für  die  Gesundheit  und Sicherheit

       der Bevölkerung. Sicherung bzw. Ausbau der Voraussetzungen für

       die Gesundheit der Bevölkerung insbesondere durch

   o  Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen

      Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für die gegenwärtige und

      künftige Bevölkerung;

   o  Sicherung  des  natürlichen  Wasserhaushaltes einschließlich

      der Heilquellen;

   o  Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des

      Kleinklimas einschließlich der Heilklimate und Reinheit der

      Luft;

   o  Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser sowie

      einer geordneten Abwasser- und Abfallbeseitigung;

   o  Berücksichtigung vorhersehbarer Naturgewalten bei der

      Standortwahl für Raumordnungsmaßnahmen;

   o  Schutz  vor  Gefährdungen  durch  Lärm,  Staub, Geruch,

      Strahlungen, Erschütterungen u.dgl.;

   o  Sicherstellung der medizinischen Versorgung.

   j) Sicherung und Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und

      Biotope sowie Berücksichtigung der Europaschutzgebiete.

2. Besondere Leitziele für die überörtliche Raumordnung:

   a) Ausreichende Versorgung der Regionen mit technischen und

      sozialen Einrichtungen.

   b) Festlegung von Raumordnungsmaßnahmen

   o  zur Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und

      kulturellen Entwicklung

   o  zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung und einer

      umweltgerechten Entsorgung

   o  für die Abstimmung von Verkehrserfordernissen

   c) Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen

      zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer

      Landschaftselemente.

   d) Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf,

      auf die ökologischen Grundlagen und auf die anderen

      Nutzungsansprüche.

3. Besondere Leitziele für die örtliche Raumordnung:

   a) Planung der Siedlungsentwicklung innerhalb von oder im

      unmittelbaren Anschluss an Ortsbereiche.

   b) Anstreben einer möglichst flächensparenden verdichteten

      Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der örtlichen

      Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf die Erreichbarkeit

      öffentlicher Verkehrsmittel und den verstärkten Einsatz von

      Alternativenergien.

   c) Sicherung und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne als

      funktionaler Mittelpunkt der Siedlungseinheiten, insbesondere

      als Hauptstandort zentraler Einrichtungen, durch Erhaltung und

      Ausbau

einer Vielfalt an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen

Anteils an Wohnnutzung)

der Bedeutung als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort

als Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen

als attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angrenzender

Siedlungsbereiche

als touristischer Anziehungspunkt.

   d) Klare Abgrenzung von Ortsbereichen gegenüber der freien

      Landschaft.

   e) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung und einer

       ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung.

   f) Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine

      leistungsfähige Wirtschaft (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe,

       Industrie, Dienstleistungen).

      Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und Gebieten mit

      einer besonderen Standorteignung für die Ansiedlung  von

       Betrieben  sowie  von  Gebieten  mit Vorkommen  mineralischer

      Rohstoffe  (einschließlich ihres Umfeldes) vor Widmungen, die

      diese Nutzung behindern.

      Räumliche  Konzentrationen  von  gewerblichen  und

      industriellen Betriebsstätten innerhalb des Gemeindegebietes.

      Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines Bahnanschlusses bei

      Betriebs- und Industriezonen.

   g) Verwendung von für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

      besonders gut geeigneten Böden für andere Widmungen nur dann,

      wenn geeignete andere Flächen nicht vorhanden sind.

      Langfristige Vorsorge für Krisenzeiten und Erhaltung der

      Kulturlandschaft.

   h) Sicherung  der  Verfügbarkeit  von  Bauland  für  den

      gewidmeten Zweck durch geeignete Maßnahmen wie z.B. auch

      privatrechtliche Verträge.

   i) Festlegung von Wohnbauland in der Art, dass Einrichtungen  des

      täglichen  Bedarfes,  öffentliche  Dienste sowie Einrichtungen

      zur medizinischen und sozialen Versorgung günstig zu erreichen

      sind. Sicherstellung geeigneter Standorte für diese

      Einrichtungen.

   j) Planung eines Netzes von verschiedenartigen Spiel- und

      Freiräumen für Kinder und Erwachsene.

      Zuordnung dieser Freiräume, sowie weiterer Freizeit- und

      Erholungseinrichtungen (Parkanlagen, Sportanlagen,

      Naherholungsgebiete u.dgl.) zu dem festgelegten oder geplanten

      Wohnbauland in der Art, dass sie ebenfalls eine den

      Bedürfnissen angepaßte und möglichst gefahrlose Erreichbarkeit

      aufweisen.

   k) Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart und

      kulturellen Ausprägung der Dörfer und Städte. Bestmögliche

      Nutzung der bestehenden Siedlung (insbesondere die Stadt- und

      Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen (Stadt- und

      Dorferneuerung).

§ 2

Verträglichkeitsprüfung bei Europaschutzgebieten

(1) Örtliche und überörtliche Raumordnungsprogramme sind vor ihrer

Erlassung oder Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den

Erhaltungszielen eines Europaschutzgebietes zu prüfen.

(2) Lässt die Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder

überörtlichen Raumordnungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen

eines Europaschutzgebietes als möglich erscheinen, ist zu prüfen, ob

Alternativlösungen zur Verfügung stehen, die gleichwertige

Planungsziele erfüllen und keine erheblichen Beeinträchtigungen

erwarten lassen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung

zulässig.

(3) In jedem Fall muss die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen

des Europaschutzgebietes herstellbar sein.

II. Abschnitt

Überörtliche Raumordnung

§ 3

Überörtliche Raumordnungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat Raumordnungsprogramme zur planvollen

Entwicklung des Landesgebietes, von Regionen oder einzelner

Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen. Bei der Aufstellung der

überörtlichen Raumordnungsprogramme ist von den Leitzielen dieses

Gesetzes sowie von den Ergebnissen aufbereiteter

Entscheidungsgrundlagen auszugehen; die angestrebten Ziele sind

festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung der

Ziele gewählt wurden.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungsprogramme ist auf

europarechtliche Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des

Landes und benachbarter Bundesländer Bedacht zu nehmen, soweit sie

für die Raumordnung relevant sind.

(3) Die Landesregierung hat als Grundlage für Festlegungen in

überörtlichen Raumordnungsprogrammen die naturräumlichen, sozialen,

wirtschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landesgebietes zu

erfassen, deren Veränderungen zu beobachten und die

Entwicklungstendenzen zu erforschen. Die Ergebnisse sind zu

dokumentieren; u.a. auch in einem geographischen Informationssystem.

Die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haben

der Landesregierung über Ersuchen alle dafür erforderlichen Auskünfte

zu erteilen, soweit darüber Unterlagen vorhanden sind. Beim Amt der

NÖ Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen

Raumordnungsprogramme zu führen.

§ 4

Verfahren

(1) Bei Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist

eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für

Änderungen,

die einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II

der Richtlinie 85/337/EWG setzen, oder

voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet

erwarten lassen.

(2) Bei sonstigen Änderungen eines überörtlichen

Raumordnungsprogrammes hat die Landesregierung zunächst zu prüfen, ob

aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine

strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Bei dieser Prüfung sind

folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Raumordnungsprogrammes, insbesondere in Bezug auf

das Ausmaß, in dem es für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug

auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die

Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt

das Ausmaß, in dem es andere Pläne und Programme - einschließlich

solcher  in  einer  Planungs-  oder Programmhierarchie - beeinflusst

seine Bedeutung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen,

insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen

Entwicklung

relevante Umweltprobleme

seine Bedeutung für die Durchführung der Umweltvorschriften der

Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die

Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz).

2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen

   Gebiete, insbesondere in Bezug auf

die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der

Auswirkungen

den kumulativen Charakter der Auswirkungen

den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen

die Risken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei

Unfällen)

den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (Größe des

Gebietes, Anzahl der betroffenen Personen)

die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen

Gebietes hinsichtlich besonderer natürlicher Merkmale, des

kulturellen Erbes, der Überschreitung von Normen und Grenzwerten zur

Umweltqualität und der Intensität der Bodennutzung

die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als

national, gemeinschaftlich oder international geschützt ist.

(3) Ob eine strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und die

Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und diese ist zu

ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung

im Internet zu veröffentlichen.

(4) Ist eine strategische Umweltprüfung erforderlich, so ist der

Untersuchungsrahmen (Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und

Prüfmethoden) von der Landesregierung festzulegen. Dabei ist die

Umweltbehörde zu ersuchen,  innerhalb von vier Wochen eine

Stellungnahme abzugeben.

(5) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten

für die in den überörtlichen Raumordnungsprogrammen beabsichtigen

Maßnahmen zu entwickeln und zu bewerten.

(6) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu

dokumentieren und zu erläutern und haben folgende Informationen zu

enthalten:

1. eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des

   Raumordnungsprogrammes sowie der Beziehung zu anderen relevanten

   Plänen und Programmen;

2. die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen

   voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des

   Raumordnungsprogrammes;

3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich

   beeinflusst werden;

4. sämtliche für das Raumordnungsprogramm relevanten Umweltprobleme

   unter besonderer Berücksichtigung sensibler Gebiete (wie z.B.

   Europaschutzgebiete);

5. die für das Raumordnungsprogramm relevanten, rechtsverbindlich zu

   berücksichtigenden Ziele des Umweltschutzes und die Art, wie diese

   Ziele und alle Umwelterwägungen berücksichtigt wurden;

6. eine nähere Darstellung der voraussichtlichen erheblichen

   (einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-,

   mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender,

   positiver und negativer) Umweltauswirkungen auf Aspekte wie die

   biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des

   Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren,

   Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch

   wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft

   und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren;

7. die Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich

   von  erheblichen  negativen  Umweltauswirkungen;

8. eine Kurzdarstellung der geprüften Varianten und eine Begründung

   der getroffenen Variantenwahl;

9. eine Kurzdarstellung der Untersuchungsmethoden und eventuell

   aufgetretener Schwierigkeiten bei den Erhebungen;

10. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der

   Umweltauswirkungen;

11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung.

(7) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen

Raumordnungsprogrammes (einschließlich eines gegebenenfalls

erarbeiteten Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu

veröffentlichen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann

berechtigt ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche

Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Der

Entwurf ist zusätzlich folgenden Adressaten mit der Einladung

zuzustellen, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche

Stellungnahme beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen:

Landtagsklubs, Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer

Niederösterreich, Kammer für Arbeiter und Angestellte in

Niederösterreich, Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,

Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft

in Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich,

Interessenvertretungen für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ

Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische

Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando

Niederösterreich,  Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung

Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen, Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Niederösterreichs. Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt

worden, so ist der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden

zusätzlich der Umweltbericht zu übermitteln. Die Gemeinden haben die

übermittelten Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur

allgemeinen Einsicht aufzulegen und dies öffentlich kundzumachen.

Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der

NÖ Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.

(8) Sind erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, welche andere

Bundesländer betreffen, so sind diese zu verständigen; dabei sind der

Entwurf und der Umweltbericht zu übermitteln. Die zuständigen

Landesregierungen sind einzuladen, innerhalb von sechs Wochen

Stellungnahmen abzugeben.

(9) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes

voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines

angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der

Entwurf und der Umweltbericht zu diesem zu übermitteln. Werden

daraufhin nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen

beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind

Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam

festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich

grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die

geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher

Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.

(10) Bei der Entscheidungsfindung zum Raumordnungsprogramm sind

rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sowie im Falle einer erfolgten

strategischen Umweltprüfung der Umweltbericht in Erwägung zu ziehen.

(11) Wurde eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, ist

zusätzlich zur Kundmachung des Raumordnungsprogrammes die

Entscheidung im Internet zu erläutern. Dabei sind die vorgesehenen

Überwachungsmaßnahmen anzuführen.  Weiters sind diese der

Umweltbehörde sowie den allenfalls konsultierten Mitgliedsstaaten

bzw. Bundesländern mitzuteilen.

(12) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von überörtlichen

Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu

beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative

Entwicklungen reagieren zu können

§ 5

Änderung der Raumordnungsprogramme

(1) Ein Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1. wegen Änderung der Rechtslage oder

2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 2 Abs. 1).

3. wenn verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher

   Raumordnungsprogramme oder Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des

   Raumordnungsprogrammes aufzeigen.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.

§ 6

Wirkungen der Raumordnungsprogramme

(1) Örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen

überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.

(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen

des Landes als Träger von Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht

widersprechen.

§ 7

Raumordnungsbeirat

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der

Raumordnung  ist  beim  Amt  der    Landesregierung  ein

Raumordnungsbeirat einzurichten. Dieser besteht aus

dem Vorsitzenden,

seinem Stellvertreter,

so vielen weiteren Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die

Landesregierung vorgesehen sind,

in Angelegenheiten des § 8 Z. 6 ist das für Naturschutz zuständige

Mitglied der Landesregierung als Mitglied beizuziehen.

(2) Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für Raumordnung

zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des

Vorsitzenden ist von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu

bestellen. Er ist der stärksten Partei zu entnehmen, die nicht den

Vorsitzenden stellt.

(3) Die weiteren Mitglieder des Raumordnungsbeirates sind von der

 Landesregierung  auf  Vorschlag  der  Landtagsklubs  nach dem

Stärkeverhältnis im Landtag zu bestellen.

(4) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden

Vorschlagsrechtes,  so  hat  die  Landesregierung  unter Bedachtnahme

auf das Stärkeverhältnis dieser Partei die ihr zukommenden Mitglieder

zu bestellen.

(5) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der

Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch

ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur

Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so

zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des

Raumordnungsbeirates durch die Landesregierung innerhalb von drei

Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(6) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 ist in gleicher Weise ein

Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Funktion eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 (Ersatzmitgliedes)

erlischt

1. durch Tod oder

2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist.

(8)  Die  Landesregierung  hat  die  freigewordene  Stelle  unter

Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 unverzüglich zu

besetzen.

(9) Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, die Kammer für Arbeiter

und Angestellte für Niederösterreich, die Niederösterreichische

Landes-Landwirtschaftskammer,  die  Kammer  für  Arbeiter  und

Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, die

Ärztekammer für Niederösterreich, die Interessenvertretungen für die

Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die

Katholische Kirche, die Evangelische Kirche Augsburgischen und

Helvetischen Bekenntnisses, das Militärkommando Niederösterreich, die

Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien,

Niederösterreich und Burgenland, das Arbeitsmarktservice

Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, die für die Energieversorgung

Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen und das Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen sind berechtigt, je einen Vertreter sowie

für den Fall der Verhinderung desselben einen weiteren Vertreter in

den Raumordnungsbeirat zu entsenden, dem jedoch kein Stimmrecht

zukommt.

§ 8

Aufgaben des Raumordnungsbeirates

Dem Raumordnungsbeirat obliegt die Erstattung von Empfehlungen über:

1. das Erfordernis der Aufstellung und Abänderung der überörtlichen

   Raumordnungsprogramme sowie der überörtlichen

   Entwicklungskonzepte;

2. den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der überörtlichen

   Raumordnungsprogramme;

3. die Reihenfolge der überörtlichen Raumordnungsprogramme;

4. die zu Entwürfen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen

   eingegangenen Stellungnahmen;

5. alle sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung, die ihm von der

   Landesregierung zugewiesen werden;

6. Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl.

   5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben.

   Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von

   Europaschutzgebieten.

§ 8a

Ausschüsse des Raumordnungsbeirates

(1) Der Raumordnungsbeirat hat aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden.

Einem Ausschuss obliegt die Abgabe von Empfehlungen vor Erteilung der

Genehmigung durch die Landesregierung für jene Anträge über die

Eignung von örtlichen Raumordnungsprogrammen und deren Abänderungen,

wenn aufgrund des durchgeführten Verfahrens eine Versagung der

Genehmigung zu erwarten ist. Wird im Ausschuss darüber keine

Einstimmigkeit erzielt, so geht die Zuständigkeit zur Abgabe der

Empfehlung an den Raumordnungsbeirat über.

(2) Jeder im Raumordnungsbeirat vertretenen Partei kommt im Ausschuss

ein Mitglied zu. Mitglieder des Raumordnungsbeirates gemäß § 7 Abs. 1

und Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs. 6, welche dem Ausschuss nicht

angehören, können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender

Stimme teilnehmen.

(3) Den Ausschüssen können weiters Vertreter gemäß § 7 Abs. 9

angehören. Jedem Ausschuss haben über Antrag der betroffenen

Interessensvertretungen jedenfalls ein Vertreter der NÖ

Wirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ,

der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Interessenvertretungen

für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973,

LGBl. 1000, anzugehören.

(4) Für die Mitglieder der Ausschüsse sind Ersatzmitglieder zu

bestellen.

(5) Das Stimmrecht im Ausschuss kommt nur den Mitgliedern gemäß  Abs.

 2  erster  Satz  zu.  Ihre  Stimmen  sind  nach  dem

Stärkeverhältnis im Raumordnungsbeirat zu gewichten.

(6) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte je ein stimmberechtigtes

Mitglied zum Vorsitzenden und zum Vorsitzenden-Stellvertreter.

(7) Für die Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen

des § 9 über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates sowie die

Verordnung der NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnung   des

  Raumordnungsbeirates   sinngemäß. Soweit darin Berechtigungen für

mindestens drei Mitglieder des Raumordnungsbeirates vorgesehen sind,

stehen diese jedem Ausschußmitglied zu.

§ 9

Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates

(1)  Die  Sitzungen  des  Raumordnungsbeirates  werden  vom

Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die

Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen.

Wenn es mindestens drei Mitglieder des Raumordnungsbeirates unter

Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen,

hat der Vorsitzende den Raumordnungsbeirat zu einer Sitzung für einen

Zeitpunkt innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens

einzuberufen. Im Verhinderungsfalle haben sich die Mitglieder durch

die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen.

(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder

eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der

Vorsitzende oder in seiner Verhinderung ein Stellvertreter anwesend

sind. Der Raumordnungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(3) Über die in der Sitzung des Raumordnungsbeirates gefaßten

Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen.

(4) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich. Der

Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen; er hat

dies zu tun, wenn es von mindestens drei Mitgliedern des

Raumordnungsbeirates verlangt wird, wobei die Bestimmung der

  beizuziehenden   Auskunftspersonen   dem   Vorsitzenden obliegt.

 Der   Raumordnungsbeirat   kann   unter   gleichzeitiger Bekanntgabe

der Aufgabenstellung der Landesregierung empfehlen,

Sachverständigengutachten einzuholen.

(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates und der Vorsitzende sowie

die Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie  haben

 lediglich  Anspruch  auf  Reisekostenvergütung  und Reisezulagen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine

Geschäftsordnung,  die  von  der  Landesregierung  durch Verordnung

zu erlassen ist. In der Geschäftsordnung ist unter Zugrundelegung der

Bestimmungen der Landes-Reisegebühren

vorschrift für die NÖ Landesbediensteten der Dienstklasse VII das

Ausmaß der Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzulegen.

§ 10

Regionale Raumordnungsprogramme

(1) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind die anzustrebenden

Ziele und erforderlichen Maßnahmen für eine Region im Hinblick auf

den Naturraum und die Siedlungsstruktur zu bezeichnen und

gegebenenfalls Maßnahmen im Hinblick auf  die Materialgewinnung,

Siedlungsgrenzen, Grünzonen sowie landwirtschaftliche Vorrangzonen

verbindlich festzulegen. Darüber hinaus können rechtswirksame

überörtliche Planungen und Hochwasserabfluss- und Überflutungsgebiete

kenntlich gemacht werden.

(2) In regionalen Raumordnungsprogrammen sind

Ballungsräume

ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und

ruhige Gebiete auf dem Land

gemäß Art. 3 der Richtlinie 2002/49/EG (§ 30a) festzulegen.

§ 11

Raumordnungsprogramme für Sachbereiche

Raumordnungsprogramme für Sachbereiche haben die anzustrebenden

  Ziele   und   erforderlichen   rechtlichen   Maßnahmen,

Infrastruktur- und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die

soziale, wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Entwicklung des

Landes festzulegen.

§ 12

Überörtliche Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte

Zur Abstimmung von raum- und/oder sachbereichsbezogenen von

Entwicklungsvorstellungen und -maßnahmen durch das Land NÖ können von

der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne

Regionen  Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte erstellt werden.

In derartigen Raumordnungs- und Entwicklungskonzepten sind

insbesonders  die  Themenbereiche  Europaschutzgebiete, Wirtschaft,

Arbeitsmarkt, Verkehr, Bevölkerungsentwicklung, Gesundheit, Soziales

und Bildung zu berücksichtigen.

III. Abschnitt

Örtliche Raumordnung

§ 13

Örtliches Raumordnungsprogramm

(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen

aufbereiteter  Entscheidungsgrundlagen  hat  jede Gemeinde ein

örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei

ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und

benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die

Raumordnung relevant sind.

(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der

Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur

Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen

Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie

einen Flächenwidmungsplan enthalten.

(3) Im Entwicklungskonzept sind die Ziele des örtlichen

Raumordnungsprogrammes - soweit dies thematisch möglich ist - als

Plandarstellung räumlich zu konkretisieren, wobei die

Planungsrichtlinien des § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

(4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines

örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen

heranzuziehen.

(5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung

des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes

durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen

ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das

Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen

ist in einer Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten

und der Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die

Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und

Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen

Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen. Bei der

Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:

1. Plänen mit folgendem Inhalt:

naturräumliche Gegebenheiten

Grundausstattung

Betriebsstättenplan

bauliche Bestandsaufnahme

Verkehrskonzept

Landschaftskonzept

   und

2. in einem Planungsbericht mit folgendem Inhalt:

Grundlagenbericht

Erläuterungsbericht zum Entwicklungskonzept und zum

Flächenwidmungsplan

Umweltbericht über die strategischen Umweltprüfung.

§ 14

Flächenwidmungsplan

(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den

angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle

Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu

machen. Für übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene

Widmungsarten festgelegt werden.

(2) Bei  der  Erstellung  von  Flächenwidmungsplänen  ist  unter

Berücksichtigung  der  überörtlichen  Planungen  auf  folgende

Planungsrichtlinien Bedacht zu nehmen:

1. Die Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art

   ist auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß zu begrenzen.

2. Die für die land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen

   Flächen sind, soweit nicht andere Ziele Vorrang haben, für die

   land- und forstwirtschaftliche Nutzung sicherzustellen.

3. Flächen mit einer besonderen Eignung als Standorte für

   industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten sind, soweit nicht

   andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung sicherzustellen.

4. Im Wohnbauland ist die Siedlungsstruktur durch Wohndichteklassen

   näher zu bestimmen. Dabei ist festzulegen:

Wohndichteklasse Einwohner/ha

a)          bis   60

b)     60 bis 120

c)   120 bis 200

   Bei  der  Festlegung  der  Wohndichteklassen  ist  auf  die

   örtlichen Gegebenheiten, die Siedlungsstruktur sowie das Orts- und

   Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus diesen Gründen ist eine

   davon abweichende oder darüber hinausgehende Wohndichte durch eine

   Zahlenangabe zulässig.

5. Bei der Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch

   funktionsgerechte öffentliche Verkehrsflächen vorzusehen.

   Bauland-Sondergebiet darf auch durch funktionsgerechte private

   Verkehrsflächen erschlossen werden.

6. Für   die   Verkehrssicherheit   ist   größtmögliche   Vorsorge zu

   treffen. Die übergeordnete Verkehrsfunktion von Bundes- und

   Landesstraßen darf insbesondere bei Ortsumfahrungen und

   Freilandbereichen durch Anbau und Grundstückszufahrten nicht

   beeinträchtigt werden.

7. Bei Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße

   Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung als

   Grundausstattung sicherzustellen.

8. Wohnbauland  ist  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen

   Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an bestehendes

   Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass geschlossene und

   wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche entstehen.

9. Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis sowie

   Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen  nur außerhalb von

   Störungseinflüssen angeordnet werden.

10. Für  Wohnbauland  ist  eine  ausreichende  Vorsorge  für

   Freizeit-   und   Erholungseinrichtungen   durch   Widmung

   geeigneter Flächen zu treffen.

11. Bei   der   Festlegung   von   anderen    Widmungsarten   ist

   sicherzustellen, dass Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem

   Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete nicht durch Störungseinflüsse

   beeinträchtigt werden.

12. Bei der Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten ist mindestens

   deren baublockweise Trennung durch Verkehrsflächen und/oder

   Grüngürtel sicherzustellen.

13. Betriebsgebiete und Industriegebiete sind so festzulegen, dass

   größtmögliche räumliche Konzentrationen innerhalb des

   Gemeindegebietes erreicht werden.

14. Bei der Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und

   kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts- und Landschaftsbild,

   insbesondere in historisch oder künstlerisch wertvollen Bereichen,

   Bedacht zu  nehmen.

15. Bei der Festlegung von Widmungsarten muß ihre Raumverträglichkeit

   sichergestellt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung im

   Rahmen der Grundlagenerhebung bei vorhersehbaren

   Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die Gefahrenbereiche von

   Betrieben im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 96/82/EG zur

   Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen

   Stoffen (Seveso II- Richtlinie) Bedacht zu nehmen ist.

16. Bestehende oder geplante Ortskerne können als Zentrumszone im

   Flächenwidmungsplan festgelegt werden. Dabei ist von den

   vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem Erscheinungsbild

   auszugehen. Die Planung neuer Zentrumszonen ist zulässig, wenn sie

   auf Grundlage eines verordneten Entwicklungskonzeptes erfolgt und

   zumindest eine dichte Wohnbebauung bereits vorhanden ist. Die

   dafür notwendigen Entwicklungsmaßnahmen müssen bezeichnet und

   sichergestellt sein. Zentrumszonen dürfen nur innerhalb einer

   bestehenden zusammenhängenden Siedlungseinheit mit mindestens

   1.800 Einwohnern festgelegt werden. Zentrumszonen dürfen auch in

   Ortschaften oder Teilen davon mit mindestens 1.000 Einwohnern

   festgelegt werden, wenn in angrenzenden Ortschaften zumindest

   800 Einwohner beheimatet sind. Dieser Einzugsbereich ist durch

   Gemeinderatsbeschluss bzw. übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse

   zuzuordnen. Zentrumszonen müssen weiters folgende Kriterien

   aufweisen:

eine gute Verkehrsanbindung im individuellen und/oder öffentlichen

Verkehrsnetz, welche auch die Ansiedlung von Handelseinrichtungen

zulässt

dichtere Baustrukturen als der Umgebungsbereich und

einen Durchmischungsgrad von Wohn- und anderen Nutzungen (z.B.:

öffentliche Einrichtungen, Büros, Handels- und

Dienstleistungsbetriebe), der über das in Wohngebieten übliche Ausmaß

deutlich hinausgeht.

17. Grünland für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so

   auszuweisen, dass eine rationelle Bearbeitung gewährleistet und

   eine Behinderung, insbesondere durch nichtland- und

   nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten oder Baulandeinschlüsse,

   vermieden wird.

18. Kleinstsiedlungen können trotz mangelnder infrastruktureller

   Ausstattung als Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen

   festgelegt werden. Dabei soll unter Bedachtnahme auf ihre

   Bedeutung und Charakteristik die Schließung innerer Baulücken

   sowie die sinnvolle Abrundung nach außen erreicht werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach dem jeweiligen

Stand der Wissenschaften und unter Berücksichtigung des die

Gesundheit der betroffenen Bewohner belastenden Lärms den

äquivalenten Dauerschallpegel für die Widmungen Wohngebiet,

Kerngebiet, Betriebsgebiet, Agrargebiet, Sondergebiet, Gebiete für

erhaltenswerte Ortsstrukturen und Gebiete für Einkaufszentren gemäß

 §  17  zu  bestimmen,  auf  den  bei  der  Festlegung der

Widmungsart der verschiedenen Flächen im Lageverhältnis zueinander

Bedacht zu nehmen ist.

(4) (entfällt)

§ 15

Widmungen, Kenntlichmachungen und Widmungsverbote

(1) Im Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland

festzulegen.

(2) Im Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:

1. Flächen, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht

   (Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und Landesstraßen,

   Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung und dergleichen);

2. Flächen, für die auf Grund von Bundes- und Landesgesetzen

   Nutzungsbeschränkungen bestehen (Europaschutzgebiete,

   Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale,

   Objekte unter Denkmalschutz, Bann- und Schutzwälder, Schutzgebiete

   von Wasserversorgungsanlagen, Überflutungsgebiete,

   Sicherheitszonen von Flugplätzen, Gefährdungsbereiche von Schieß-

   und Sprengmittelanlagen, Bergbaugebiete, Gefahrenzonen und

   dergleichen) sowie Standorte und Gefahrenbereiche von Betrieben im

   Sinne des Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der

   Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso

   II-Richtlinie).

(3) Flächen, die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur

Bebauung ungeeignet sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden,

insbesondere:

1. Flächen,  die  bei  100-jährlichen  Hochwässern  überflutet

   werden;

2. Flächen, die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes

   aufweisen oder deren Grundwasserhöchststand über dem unveränderten

   Geländeniveau liegt;

3. Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder

   lawinengefährdet sind;

4. Flächen, deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur

   Erschließung erforderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen;

5. Flächen, die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

   (Umweltbundesamt) als Altlasten oder Verdachtsflächen im Sinne des

   Altlastensanierungsgesetzes, BGBl.Nr. 299/1989, erfaßt wurden oder

   Flächen, die von den Auswirkungen von Altlasten in gravierender

   Weise betroffen sind. Dies gilt nicht für Flächen, die zum Zwecke

   der Sanierung oder Sicherung als Bauland-Aufschließungszone

   gewidmet werden.

(4) Ausgenommen von Abs. 3 Z. 1 bis 5 sind Flächen für Bauwerke, die

auf Grund ihrer Funktion an bestimmten Standorten ungeachtet der in

Abs. 3 Z. 1 bis 5 angeführten Mängel errichtet werden müssen sowie

Flächen innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes.

(5) Flächen in extremen Schatten- oder Feuchtlagen dürfen nicht als

Wohnbauland gewidmet werden.

§ 16

Bauland

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in

folgende Widmungsarten zu gliedern:

1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der

   dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe

   bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung

   eingeordnet werden können und keine das   örtlich   zumutbare

    Ausmaß   übersteigende   Lärm-   oder Geruchsbelästigung sowie

   sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;

2. Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und

   Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für Betriebe bestimmt sind,

   welche sich dem Ortsbild eines Siedlungskernes harmonisch anpassen

   und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder

    Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die

   Umgebung verursachen;

3. Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind,

   die keine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung und keine

   schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung

   verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen

- in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches

   einfügen.

   Betriebe, die einen Immissionsschutz beanspruchen, sind

   unzulässig.

4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die

   wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer

   räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten

   zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber

   ihrer Umgebung beanspruchen, sind unzulässig.

5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher

   Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche

   Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere

   Betriebe,  welche  keine  das  örtlich  zumutbare Ausmaß

   übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige

   schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen  und  sich

    in  ihrer  Erscheinungsform  in  das Ortsbild und in die

   dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit

   höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;

6. Sondergebiete, die für bauliche Nutzungen bestimmt sind, deren

   besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan durch einen Zusatz zur

   Signatur ausdrücklich festgelegt ist. Das sind Nutzungen,

   o  die ein besonderes Schutzbedürfnis (Krankenanstalten, Schulen

      u.dgl.) erfordern oder

   o  denen ein bestimmter Standort (Asphaltmischanlagen u.dgl.)

      zugeordnet werden soll oder

   o  die sich nicht in die Z. 1 bis 5 (Kasernen, Sportanlagen

      u.dgl.) einordnen lassen.

7. Gebiete  für  erhaltenswerte  Ortsstrukturen,  die  für  Ein- und

   Zweifamilienwohnhäuser  und  für  Kleinwohnhäuser sowie für

   Betriebe bestimmt sind, welche sich in Erscheinungsform  und

    Auswirkungen  in  den  erhaltenswerten Charakter der betreffenden

   Ortschaft einfügen.

(2) In Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten sowie in Gebieten für

Einkaufs-/Fachmarktzentren sind Wohngebäude sowie eine sonstige

Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen als diese mit Rücksicht auf die

betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein muß.

(3) Soferne  die  besondere  Zweckbindung  von  Kerngebieten,

Betriebsgebieten  und  Sondergebieten  dies  nicht  ausschließt,

können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch

Bauwerke  und  Einrichtungen  zur  Versorgung  der  Bevölkerung  mit

Gütern  und  Dienstleistungen  des  täglichen  Bedarfes,  der

öffentlichen  Sicherheit  sowie  für  die  religiösen,  sozialen  und

kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden.

(4) Zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur

Sanierung und/oder Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann

das Bauland in verschiedene Aufschließungszonen  unterteilt werden,

wenn zugleich im örtlichen Raumordnungsprogramm  sachgerechte

 Voraussetzungen  für  deren  Freigabe festgelegt werden. Als

derartige Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit

gleicher Widmungsart zu einem bestimmten  Prozentsatz,  die

Fertigstellung  oder  Sicherstellung  der Ausführung

infrastruktureller Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und

dergleichen in Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß § 15

Abs. 3 kann - ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen - durch

Freigabevoraussetzungen nicht ersetzt werden.

Die Freigabe erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe

der Bestimmungen der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200. Die Freigabe von

Teilen einer Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils

festgelegten Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine

unwirtschaftlichen Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen

und die ordnungsgemäße Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden

Restfläche gesichert bleibt.

(5) Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können

erforderlichenfalls ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer

speziellen Verwendung näher bezeichnet werden (z.B.: Verwaltungs- und

Schulungsgebäude, emissionsarme Betriebe u.dgl.). Im

Bauland-Agrargebiet können erforderlichenfalls im Übergang zum

Grünland Bereiche festgelegt werden ("Hintausbereiche"), in denen

jegliche Wohnnutzung unzulässig ist.

§ 16a

Befristetes Bauland, Vertragsraumordnung

(1) Bei der Neuwidmung von Bauland darf die Gemeinde eine Befristung

von 5 Jahren festlegen. Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich

zu machen. Die Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke nach Ablauf

der Frist innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein

allfälliger Entschädigungsanspruch gemäß § 24 nicht entsteht.

(2) Aus Anlaß der Widmung von Bauland darf die Gemeinde mit

Grundeigentümern Verträge abschließen, durch die sich die

Grundeigentümer bzw. diese für ihre Rechtsnachfolger verpflichten,

ihre Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen bzw.

über Vermittlung der Gemeinde einer Bebauung zuzuführen.

§ 17

Gebiete für Handelseinrichtungen

(1) In Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem

Zusatz "Handelseinrichtungen" bezeichnet werden. In dieser Widmung

bestehen für die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen

hinsichtlich der Verkaufsfläche oder Bruttogeschossfläche. Die

übrigen Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 bleiben

zulässig.

(2) Außerhalb von Zentrumszonen darf innerhalb des geschlossenen,

bebauten Ortsgebietes die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben

nicht mehr als 1.000 m2 betragen. Der Standort für derartige

Handelsbetriebe muss als Bauland gewidmet sein.

(3) Außerhalb der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die

Verkaufsfläche für zentrumsrelevante Waren 80 m2 nicht übersteigen.

(4) Bilden mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder

organisatorische Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in

den Fällen gemäß Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m2 und die Summe der

Verkaufsflächen an Standorten gemäß Abs. 3 nicht mehr als 80 m2

betragen. Als funktionelle oder organisatorische Einheit können

Handelseinrichtungen auch dann gewertet werden, wenn sie auf mehreren

Bauplätzen errichtet werden.

(5) Unabhängig von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen

Größenbeschränkungen, wenn sie - abgesehen von dem im Abs. 3

bezeichneten Ausmaß - ausschließlich Waren anbieten, welche nach

ihrer Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom

Kunden unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden

müssen (nicht zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch

Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(6) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist der

Direktverkauf von am Standort des Produktionsbetriebes produzierten

Waren zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese

wirtschaftlich ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig.

Dies allerdings nur soweit, als der Charakter als Produktionsbetrieb

eindeutig gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen

zulässig, wenn diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer

abgeben.

§ 18

Verkehrsflächen

(1) Als Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem

ruhenden und fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie

künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die

Verkehrsflächen nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind

sie als öffentliche anzusehen.

(2) Erforderlichenfalls  können  die  Verkehrsflächen  hinsichtlich

ihrer speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege,

Übungsplätze, Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anlagen,

Raststätten, Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u.dgl.) im

Flächenwidmungsplan näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck

eingeschränkt werden.

(3)  Auf  Verkehrsflächen  dürfen  Bauwerke  nur  dann  errichtet

werden, wenn diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlich

sind. Darüber hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen,

Wartehäuschen, Verkaufskioske, Werbeanlagen u.dgl.), Bauwerke für den

Betrieb und die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen

(Trafostationen, Pumpstationen u.dgl.) sowie vorübergehend (saisonal

beschränkt) Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für

Theateraufführungen, Eislaufplätze u.dgl.)  errichtet werden. Dabei

darf die Summe allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m2

betragen und ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

§ 19

Grünland

(1) Alle  nicht  als  Bauland  oder  Verkehrsflächen  gewidmeten

Flächen gehören zum Grünland.

(2)  Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und

naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

   Flächen, die der land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung

   und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und

   Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der

    Gewerbeordnung  sowie der Ausübung des Buschenschankes im Sinne

   des NÖ Buschenschankgesetzes dienen.  Bei  den  im  Hofverband

   bestehenden  Wohngebäuden  sind  zur  Befriedigung  der

   familieneigenen Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und

   forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Privatzimmervermietung

   durch die Mitglieder des eigenen Hausstandes als häusliche

   Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten im Hofverband die

   Wiedererrichtung von Wohngebäuden, sonstige Zubauten, Abänderungen

   sowie die Errichtung eines Ausgedingewohnhauses im Hofverband

   zulässig.

1b. Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen:

   Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung,

   der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land-  und

    Forstwirtschaft  und  deren  Nebengewerbe  im Sinne der

   Gewerbeordnung, der Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ

   Buschenschankgesetzes, der Errichtung von Wohngebäuden im

   Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse

   der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, zur

   Privatzimmervermietung durch die Mitglieder des eigenen

   Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10

   Gästebetten im Hofverband sowie der Errichtung eines

   Ausgedingewohnhauses im Hofverband dienen.

2. Grüngürtel:

   Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und zur

    Trennung  von  sich  gegenseitig  beeinträchtigenden Nutzungen

    (einschließlich   immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie

   Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion

   und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im

   Flächenwidmungsplan festzulegen.

3. Schutzhäuser:

   Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie Unterstandshütten, die für

   die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus erforderlich sind.

4. Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:

   a) Solche sind baubehördlich bewilligte Hauptgebäude, die das

      Orts- und/oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen

        bzw.  der  Bautradition  des Umlandes entsprechen.

   b) Gebäude dürfen dann nicht als erhaltenswert gewidmet werden,

      wenn sie entweder der lit.a nicht entsprechen oder wenn der

      Bestand oder die dem Verwendungszweck entsprechende

      Benützbarkeit des Gebäudes durch Hochwasser, Steinschlag,

      Rutschungen, Grundwasser, ungenügende Tragfähigkeit des

      Untergrundes, Lawinen, ungünstiges Kleinklima oder eine andere

      Auswirkung natürlicher Gegebenheiten gefährdet oder die für den

       Verwendungszweck erforderliche Verkehrserschließung nicht

      gewährleistet ist. Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland

      gelten die Bestimmungen des Abs. 5.

   Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die Nutzung eines

   erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch eine Zusatzbezeichnung

   im Flächenwidmungsplan einschränken bzw. dessen Kubatur und/oder

   bebaute Fläche beschränken.

5. Materialgewinnungsstätten:

   Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und Zwischenlagerung

    mineralischer  Rohstoffe  sowie  zur  Ablagerung  des

   grubeneigenen Restmaterials und für jenes Material, das zur

   Erfüllung der behördlich aufgetragenen Rekultivierungsmaßnahmen

   erforderlich ist.

6. Gärtnereien:

   Flächen,  die  der  gewerblichen  gärtnerischen  Nutzung dienen.

7. Kleingärten:

   Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl.

   8210.

8. Sportstätten:

   Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien.

   Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan

   festgelegt werden.

9. Spielplätze:

   Flächen, die für öffentliche Spielplätze bestimmt sind.

10. Campingplätze:

   Flächen, die der Errichtung von Campingplätzen im Sinne des § 19a

   dienen.

11. Friedhöfe:

   Flächen für Bestattungsanlagen (bei besonderer Kennzeichnung auch

   für Tiere).

12. Parkanlagen:

   Flächen,  die  zur  Erholung  und/oder  Repräsentation  im Freien

   dienen  und  nach  einem  Gesamtkonzept  gestaltet  und bepflanzt

   sind oder werden sollen.

13. Abfallbehandlungsanlagen:

   Flächen, die der Sortierung, Aufbereitung, Verwertung und

   sonstigen Behandlung und der Ablagerung (Deponierung) von

   Abfallstoffen dienen. Das Deponiegut sowie die Art der Verwertung

   darf von der Gemeinde im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.

14. Aushubdeponie:

   Flächen zur Ablagerung von nicht verunreinigtem Bodenaushub.

15. Lagerplätze:

   Flächen, die der vorübergehenden Lagerung von Waren aller Art -

   außerhalb von Gebäuden - dienen.

16. Ödland/Ökofläche:

   Flächen, die keiner oder nur einer unbedeutenden wirtschaftlichen

   Nutzung dienen.

17. Wasserflächen:

   Flächen für fließende oder stehende Gewässer.

18. Freihalteflächen

   Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz,

   Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume,

   u.dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen.

19. Windkraftanlagen:

   Flächen für Anlagen zur Gewinnung elektrischer Energie aus

   Windkraft ab einer Engpassleistung von 10 kW; erforderlichenfalls

   unter Festlegung der Anzahl der zulässigen Windkraftanlagen am

   gleichen Standort.

(3) Bei der Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte hat die

Gemeinde die Folgewidmungsart auszuweisen. Wenn es der

Grundwasserschutz erfordert, darf die Widmungsart Land- und

Forstwirtschaft oder Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen als

Folgewidmungsart nicht festgelegt werden.

(3a) Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen

1. eine Mindestleistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m2

   in 70 m Höhe über dem Grund vorliegen und

2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:

1.200 m zu gewidmetem Wohnbauland und Bauland- Sondergebiet mit

erhöhtem Schutzanspruch

750 m zu landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten

Gebäuden im Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland

Campingplätzen

2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der

Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer

Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann

beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung

der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000

m auf bis zu 1.200 m reduziert werden.

   Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf eine größtmögliche

   Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken und die Widmung von

   Einzelstandorten nach Möglichkeit zu vermeiden.

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges

Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem

Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich

ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige

Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf

Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete

Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

(5) Für erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:

1. Eine bauliche Erweiterung von "erhaltenswerten Gebäuden im

   Grünland" darf nur dann bewilligt werden, wenn die bauliche

   Maßnahme

   a) für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und

   b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem

      untergeordneten Verhältnis steht und

   c) nicht auch durch eine Änderung des Verwendungszweckes und eine

      Adaptierung bestehender Gebäude-

      teile (z.B. Dachboden, Stallraum, Futterkammer u.dgl.) erreicht

       werden kann.

   Bemessungsgrundlage  für  alle  späteren  baulichen  Erweiterungen

   ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt der Festlegung als

   "erhaltenswertes Gebäude im Grünland". Wurde  das  Höchstausmaß

   bereits  ausgeschöpft,  sind  weitere Zubauten unzulässig.

   Bauwerke für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sind auch

   zulässig, wenn sie nur der Ausübung einer nicht

   erwerbsorientierten Liebhaberei dienen und im Nahverband zum

   erhaltenswerten Bau stehen.

2. Bei nach Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden

    ist  unabhängig  von  der  Bestandsgröße abweichend von Z. 1

   lit.b eine Erweiterung der Wohnnutzfläche gemäß § 3 Z. 8 NÖ

   Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304-8, bis auf 130 m2 zulässig.

   Wenn ein familieneigener Wohnbedarf gedeckt wird, darf darüber

   hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens 130 m2 einmalig erweitert

   werden.

   Die  Unterteilung  der  gewidmeten  Wohnnutzfläche  in

   Wohneinheiten ist zulässig.

3. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann

   bewilligt werden, wenn

   a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes keine das örtlich

      zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung

      sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung

      verursachen kann und

   b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz und äußerem

      Erscheinungsbild weitestgehend erhalten bleibt und

   c) mit der vorhandenen Infrastruktur das Auslangen gefunden oder

      die erforderliche Infrastruktur (Abwasserbeseitigung u.dgl.)

      ergänzt wird und

   d) keine wesentlichen Veränderungen oder Nutzungseinschränkungen

      der angrenzenden unbebauten Flächen eintreten.

   Bei der Nutzungsänderung bestehender Gebäude für zukünftige

   Wohnzwecke gelten die in Z. 2 erster und zweiter Satz festgelegten

   Obergrenzen nicht.

4. Durch Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u.dgl.) vollständig

   zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet werden. Die Bewilligung

   zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann erteilt  werden,  wenn

    der  Umfang  dem  ursprünglichen Bestand entspricht, wobei

   Zubauten in  dem  unter  Z. 1  und Z. 2 vorgesehenen Umfang

   zulässig sind.

5. Zur Sanierung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren

   Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre.

(6) Die Errichtung von Bauwerken für die Energie- und

Wasserversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung, von

fernmeldetechnischen Anlagen, Meßstationen und Aussichtswarten,

Kapellen, Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf

in allen Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen

dürfen jedoch nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als

Grünland-Windkraftanlagen im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.

(7) Bei Materialgewinnungsstätten, Abfallbehandlungsanlagen und

Aushubdeponien kann eine Unterteilung in einzelne Abbau- oder

Deponieabschnitte vorgesehen werden, die nach Eintritt der

festgelegten  Voraussetzungen  (Verfüllung  und  Rekultivierung

vorangegangener Abbau- und Deponieabschnitte gemäß Gesamtkonzept

u.dgl.) vom Gemeinderat mit Verordnung für die bestimmungsgemäße

Nutzung freigegeben werden.

(8) Im Flächenwidmungsplan können zur Vermeidung nachteiliger

Auswirkungen auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als

landwirtschaftliche Vorrangflächen zur ausschließlich

landwirtschaftlichen Nutzung ausgewiesen werden, wenn sie für diese

Nutzung besonders geeignet sind.

§ 19a

Campingplatz

(1) Campingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden,

die als Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.

(2) Ein Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, die für einen

Zeitraum von mehr als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden

Kreis von Erholungssuchenden zum Aufstellen von

Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließlich des

damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen dient.

(3) Der Anteil der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen

auf einem Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt

zur Verfügung stehenden Flächen betragen.

Als Fläche für Dauercamper auf einem Campingplatz ist die Summe jener

Standplätze anzusehen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und

Mobilheime länger als 6 Monate hindurch aufgestellt werden.

(4) Die Widmungsart Grünland-Campingplatz darf nur auf solchen

Flächen festgelegt werden,

die den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 nicht widersprechen,

die das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen,

die eine zweckmäßige Lage und Erreichbarkeit sowie eine

funktionsgerechte Verkehrserschließung aufweisen,

auf denen eine geordnete Wasserver- und -entsorgung sowie

Abfallentsorgung möglich ist und

wo es durch den Betrieb des Campingplatzes zu keiner Beeinträchtigung

einer benachbarten Nutzung kommt.

Der Gemeinderat darf bei der Widmung eines Campingplatzes das im Abs.

3 angeführte Höchstausmaß der für Dauercamper zur Verfügung stehenden

Standplätze entsprechend herabsetzen oder diese Standplätze gänzlich

verbieten,

wenn

eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des

Erholungswertes der Landschaft zu erwarten ist oder

die hiefür erforderliche Infrastruktur (z.B. Wasserver- und

-entsorgung, Verkehrserschließung) nicht sichergestellt werden kann.

(5) Bestehende Campingplätze, die im örtlichen Raumordnungsprogramm

nicht als solche gewidmet sind, sind mit der nächsten Änderung des

örtlichen Raumordnungsprogrammes, spätestens aber innerhalb von 3

Jahren, zu widmen. Bestehende Campingplätze,  die  dem  Abs.  3

 nicht  entsprechen,  sind  innerhalb  von 10 Jahren anzupassen.

§ 20

Vorbehaltsflächen

(1) Im  Flächenwidmungsplan  können  für  Schulen  und  Kindergärten,

   für    Gebäude    zur    Unterbringung    von    Behörden

und Dienststellen, für Einrichtungen zur Gesunderhaltung der

Bevölkerung, der Sozialhilfe, des Rettungs- und Feuerwehrwesens, der

Energieversorgung, der Müllbeseitigung und des Bestattungswesens

sowie für Seelsorgeeinrichtungen über Antrag der

Gebietskörperschaften, der Gemeindeverbände, der gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von den für die

Energieversorgung Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen

bestimmte Flächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden.

(2) Die Antragsberechtigten haben innerhalb von fünf Jahren nach dem

Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes oder dessen Änderung das

Eigentum an der Vorbehaltsfläche oder ein Recht zur Nutzung dieser zu

erwerben oder, wenn der Verkauf oder die Begründung eines

Nutzungsrechtes durch den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung

über die Gegenleistung nicht erzielt wird, bei der Gemeinde einen

Antrag auf Enteignung zu stellen. Die Gemeinde hat den Antrag, soweit

sie nicht selbst antragsberechtigt ist, mit einer Stellungnahme der

Landesregierung innerhalb von zwei Monaten nach dessen Einlangen

vorzulegen. Ist die Gemeinde Antragsberechtigter, dann ist der Antrag

auf Enteignung bei der Landesregierung zu stellen.

(3) Die Eigentümer der Vorbehaltsflächen werden bis zur

Eigentumsübertragung, Einräumung eines Nutzungsrechtes oder

Enteignung in der bisherigen Nutzung nicht behindert, soweit sie

nicht dem Vorbehaltszweck widerspricht.

(4) Hat der Antragsberechtigte innerhalb der Frist die

Vorbehaltsfläche oder das Recht nicht erworben und auch keinen Antrag

auf Enteignung gestellt, dann ist über Antrag des Eigentümers der

Vorbehaltsfläche der Vorbehalt durch Änderung des

Flächenwidmungsplanes zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete

Fläche darf im abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als

Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.

(5) Die Enteignung kann den Erwerb fremden Eigentums, die Begründung

von Rechten an fremdem Eigentum sowie den Untergang fremder Rechte am

eigenen oder fremden Grund umfassen.

(6) Die Enteignung ist unzulässig, wenn

1. das Begehren auf Enteignung nicht auf den geringsten Eingriff in

   fremde Rechte, der noch zum Ziele führt, beschränkt wurde oder

2. die Antragsberechtigten im Gemeindegebiet als Eigentümer oder

   Nutzungsberechtigte über Flächen verfügen, die für den

   Vorbehaltszweck geeignet sind.

(7) Über Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Verhandlung

abzuführen. In dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis

zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. Von

der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen

werden.

(8) Die Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zum

Zwecke der Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur

Folge, dass der Bescheid über die Enteignung der Vorbehaltsfläche

gegen jeden wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung ein

bücherliches Recht eingetragen wird.

(9) Der Antragsteller hat den Antragsgegner für alle durch die

Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu

halten. Der entgangene Gewinn und der Wert der besonderen Vorliebe

sind nicht zu ersetzen.

(10) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Fläche

vor Ausweisung als Vorbehaltsfläche zu ermitteln. Die nach dem

Inkrafttreten der Vorbehaltswidmung vorgenommenen Investitionen sind

bei Bestimmung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen.

(11) Über die Enteignung hat die Landesregierung mit einem

schriftlichen Bescheid zu entscheiden, in diesem ist auch die Höhe

der Entschädigung festzusetzen. Sowohl der Enteignete als auch der

Antragsteller kann binnen 3 Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die

Neufestsetzung der Entschädigung begehren. Mit dem Einlangen eines

solchen Antrages bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der

Entschädigung durch die Landesregierung außer Kraft. Für das

gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des

Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl.Nr. 71/1954, in der Fassung

BGBl. I Nr. 191/1999, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf

gerichtliche Festsetzung der Höhe der Entschädigung kann ohne

Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wenn der

Antrag zurückgenommen wird, gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte

Entschädigungsbetrag als vereinbart.

(12) Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet die Grundlage für

die bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges. Das

Eigentumsrecht ist jedoch erst einzuverleiben, wenn seit der

Rechtskraft des Enteignungsbescheides mindestens drei Monate

vergangen sind und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht

hinterlegt worden ist.

(13) Die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist gleichzeitig mit

der Einverleibung des Eigentumsrechtes zu löschen; gleiches gilt

sinngemäß im Falle der rechtskräftigen Abweisung des

Enteignungsantrages.

(14) Der Antragsgegner kann die Aufhebung der Enteignung und die

Wiederherstellung der früheren Eigentumsverhältnisse begeh-

ren, wenn die enteignete Vorbehaltsfläche nicht innerhalb von zehn

Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides dem Vorbehaltszweck

zugeführt wurde.

(15) Wird  die  Enteignung  auf  Grund  eines  Antrages  gemäß Abs.

14 aufgehoben, haben beide Teile die empfangene Leistung

zurückzustellen. Dem Antragsgegner ist außerdem der durch die

Enteignung erlittene Schaden zu ersetzen. Für die Ermittlung der

Entschädigung und das Verfahren gelten die Bestimmungen über die

Enteignung sinngemäß.

§ 20a

Stadt- und Dorferneuerung

Das Land hat die Gemeinden bei der Durchführung von Stadt- und

Dorferneuerungsmaßnahmen, die auf Initiative und unter Beteiligung

der Bürger erfolgen, zu unterstützen.

§ 21

Verfahren

(1) Bei der Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist

eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

(2) Für die strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen

(Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen.

Dabei ist die Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen

eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten

für die im örtlichen Raumordnungsprogramm beabsichtigten Maßnahmen

(und gegebenenfalls deren Standortwahl) zu entwickeln und zu

bewerten.

(4) Die durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu

dokumentieren und zu erläutern und haben die Informationen gemäß § 4

Abs. 6 zu enthalten.

(5) Der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor

Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt

(Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

öffentlich kundzumachen. Die  angrenzenden  Gemeinden,  die  in § 8a

Abs. 3 angeführten Interessenvertretungen sind von der Auflegung

schriftlich zu benachrichtigen. Ein Entwurf des örtlichen

 Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der

Auflagefrist zu übermitteln.

(6) Die in den Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage

durch eine ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen

Grundeigentümer sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene

Grundeigentümer in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener

Grundstücke, die von der Neu- oder Umwidmung erfaßt sind, sowie deren

unmittelbare Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an

welche die Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen.

Die fehlende Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und

Haushalte  hat  auf  das  gesetzmäßige  Zustandekommen  des örtlichen

Raumordnungsprogrammes keinen Einfluß.

(7) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum

Entwurf  des  örtlichen  Raumordnungsprogrammes  schriftlich Stellung

zu nehmen. Auf diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5)

ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Wenn die Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes

voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines

angrenzenden Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder

ein Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der

Entwurf und der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin

nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen

beantragt, so ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind

Konsultationen zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam

festzulegen ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich

grenzüberschreitenden Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die

geplanten Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher

Auswirkungen Einigung erzielt werden soll.

(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche

Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene

Stellungnahmen sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu

ziehen.

(10) Das  örtliche  Raumordnungsprogramm  ist  der  Landesregierung

mit einer Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus

dem Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates, in der die

Verordnung beschlossen wurde, der Kundmachung und der Verständigung

der Nachbargemeinden gemäß Abs. 1 und den hierauf eingelangten

Stellungnahmen binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung des

Gemeinderates vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in fünffacher

Ausfertigung vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern,

in welchem Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des

Gemeinderates berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen

vorgesehen sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung

vorzulegen.

(11) Das örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der

Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es

1. einem überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen

   rechtswirksamen überörtlichen Planungen widerspricht,

2. die geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung

   anderer Gemeinden wesentlich beeinträchtigt,

3. einen finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die

   Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen der

   Gemeinde gefährdet wäre oder

4. den Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und

   4, 17, 18, 19, 19a,  20 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1bis 5 und Abs. 7

   bis 10, 22 und 30 Abs. 6 widerspricht.

   Die Landesregierung darf bei der Beurteilung erforderlichenfalls

   Sachverständige beiziehen, die lediglich die von der Behörde

   vorgegebenen Fragen beurteilen.

   Das Beweisthema hat sich auf die Übereinstimmung der

   Genehmigungsanträge  mit  den  Bestimmungen  dieses Gesetzes zu

   beschränken.

(12) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der

Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur

Stellungnahme innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu

bemessenden Frist zu geben.

(13) Der Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur

Genehmigung (Abs. 9) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend und

vollständig sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Wird der

Gemeinde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung

beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11)

mitgeteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf

dieser Frist als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde

aufgrund einer Aufforderung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen

nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall

läuft die 6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen

der Unterlagen.

(14) Die Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in

Handhabung des Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des §

95 der NÖ Gemeindeordnung 1973.

(15) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die

Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der

strategischen Umweltprüfung Mitgliedstaaten konsultiert worden, so

sind auch diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und

Überwachungsmaßnahmen bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die

von der Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und

Überwachungsmaßnahmen im Internet zu veröffentlichen.

(16) Das örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat)

während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu

halten.

(17) Zwei mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des

 örtlichen  Raumordnungsprogrammes  sind  beim  Amt  der

Landesregierung und eine bei der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde  sowie  je  eine  mit  der

 Kundmachungsklausel  versehene Ausfertigung des

Flächenwidmungsplanes beim zuständigen Vermessungsamt zu hinterlegen.

(18) Die Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen

Raumordnungsprogrammen auf die Umwelt und die Raumstruktur zu

beobachten, um allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative

Entwicklungen reagieren zu können.

§ 22

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:

1. wegen eines rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des  Landes

   oder  anderer  rechtswirksamer  überörtlicher Planungen,

2. wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen,

3. wegen Löschung des Vorbehaltes,

4. wenn sich aus Anlaß der Erlassung oder Abänderung des

   Bebauungsplanes eine Unschärfe des örtlichen

   Raumordnungsprogrammes zeigt, die klargestellt werden muß,

5. wenn dies zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes

   dient,

6. wenn im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland

   umgewidmet werden soll, wobei die geschlossene

   Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt und die Ausnützung

   günstiger Lagevorteile nicht behindert wird.

(2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich

herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute

Fläche von Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 tatsächlich

betroffen ist und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb

einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut

gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude

errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.

(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes

der Änderung  des  örtlichen  Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 1)

bereits anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.

(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme

gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß. Hinsichtlich der

strategischen Umweltprüfung gilt:

1. Wenn die Änderung

einen Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der

Richtlinie 85/337/EWG setzt, oder

voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet

erwarten lässt,

ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.

2. Sofern bei einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit

   nicht von vorne herein die Durchführung einer strategischen

   Umweltprüfung entfallen kann, hat die Gemeinde zu prüfen, ob

   aufgrund voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine

   strategische Umweltprüfung erforderlich ist. Dabei sind die

   Kriterien des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.

   Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der

   Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von

   sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das

   Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu

   veröffentlichen.

(5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes

ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten

Zentrumszone bei der bestehenden Widmung "Bauland- Kerngebiet" die

Zusatzbezeichnung "Handelseinrichtung" festzulegen und ist hiefür

keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner

Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 21 Abs. 6. In solchen

Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung

so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der

öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die

Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende

der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung

hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.

§ 23

Bausperre

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen

Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter

Darstellung  der  anzustrebenden  Ziele,  durch  Verordnung  eine

Bausperre erlassen.

(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe

des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn

a) das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen

   überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder

b) sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute

   Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 bedroht

   ist. Als bebaut gelten Flächen im Sinne von § 22 Abs. 2, letzter

   Satz.

(3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher

aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie

kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.

Eine Bausperre gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemeinderat

aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht.

(4) Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre

zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der

Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.

§ 24

Ersatz von Aufwendungen

(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, dem Grundeigentümer eine

angemessene Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu

leisten, die durch Änderungen von Baulandwidmungsarten in andere

Widmungsarten unter folgenden Bedingungen entstanden sind:

a) Durch die Umwidmung muß die Bebaubarkeit ausgeschlossen oder

   weitgehend verringert worden sein.

b) Alle Voraussetzungen, welche die NÖ Bauordnung an die Bebaubarkeit

   der betreffenden Grundfläche stellt, müssen - mit Ausnahme einer

   allenfalls noch erforderlichen Bauplatzerklärung gem. § 11 Abs. 2

   der NÖ Bauordnung 1996 sowie einer Bausperre nach § 23 Abs. 1 -

   bereits erfüllt gewesen sein.

c) Die natürliche Baulandeignung darf nicht durch Hindernisse im

   Sinne von § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 bedroht gewesen sein.

(2) Als vermögensrechtliche Nachteile nach Abs. 1 gelten

a) die Aufwendungen, die der Grundeigentümer oder mit seiner

   Zustimmung ein Dritter im Vertrauen auf die Bebaubarkeit der

   Grundfläche für deren Baureifmachung getätigt hat,

b) die Minderung jenes Wertes der Grundfläche, der einem

   vorangegangenen Erwerbsvorgang (Kauf, Tausch, Erbteilung u.dgl...)

   konkret zugrunde gelegt worden war, soweit dieser den ortsüblichen

   Wert zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges nicht überstiegen hat und

c) entrichtete Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe einschließlich

   allfälliger Vorauszahlungen.

Die Entschädigung ist auf der Grundlage des Österreichischen

Verbraucherpreisindexes zu valorisieren.

(3) Im Falle einer Änderung der Widmung nach § 16a Abs. 1 sind für

betroffene Grundflächen keine vermögensrechtlichen Nachteile  zu

ersetzen. Unterbleibt jedoch die neuerliche Entscheidung des

Gemeinderates innerhalb der einjährigen Frist, fällt die Möglichkeit

der entschädigungslosen Rückwidmung weg.

(4) Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die

 nach  der  Kundmachung  der  beabsichtigten  Rückwidmung (§ 21 Abs.

1 in Verbindung mit § 22 Abs. 4) getätigt worden sind, sind bei der

Ermittlung der vermögensrechtlichen Nachteile nach Abs. 2 nicht mehr

zu berücksichtigen.

(5) Der Ersatz der Aufwendungen ist vom Grundeigentümer bei der

Gemeinde  zu  beantragen.  Kommt  eine  gütliche  Einigung innerhalb

von sechs Monaten nicht zustande, hat der Bürgermeister, in Städten

mit eigenem Statut der Magistrat mit Bescheid über  die  Höhe  des

Ersatzes  zu  entscheiden.  Gegen  diesen Bescheid ist keine Berufung

zulässig.

(6) Der Grundeigentümer kann binnen 3 Monaten nach der Zustellung des

Bescheides beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die Neufestsetzung

der Entschädigung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrages

bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch

den Bürgermeister außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind

die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß

anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Höhe einer

Entschädigung kann ohne Zustimmung der Gemeinde nicht zurückgenommen

werden. Wenn der  Antrag  zurückgenommen  wird,  gilt  der  im

Bescheid  des Bürgermeisters bzw. des Magistrates bestimmte

Entschädigungsbetrag als vereinbart. Wenn die Behörde dem

Grundeigentümer die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagt

hat, das Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen, dann ist über

diese Frage ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Raumordnung

einzuholen.

IV. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 25

Abgrenzung

(1) Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses

Gesetzes nicht berührt.

(2) Sind Maßnahmen des Bundes, des Landes, benachbarter Bundesländer

oder benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche

Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den

zuständigen Bundes-, Landes- oder Gemeindeorganen rechtzeitig

anzustreben.

§ 26

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit

  Ausnahme   der   Auskunftspflicht   gemäß   §   2   Abs.   2   und

§ 4 Abs. 2 und der Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §

24 Abs. 2 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 27

Verordnungen und Pläne

(1) Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche

Raumordnungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut der Verordnung,

dazugehörigen Plänen und anderen grafischen Darstellungen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen

über Form und Ausführung von Plänen und anderen grafischen

Darstellungen, über die Darstellung der Ergebnisse der

Grundlagenerhebung sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die

Pläne und der Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.

§ 28

Unterstützung der Gemeinden

Die Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der

Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei

der Grundlagenforschung zu unterstützen.

§ 29

Duldung von Vorarbeiten

Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, Vermessungen und andere

Feststellungen, welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder

örtlichen Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine

angemessene Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über

die Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhe der Entschädigung

die Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs.

6 und 8.

§ 30

Übergangsbestimmungen

(1) Die Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen

Raumordnungsprogrammes   ein   örtliches   Raumordnungsprogramm

aufzustellen oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die

Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, die

der Gemeinde dadurch erwachsen, sind nach Maßgabe des Abs. 2 vom Land

zu ersetzen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des den

 Gemeinden  gebührenden  Kostenersatzes  festzusetzen. Dieses  ist

 unter  Berücksichtigung  der  Finanzkraft  nach  dem NÖ

Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, in einem Prozentausmaß zu den

tatsächlichen Kosten zu bestimmen und darf 30 v.H. nicht

unterschreiten.

(3) Die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen

Raumordnungsprogramme   und   die   vereinfachten

 Flächenwidmungspläne gelten als örtliche Raumordnungsprogramme und

vereinfachte Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz.

(4) Die  auf  Grund  §  5  Bauordnung  für  Niederösterreich,  LGBl.

Nr. 36/1883, erlassenen Regulierungspläne gelten als vereinfachte

Flächenwidmungspläne weiter. Hiebei gelten Nutzungen, die nach ihrer

Bezeichnung und ihrem Inhalt nicht mit den Bestimmungen dieses

Gesetzes übereinstimmen, als nicht ausgewiesen. Je eine Ausfertigung

dieser gemäß § 5 Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.Nr. 36/1883,

erlassenen Regulierungspläne ist dem Amt der Landesregierung, der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem zuständigen

Vermessungsamt vorzulegen.

(5) Für die in den örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten

Flächenwidmungsplänen nach Abs. 3 ausgewiesenen Widmungsarten sind

die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungsarten, die nach

ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes

übereinstimmen, gelten als nicht ausgewiesen.

(6) Gemeinden, für die ein vereinfachter Flächenwidmungsplan gilt,

haben innerhalb von 5 Jahren ein örtliches Raumordnungsprogramm

 aufzustellen.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  ist  eine Änderung

des vereinfachten Flächenwidmungsplanes nicht mehr zulässig.

(7) Für  die  vereinfachten  Flächenwidmungspläne  gelten  die

Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  örtlichen

Raumordnungsprogramme sinngemäß.

(8) Einkaufszentren bzw. Fachmarktzentren, welche als solche im Sinne

der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 errichtet wurden

und mindestens 1.000 m2 Bruttogeschoßfläche aufweisen, sind, sofern

sie nicht als Bauland-Kerngebiet Handelseinrichtung gewidmet werden,

als Einkaufszentrum-Bestand bzw. Fachmarktzentrum-Bestand im

Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Dies gilt sinngemäß auch

nach der Errichtung jener Handelseinrichtungen, für welche noch bis

zum 31.12.2005 um die baubehördliche Bewilligung gemäß Abs. 9

angesucht werden kann. Dabei ist deren baubehördlich bewilligte

Verkaufsfläche anzugeben. Bauliche Erweiterungen oder Umbauten, die

keine Vergrößerung der Verkaufsfläche bewirken, sind für den

bewilligten  Verwendungszweck zulässig. Eine Erweiterung der

baubehördlich bewilligten Verkaufsfläche - ausgehend vom Bestand zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes - ist, sofern im

diesbezüglichen Widmungsverfahren die Raumverträglichkeit

nachgewiesen wird, um 10 %, maximal jedoch um 500 m2 zulässig.

(9) Flächen die bereits als Bauland - Gebiete für Einkaufszentren

oder - Gebiete für Fachmarktzentren gewidmet sind, jedoch noch nicht

bebaut bzw. nur ein Teil der gewidmeten Bruttogeschoßfläche bebaut

ist, dürfen entsprechend ihrer Widmung weiterhin bebaut werden, wenn

spätestens bis zum 31.12.2005 ein entsprechender Antrag auf

Baubewilligung gestellt wird.

(9a) (entfällt)

(10)  Bis  zur  Verordnung  von  Europaschutzgebieten  gemäß  §  9 NÖ

Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, sind die vom Bundesland

Niederösterreich der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die

Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als

Vogelschutzgebiete gemeldeten oder von der Europäischen Kommission

bestimmten Gebiete den Europaschutzgebieten gleichzuhalten.

(11) Eignungszonen für die Materialgewinnung in regionalen

Raumordnungsprogrammen bleiben weiterhin aufrecht.

§ 30a

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen

Gemeinschaften umgesetzt:

Richtlinie 96/82 EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung

der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen  Stoffen  (Seveso

 II  Richtlinie),  Amtsblatt Nr.  L 010  vom 14. Jänner 1997, Seite

13;

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der

natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,

ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7;

Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der

Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie

der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und

wissenschaftlichen Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997,

S 42;

Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung

der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1;

Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung,

auf Grund des Beitrittes Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG

über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 319 vom 7.

November 1981, S 3;

Richtlinie 91/244/ER der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der

Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden

Vogelarten, ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S 41;

Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von

Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der

wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 9;

Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der

Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden

Vogelarten, ABl.Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9;

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter

Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S 30;

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,

ABl.Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, S 12.

§ 31

Wirksamkeit

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig

tritt das NÖ Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 8000, außer Kraft.

(2) Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an

erlassen werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

Dokumentnummer

LRNI/8000/00