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Gliederungszahl
8000/00
Land
Niederösterreich
Text
NÖ
RAUMORDNUNGSGESETZ 1976 (NÖ ROG 1976)
8000-0
Stammgesetz 13/77 1977-02-18
Blatt 1-13
8000-1
Druckfehlerberichtigung 69/77 1977-07-01
Blatt 2 und 11
8000-2 1.
Novelle 85/86 1986-08-18
Blatt 9
8000-3
Kundmachung 40/88 1988-03-31
Blatt 8
8000-4 2.
Novelle, Kundmachung 102/88 1988-09-06
Blatt 10, 12,
12a
8000-5 3.
Novelle 49/89 1989-06-21
Blatt 6, 9,
10, 12, 12a
8000-6
Kundmachung 51/90 1990-06-05
Blatt 11
8000-7 4. Novelle 37/92 1992-03-17
Blatt 5, 5a, 11, 11a
8000-8 5. Novelle 4/93 1993-01-27
Blatt 4, 5
8000-9
Kundmachung 129/93 1993-12-14
Titelblatt
8000-10 6.
Novelle 148/95 1995-10-31
Blatt 1-9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 9f, 11, 11a, 12, 13
8000-11
Druckfehlerberichtigung 8/96 1996-02-20
Blatt 0a, 9
8000-12 7.
Novelle 121/98 1998-08-07
Blatt 5
8000-13 8. Novelle 107/99 1999-09-16
Blatt 1-5, 7-9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 11, 11a, 12, 13
[CELEX: 396L0082]
8000-14 9. Novelle 16/02 2002-02-27
Blatt 1, 2, 4, 4a, 7, 8, 8a, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 10,
11, 12, 13, 14
[CELEX: 392L0043, 397L0062,
379L0409, 381L0854,
391L0244, 394L0024,
397L0049]
8000-15 10.
Novelle 51/02 2002-05-23
Blatt 13
8000-16 11.
Novelle 40/04 2004-05-26
Blatt 9c, 9c/1
8000-17 12.
Novelle 41/04 2004-05-26
9b
8000-18 13.
Novelle 58/04 2004-07-29
Blatt 5, 6
8000-19 14.
Novelle 26/05 2005-03-02
Blatt 1, 1a, 3, 4, 4a, 4b, 7, 7a, 8, 8a, 9, 9a, 9b,
9b/1, 9c, 11,
11a, 11b, 12, 12a, 13, 14
[CELEX: 32001L0042, 32002L0049]
Ausgegeben am
2. März 2005
Jahrgang 2005
26. Stück
Der Landtag
von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Änderung des
NÖ Raumordnungsgesetzes 1976
Das NÖ
Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. Im § 1 Abs.
1 Z. 13 lautet der erste Halbsatz:
2. Im § 1 Abs.
1 Z. 14 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und werden folgende Ziffern 15 bis
18 angefügt.
3. § 1 Abs. 2
Z. 3 lit.c lautet:
4. § 2
entfällt;
5. § 2a erhält
die Bezeichnung § 2.
6. §§ 3 und 4
lauten:
7. Im § 10
erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1.
Folgender Abs. 2 wird angefügt:
8. § 13 Abs. 1
bis 3 lauten:
9. § 13 Abs. 4
entfällt; Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
Dem Abs. 4 (neu) wird folgender Abs. 5
angefügt:
10. § 14 Abs.
2 Z. 15 wird das Wort "Grundlagenforschung" durch das
Wort "Grundlagenerhebung"
ersetzt.
11. § 14 Abs.
2 Z. 16 lautet:
12. § 14 Abs.
4 entfällt.
13. § 16 Abs.
1 Z. 7 entfällt; Z. 8 erhält die Bezeichnung Z. 7.
14. § 17
lautet:
15. Im § 18
Abs. 3 wird am Ende folgender Satz eingefügt:
16. Im § 19
Abs. 2 Z. 9 entfällt die Wortfolge: "insbesondere im
Sinne des § 4 des NÖ
Kinderspielplatzgesetzes, LGBl. 8215,"
17. Im § 21
erhalten die Absätze 4 bis 12 die Bezeichnung Abs. 9 bis
17 und die Absätze 1 bis 3 die Bezeichnung
Abs. 5 bis 7.
§ 21 Abs. 1
bis 4 (neu) lauten:
18. Im § 21
Abs. 7 (neu) tritt anstelle des Zitates "Abs. 1" das
Zitat "Abs. 5".
19. § 21 Abs.
8 (neu) lautet:
20. Im § 21
Abs. 9 (neu) wird nach dem Wort "Stellungnahmen" die
Wortfolge "sowie der
Umweltbericht" eingefügt.
21. Im § 21
Abs. 10 (neu) wird im ersten Satz die Wortfolge "den
Ergebnissen der Grundlagenforschung"
durch die Wortfolge "einer
Dokumentation der
Entscheidungsgrundlagen" ersetzt; weiters werden
folgende Sätze angefügt:
22. Im § 21
Abs. 11 Z. 4 (neu) tritt anstelle des Zitates "§ 2a" das
Zitat "§ 2" und anstelle des
Zitates "§ 21 Abs. 1 und 3 bis 5" das
Zitat "§ 21 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7
bis 10".
23. Im § 21
Abs. 13 (neu) tritt anstelle des Zitates "Abs. 4" das
Zitat "Abs. 9" und anstelle des
Zitates "Abs. 6" das Zitat
"Abs. 11".
24. Im § 21
Abs. 15 (neu) werden folgende Sätze angefügt:
25. Im § 21
wird folgender Abs. 18 angefügt:
26. Im § 22
Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
27. Im § 22
wird folgender Abs. 5 angefügt:
28. Im § 27
Abs. 1 wird das Wort "zeichnerischen" durch das Wort
"grafischen" ersetzt.
29. § 27 Abs.
2 lautet:
30. § 30 Abs.
8 lautet:
31. § 30 Abs.
9 und 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 10 und 11; Abs.
9a entfällt.
32. § 30 Abs.
9 lautet:
33. Im § 30a
wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und werden folgende Richtlinien angefügt:
Artikel II
Auf
Widmungsverfahren, die vor dem 9. Dezember 2004 bereits zur
allgemeinen
Einsichtsnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt
waren, ist
Art. I Z. 11 und 14 nicht anzuwenden.
Artikel III
Verordnungen
nach diesem Gesetz können bereits mit dem Tag der
Beschlussfassung
dieses Gesetzes erlassen werden, sie können jedoch
frühestens mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
Der Präsident:
Freibauer
Der
Landeshauptmann:
Pröll
Der Landesrat:
Sobotka
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Begriffe und
Leitziele
(1) Im Sinne
dieses Gesetzes gelten als
1. Raumordnung : die
vorausschauende Gestaltung eines Gebietes zur
Gewährleistung der bestmöglichen Nutzung
und Sicherung des
Lebensraumes unter Bedachtnahme auf die
natürlichen Gegebenheiten,
auf die Erfordernisse des Umweltschutzes
sowie die abschätzbaren
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Bedürfnisse seiner
Bewohner und der freien Entfaltung der
Persönlichkeit in der
Gemeinschaft, die Sicherung der
lebensbedingten Erfordernisse,
insbesondere zur
Erhaltung der physischen und
psychischen Gesundheit der Bevölkerung,
vor allem Schutz vor
Lärm, Erschütterungen, Verunreinigungen
der Luft, des Wassers und
des Bodens, sowie vor
Verkehrsunfallsgefahren;
2. Region: ein
zusammenhängendes Gebiet, das durch gleichartige
Probleme
oder funktionelle Zusammengehörigkeit gekennzeichnet
ist und aus diesen Gründen Gegenstand
eines regionalen
Raumordnungsprogrammes oder regionalen
Entwicklungskonzeptes ist
oder werden soll;
3. Stadt- und
Dorferneuerung: besondere Maßnahmen, die in Abstimmung
mit dem örtlichen Raumordnungsprogramm auf
die Verbesserung der
räumlich-strukturellen Lebensbedingungen
im Bereich der
Gesellschaft, der Wirtschaft, der Kultur
und der Ökologie in
Städten und Dörfern ausgerichtet sind;
4.
Wohnbauland: das Bauland, für welches gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1, 2
und 5 im Flächenwidmungsplan die Widmungen
Wohngebiet, Kerngebiet
oder Agrargebiet festgelegt werden;
5.
Überörtliche Planung: die
Festlegung einer bestimmten Nutzung
durch
eine Rechtsvorschrift des
Landes oder Bundes oder die
Beschränkung der Nutzung einer Grundfläche
wie zum Beispiel:
Festlegung einer Straßentrasse, Erklärung
zum Eisenbahngrundstück,
zum Naturschutzgebiet oder zum
Wasserschutz- oder
Grundwasserschongebiet, zum Bann- oder
Schutzwald, zum
militärischen Sperrgebiet, zur
Flugplatz-Sicherheitszone und
dergleichen;
6.
Überörtliche Funktionsbezeichnung: Bezeichnung, die angibt, welche
vorrangigen überörtlichen Funktionen
Gemeinden oder Gemeindeteile
zu erfüllen haben (z.B. Zentraler
Ort, Erholungsgebiet,
Industrieeignungs- und Ausbaustandort,
Fremdenverkehrseignungs-
und Ausbaustandort und dergleichen);
7.
Widmungsart: funktionale Untergliederung des Baulandes, des
Grünlandes oder der Verkehrsflächen.
8. Zentraler
Ort: das baulich zusammenhängende Siedlungsgebiet, das
innerhalb einer Gemeinde die Funktion des
Hauptortes erfüllt und
im besonderen Maße Standort zentraler
Einrichtungen ist, die in
der Regel nicht nur die Bevölkerung der
eigenen Gemeinde, sondern
auch die Bevölkerung der Umlandgemeinden
versorgen;
9.
Landschaftskonzept: Bestandteil der Grundlagenforschung des
örtlichen Raumordnungsprogrammes zur
Abgrenzung, Bewertung und
Funktionszuteilung der einzelnen
Landschaftsräume
(landwirtschaftlich wertvolle Flächen,
schützenswerte
Landschaftsteile, bespielbare Freiräume
u.dgl.). Das
Landschaftskonzept baut auf den
naturräumlichen Gegebenheiten, den
Vorgaben (Schutzgegenstand,
Erhaltungsziele u.dgl.) von
Europaschutzgebieten gemäß § 9 NÖ
Naturschutzgesetz 2000, LGBl.
5500, den vorhandenen Nutzungen, der
Belastung der Landschaft
sowie den typischen Eigenarten der
Kulturlandschaft auf und ist
mit
den anderen Zielen des örtlichen Raumordnungsprogrammes
abzustimmen;
10.
Bruttogeschoßfläche: die Summe der Grundrißflächen der Voll- und
Nebengeschoße eines Gebäudes mit Ausnahme
der für Garagen und
Haustechnik verwendeten Bereiche. Die Bruttogeschoßfläche
ist von
den äußeren Begrenzungen der
Umfassungswände zu berechnen;
11.
Entwicklungskonzepte:
Leitvorstellungen
aufgrund der
Ergebnisse der Grundlagenforschung für die
mittel- und
langfristige Entwicklung
des jeweiligen Raumes
(Land, Region,
Gemeinde);
12.
Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil
eines Siedlungsgebietes;
13.
Raumverträglichkeit: Verträglichkeit der abschätzbaren
Auswirkungen einer Maßnahme mit Umwelt und
Natur (z.B. Vorgaben
von Europaschutzgebieten) sowie den
örtlichen und überörtlichen
Siedlungs- und sonstigen Raumstrukturen
(hinsichtlich Verkehr,
Wirtschaft, Ver- und Entsorgung,
Tourismus, Erholung u.dgl.); bei
der Abschätzung der Verträglichkeit sind
die Ziele und Maßnahmen
betroffener örtlicher und überörtlicher
Raumordnungsprogramme
sowie
die Bestimmungen dieses Gesetzes zu berücksichtigen;
14.
Siedlungsgrenze: Maßnahme regionaler Raumordnungsprogramme zur
Begrenzung künftiger
Baulandwidmungen;
15.
Strategische Umweltprüfung: Planungsprozess für örtliche und
überörtliche Raumordnungsprogramme gemäß
der Richtlinie 2001/42/EG
(§ 30a) mit folgendem Inhalt:
Ermittlung,
Beschreibung und Bewertung von voraussichtlich
erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt; dabei sind auch Alternativen
zu prüfen und
die Untersuchungen im Umweltbericht zu dokumentieren
Durchführung
von Konsultationen (Informations- bzw.
Stellungnahmerecht)
Abwägung der
Ergebnisse im Rahmen der Entscheidung;
16.
Umweltbehörde: Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie
2001/42/EG: Diese ist in Angelegenheiten
der
überörtlichen Raumordnung :
die NÖ Umweltanwaltschaft
örtlichen Raumordnung :
die Landesregierung;
17.
Umweltbericht: Dokumentation der Untersuchungsergebnisse zur
strategischen Umweltprüfung. Diese muss
insbesondere enthalten:
Methodik und
Ablauf der umweltbezogenen Untersuchungen
Beschreibung,
Analyse und Prognose des Umweltzustandes sowie
relevanter
Umweltprobleme
Bewertung der
Umweltauswirkungen unter Angabe der Umweltziele und
beabsichtigter
Ausgleichs- und Kontrollmaßnahmen
eine allgemein
verständliche Zusammenfassung;
18.
Verkaufsfläche: die Summe aller Flächen, die in Gebäuden von
Handelseinrichtungen liegen und auf denen
Waren angeboten werden.
(2) Bei der
Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele
beachtet
werden:
1. Generelle
Leitziele:
a) Vorrang der überörtlichen Interessen
vor den örtlichen
Interessen.
Berücksichtigung der örtlichen
Interessen bei überörtlichen
Maßnahmen.
Abstimmung der Ordnung benachbarter
Räume (grenzüberschreitende
Raumordnung ).
b) Ausrichtung der Maßnahmen der Raumordnung
auf
o
schonende Verwendung natürlicher Ressourcen
o
Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen
o
nachhaltige Nutzbarkeit
o
sparsame Verwendung von Energie, insbesondere von nicht
erneuerbaren Energiequellen
o
wirtschaftlichen Einsatz von öffentlichen Mitteln.
c) Ordnung der einzelnen Nutzungen in der
Art, dass
o
gegenseitige Störungen vermieden werden,
o
sie jenen Standorten zugeordnet werden, die dafür die besten
Eignungen besitzen.
d) Sicherung von Gebieten mit besonderen
Standorteignungen für
deren jeweiligen Zweck und Freihaltung
dieser Gebiete von
wesentlichen Beeinträchtigungen.
e) Bedachtnahme auf die
Verkehrsauswirkungen bei allen Maßnahmen
in Hinblick auf
o
möglichst geringes Gesamtverkehrsaufkommen;
o
Verlagerung des Verkehrs zunehmend auf jene Verkehrsträger,
welche die
vergleichsweise geringsten negativen
Auswirkungen haben (unter
Berücksichtigung sozialer und
volkswirtschaftlicher Vorgaben)
o
möglichst umweltfreundliche und sichere Abwicklung von nicht
verlagerbarem Verkehr.
f) Erhaltung und Verbesserung des Orts-
und Landschaftsbildes.
g) Freier Zugang zu Wäldern, Bergen,
Gewässern und sonstigen
landschaftlichen Schönheiten sowie
deren schonende Erschließung
(Wanderwege, Promenaden,
Freibadeplätze und dergleichen).
h) Unterstützung von Nationalparks durch
Maßnahmen der Raumordnung
im Umland dieser Nationalparks.
i) Vermeidung von
Gefahren für die
Gesundheit und Sicherheit
der Bevölkerung. Sicherung bzw. Ausbau
der Voraussetzungen für
die Gesundheit der Bevölkerung
insbesondere durch
o
Sicherung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen
Naturhaushaltes als Lebensgrundlage für
die gegenwärtige und
künftige Bevölkerung;
o
Sicherung des natürlichen
Wasserhaushaltes einschließlich
der Heilquellen;
o
Sicherung der natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung des
Kleinklimas einschließlich der
Heilklimate und Reinheit der
Luft;
o
Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Trinkwasser sowie
einer geordneten Abwasser- und
Abfallbeseitigung;
o
Berücksichtigung vorhersehbarer Naturgewalten bei der
Standortwahl für Raumordnungsmaßnahmen;
o
Schutz vor Gefährdungen durch
Lärm, Staub, Geruch,
Strahlungen, Erschütterungen u.dgl.;
o
Sicherstellung der medizinischen Versorgung.
j) Sicherung und Vernetzung wertvoller
Grünlandbereiche und
Biotope sowie Berücksichtigung der
Europaschutzgebiete.
2. Besondere
Leitziele für die überörtliche Raumordnung :
a) Ausreichende Versorgung der Regionen
mit technischen und
sozialen Einrichtungen.
b) Festlegung von Raumordnungsmaßnahmen
o
zur Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Entwicklung
o
zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung und einer
umweltgerechten Entsorgung
o
für die Abstimmung von Verkehrserfordernissen
c) Festlegung siedlungstrennender Grünzüge
und Siedlungsgrenzen
zur Sicherung regionaler
Siedlungsstrukturen und typischer
Landschaftselemente.
d) Abstimmung des Materialabbaues auf den
mittelfristigen Bedarf,
auf die ökologischen Grundlagen und auf
die anderen
Nutzungsansprüche.
3. Besondere
Leitziele für die örtliche Raumordnung :
a) Planung der Siedlungsentwicklung
innerhalb von oder im
unmittelbaren Anschluss an
Ortsbereiche.
b) Anstreben einer möglichst
flächensparenden verdichteten
Siedlungsstruktur unter
Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten, sowie Bedachtnahme auf
die Erreichbarkeit
öffentlicher Verkehrsmittel und den
verstärkten Einsatz von
Alternativenergien.
c) Sicherung und Entwicklung der Stadt-
und Ortskerne als
funktionaler Mittelpunkt der
Siedlungseinheiten, insbesondere
als Hauptstandort zentraler
Einrichtungen, durch Erhaltung und
Ausbau
einer Vielfalt
an Nutzungen (einschließlich eines ausgewogenen
Anteils an
Wohnnutzung)
der Bedeutung
als zentraler Handels- und Dienstleistungsstandort
als
Schwerpunkt für Kultur- und Verwaltungseinrichtungen
als
attraktiver Treffpunkt für die Bewohner angrenzender
Siedlungsbereiche
als
touristischer Anziehungspunkt.
d) Klare Abgrenzung von Ortsbereichen
gegenüber der freien
Landschaft.
e) Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Wasserversorgung und einer
ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung.
f) Sicherstellung der räumlichen
Voraussetzungen für eine
leistungsfähige Wirtschaft (Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbe,
Industrie, Dienstleistungen).
Sicherung von bestehenden
Betriebsstandorten und Gebieten mit
einer besonderen Standorteignung für
die Ansiedlung von
Betrieben sowie von
Gebieten mit Vorkommen mineralischer
Rohstoffe (einschließlich ihres Umfeldes) vor
Widmungen, die
diese Nutzung behindern.
Räumliche Konzentrationen von
gewerblichen und
industriellen Betriebsstätten innerhalb
des Gemeindegebietes.
Bedachtnahme auf die Möglichkeit eines
Bahnanschlusses bei
Betriebs- und Industriezonen.
g) Verwendung von für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung
besonders gut geeigneten Böden für
andere Widmungen nur dann,
wenn geeignete andere Flächen nicht
vorhanden sind.
Langfristige Vorsorge für Krisenzeiten
und Erhaltung der
Kulturlandschaft.
h) Sicherung der
Verfügbarkeit von Bauland
für den
gewidmeten Zweck durch geeignete
Maßnahmen wie z.B. auch
privatrechtliche Verträge.
i) Festlegung von Wohnbauland in der Art,
dass Einrichtungen des
täglichen Bedarfes,
öffentliche Dienste sowie
Einrichtungen
zur medizinischen und sozialen
Versorgung günstig zu erreichen
sind. Sicherstellung geeigneter
Standorte für diese
Einrichtungen.
j) Planung eines Netzes von
verschiedenartigen Spiel- und
Freiräumen für Kinder und Erwachsene.
Zuordnung dieser Freiräume, sowie
weiterer Freizeit- und
Erholungseinrichtungen (Parkanlagen,
Sportanlagen,
Naherholungsgebiete u.dgl.) zu dem
festgelegten oder geplanten
Wohnbauland in der Art, dass sie
ebenfalls eine den
Bedürfnissen angepaßte und möglichst
gefahrlose Erreichbarkeit
aufweisen.
k) Erhaltung und Entwicklung der
besonderen Eigenart und
kulturellen Ausprägung der Dörfer und
Städte. Bestmögliche
Nutzung der bestehenden Siedlung
(insbesondere die Stadt- und
Ortskerne) durch geeignete Maßnahmen
(Stadt- und
Dorferneuerung).
§ 2
Verträglichkeitsprüfung
bei Europaschutzgebieten
(1) Örtliche
und überörtliche Raumordnungsprogramme sind vor ihrer
Erlassung oder
Abänderung auf ihre Verträglichkeit mit den
Erhaltungszielen
eines Europaschutzgebietes zu prüfen.
(2) Lässt die
Erlassung oder Abänderung eines örtlichen oder
überörtlichen
Raumordnungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen
eines
Europaschutzgebietes als möglich erscheinen, ist zu prüfen, ob
Alternativlösungen
zur Verfügung stehen, die gleichwertige
Planungsziele
erfüllen und keine erheblichen Beeinträchtigungen
erwarten
lassen. In diesem Fall wäre nur die Alternativlösung
zulässig.
(3) In jedem
Fall muss die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen
des
Europaschutzgebietes herstellbar sein.
II. Abschnitt
Überörtliche Raumordnung
§ 3
Überörtliche
Raumordnungsprogramme
(1) Die
Landesregierung hat Raumordnungsprogramme zur planvollen
Entwicklung
des Landesgebietes, von Regionen oder einzelner
Sachbereiche
aufzustellen und zu verordnen. Bei der Aufstellung der
überörtlichen
Raumordnungsprogramme ist von den Leitzielen dieses
Gesetzes sowie
von den Ergebnissen aufbereiteter
Entscheidungsgrundlagen
auszugehen; die angestrebten Ziele sind
festzulegen
und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung der
Ziele gewählt
wurden.
(2) Bei der
Aufstellung der Raumordnungsprogramme ist auf
europarechtliche
Vorgaben, Planungen und Maßnahmen des Bundes, des
Landes und
benachbarter Bundesländer Bedacht zu nehmen, soweit sie
für die Raumordnung
relevant sind.
(3) Die
Landesregierung hat als Grundlage für Festlegungen in
überörtlichen
Raumordnungsprogrammen die naturräumlichen, sozialen,
wirtschaftlichen
und kulturellen Gegebenheiten des Landesgebietes zu
erfassen,
deren Veränderungen zu beobachten und die
Entwicklungstendenzen
zu erforschen. Die Ergebnisse sind zu
dokumentieren;
u.a. auch in einem geographischen Informationssystem.
Die Gemeinden
und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften haben
der
Landesregierung über Ersuchen alle dafür erforderlichen Auskünfte
zu erteilen,
soweit darüber Unterlagen vorhanden sind. Beim Amt der
NÖ
Landesregierung ist eine Sammlung der örtlichen
Raumordnungsprogramme
zu führen.
§ 4
Verfahren
(1) Bei
Aufstellung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes ist
eine
strategische Umweltprüfung durchzuführen. Dies gilt auch für
Änderungen,
die einen
Rahmen für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II
der Richtlinie
85/337/EWG setzen, oder
voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet
erwarten
lassen.
(2) Bei
sonstigen Änderungen eines überörtlichen
Raumordnungsprogrammes
hat die Landesregierung zunächst zu prüfen, ob
aufgrund voraussichtlich
erheblicher Umweltauswirkungen eine
strategische
Umweltprüfung erforderlich ist. Bei dieser Prüfung sind
folgende
Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale
des Raumordnungsprogrammes, insbesondere in Bezug auf
das Ausmaß, in
dem es für Projekte und andere Tätigkeiten in Bezug
auf Standort,
Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die
Inanspruchnahme
von Ressourcen einen Rahmen setzt
das Ausmaß, in
dem es andere Pläne und Programme - einschließlich
solcher in
einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflusst
seine
Bedeutung für die Einbeziehung der Umwelterwägungen,
insbesondere
im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen
Entwicklung
relevante
Umweltprobleme
seine
Bedeutung für die Durchführung der Umweltvorschriften der
Gemeinschaft
(z.B. Pläne und Programme betreffend die
Abfallwirtschaft
oder den Gewässerschutz).
2. Merkmale
der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen
Gebiete, insbesondere in Bezug auf
die
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der
Auswirkungen
den
kumulativen Charakter der Auswirkungen
den
grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen
die Risken für
die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei
Unfällen)
den Umfang und
die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (Größe des
Gebietes,
Anzahl der betroffenen Personen)
die Bedeutung
und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen
Gebietes
hinsichtlich besonderer natürlicher Merkmale, des
kulturellen
Erbes, der Überschreitung von Normen und Grenzwerten zur
Umweltqualität
und der Intensität der Bodennutzung
die
Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als
national,
gemeinschaftlich oder international geschützt ist.
(3) Ob eine
strategische Umweltprüfung durchzuführen ist und die
Begründung
dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und diese ist zu
ersuchen,
innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Danach sind
das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung
im Internet zu
veröffentlichen.
(4) Ist eine
strategische Umweltprüfung erforderlich, so ist der
Untersuchungsrahmen
(Inhalt, Umfang, Detaillierungsgrad und
Prüfmethoden)
von der Landesregierung festzulegen. Dabei ist die
Umweltbehörde
zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen
eine
Stellungnahme
abzugeben.
(5) Im Rahmen
der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten
für die in den
überörtlichen Raumordnungsprogrammen beabsichtigen
Maßnahmen zu
entwickeln und zu bewerten.
(6) Die
durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu
dokumentieren
und zu erläutern und haben folgende Informationen zu
enthalten:
1. eine
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des
Raumordnungsprogrammes sowie der Beziehung
zu anderen relevanten
Plänen und Programmen;
2. die
relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen
voraussichtliche Entwicklung bei
Nichtdurchführung des
Raumordnungsprogrammes;
3. die
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich
beeinflusst werden;
4. sämtliche
für das Raumordnungsprogramm relevanten Umweltprobleme
unter besonderer Berücksichtigung
sensibler Gebiete (wie z.B.
Europaschutzgebiete);
5. die für das
Raumordnungsprogramm relevanten, rechtsverbindlich zu
berücksichtigenden Ziele des
Umweltschutzes und die Art, wie diese
Ziele und alle Umwelterwägungen berücksichtigt
wurden;
6. eine nähere
Darstellung der voraussichtlichen erheblichen
(einschließlich sekundärer, kumulativer,
synergetischer, kurz-,
mittel- und langfristiger, ständiger und
vorübergehender,
positiver und negativer)
Umweltauswirkungen auf Aspekte wie die
biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die
Gesundheit des
Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser,
Luft, klimatische Faktoren,
Sachwerte, das kulturelle Erbe
einschließlich der architektonisch
wertvollen Bauten und der archäologischen
Schätze, die Landschaft
und die Wechselbeziehung zwischen den
genannten Faktoren;
7. die
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung oder zum Ausgleich
von
erheblichen negativen Umweltauswirkungen;
8. eine
Kurzdarstellung der geprüften Varianten und eine Begründung
der getroffenen Variantenwahl;
9. eine
Kurzdarstellung der Untersuchungsmethoden und eventuell
aufgetretener Schwierigkeiten bei den
Erhebungen;
10. eine
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der
Umweltauswirkungen;
11. eine
allgemein verständliche Zusammenfassung.
(7) Die
Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen
Raumordnungsprogrammes
(einschließlich eines gegebenenfalls
erarbeiteten
Umweltberichtes) im Internet sechs Wochen zu
veröffentlichen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann
berechtigt
ist, innerhalb dieser Frist eine schriftliche
Stellungnahme
beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Der
Entwurf ist
zusätzlich folgenden Adressaten mit der Einladung
zuzustellen,
innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche
Stellungnahme
beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen:
Landtagsklubs,
Umweltbehörde, betroffene Gemeinden, Wirtschaftskammer
Niederösterreich,
Kammer für Arbeiter und Angestellte in
Niederösterreich,
Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer,
Kammer für
Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft
in
Niederösterreich, Ärztekammer für Niederösterreich,
Interessenvertretungen
für die Gemeinden im Sinne des § 119 der NÖ
Gemeindeordnung
1973, LGBl. 1000, Katholische Kirche, Evangelische
Kirche
Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses, Militärkommando
Niederösterreich, Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten
für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Arbeitsmarktservice
Landesgeschäftsstelle
Niederösterreich, die für die Energieversorgung
Niederösterreichs
zuständigen Unternehmungen, Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen,
Verband land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Niederösterreichs.
Ist eine strategische Umweltprüfung durchgeführt
worden, so ist
der Umweltbehörde und den betroffenen Gemeinden
zusätzlich der
Umweltbericht zu übermitteln. Die Gemeinden haben die
übermittelten
Unterlagen zwei Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur
allgemeinen
Einsicht aufzulegen und dies öffentlich kundzumachen.
Dabei ist
ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim Amt der
NÖ
Landesregierung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
(8) Sind
erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, welche andere
Bundesländer
betreffen, so sind diese zu verständigen; dabei sind der
Entwurf und
der Umweltbericht zu übermitteln. Die zuständigen
Landesregierungen
sind einzuladen, innerhalb von sechs Wochen
Stellungnahmen
abzugeben.
(9) Wenn die
Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes
voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines
angrenzenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
ein
Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der
Entwurf und
der Umweltbericht zu diesem zu übermitteln. Werden
daraufhin
nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen
beantragt, so
ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind
Konsultationen
zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam
festzulegen
ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich
grenzüberschreitenden
Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die
geplanten
Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen
Einigung erzielt werden soll.
(10) Bei der
Entscheidungsfindung zum Raumordnungsprogramm sind
rechtzeitig
abgegebene Stellungnahmen sowie im Falle einer erfolgten
strategischen
Umweltprüfung der Umweltbericht in Erwägung zu ziehen.
(11) Wurde
eine strategische Umweltprüfung durchgeführt, ist
zusätzlich zur
Kundmachung des Raumordnungsprogrammes die
Entscheidung
im Internet zu erläutern. Dabei sind die vorgesehenen
Überwachungsmaßnahmen
anzuführen. Weiters sind diese der
Umweltbehörde
sowie den allenfalls konsultierten Mitgliedsstaaten
bzw.
Bundesländern mitzuteilen.
(12) Die
Landesregierung hat die Auswirkungen von überörtlichen
Raumordnungsprogrammen
auf die Umwelt und die Raumstruktur zu
beobachten, um
allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative
Entwicklungen
reagieren zu können
§ 5
Änderung der
Raumordnungsprogramme
(1) Ein
Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen
Änderung der Rechtslage oder
2. wegen
wesentlicher Änderung der Grundlagen (§ 2 Abs. 1).
3. wenn
verbesserte Planungsgrundlagen örtlicher
Raumordnungsprogramme oder
Entwicklungskonzepte eine Unschärfe des
Raumordnungsprogrammes aufzeigen.
(2) Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des § 4 sinngemäß.
§ 6
Wirkungen der
Raumordnungsprogramme
(1) Örtliche
Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen
überörtlichen
Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.
(2)
Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen
des Landes als
Träger von Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht
widersprechen.
§ 7
Raumordnungsbeirat
(1) Zur
Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der
Raumordnung ist
beim Amt der
NÖ Landesregierung ein
Raumordnungsbeirat
einzurichten. Dieser besteht aus
dem
Vorsitzenden,
seinem
Stellvertreter,
so vielen
weiteren Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die
Landesregierung
vorgesehen sind,
in
Angelegenheiten des § 8 Z. 6 ist das für Naturschutz zuständige
Mitglied der
Landesregierung als Mitglied beizuziehen.
(2)
Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das für Raumordnung
zuständige
Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des
Vorsitzenden
ist von der Landesregierung aus ihrer Mitte zu
bestellen. Er
ist der stärksten Partei zu entnehmen, die nicht den
Vorsitzenden
stellt.
(3) Die
weiteren Mitglieder des Raumordnungsbeirates sind von der
Landesregierung auf
Vorschlag der Landtagsklubs nach dem
Stärkeverhältnis
im Landtag zu bestellen.
(4) Unterläßt
ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden
Vorschlagsrechtes, so
hat die Landesregierung unter Bedachtnahme
auf das
Stärkeverhältnis dieser Partei die ihr zukommenden Mitglieder
zu bestellen.
(5) Die
Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der
Gesetzgebungsperiode
des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch
ihre Aufgaben
auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur
Bestellung der
neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so
zeitgerecht zu
erfolgen, dass die Konstituierung des
Raumordnungsbeirates
durch die Landesregierung innerhalb von drei
Monaten nach
Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(6) Für jedes
Mitglied gemäß Abs. 3 ist in gleicher Weise ein
Ersatzmitglied
zu bestellen.
(7) Die
Funktion eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 (Ersatzmitgliedes)
erlischt
1. durch Tod
oder
2. durch
Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist.
(8) Die
Landesregierung hat die
freigewordene Stelle unter
Berücksichtigung
der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 unverzüglich zu
besetzen.
(9) Die
Wirtschaftskammer Niederösterreich, die Kammer für Arbeiter
und
Angestellte für Niederösterreich, die Niederösterreichische
Landes-Landwirtschaftskammer, die
Kammer für Arbeiter
und
Angestellte in
der Land- und Forstwirtschaft in Niederösterreich, die
Ärztekammer
für Niederösterreich, die Interessenvertretungen für die
Gemeinden im
Sinne des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, die
Katholische
Kirche, die Evangelische Kirche Augsburgischen und
Helvetischen
Bekenntnisses, das Militärkommando Niederösterreich, die
Kammer der
Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien,
Niederösterreich
und Burgenland, das Arbeitsmarktservice
Landesgeschäftsstelle
Niederösterreich, die für die Energieversorgung
Niederösterreichs
zuständigen Unternehmungen und das Bundesamt für
Eich- und
Vermessungswesen sind berechtigt, je einen Vertreter sowie
für den Fall
der Verhinderung desselben einen weiteren Vertreter in
den
Raumordnungsbeirat zu entsenden, dem jedoch kein Stimmrecht
zukommt.
§ 8
Aufgaben des
Raumordnungsbeirates
Dem Raumordnungsbeirat
obliegt die Erstattung von Empfehlungen über:
1. das
Erfordernis der Aufstellung und Abänderung der überörtlichen
Raumordnungsprogramme sowie der
überörtlichen
Entwicklungskonzepte;
2. den
sachlichen und örtlichen Geltungsbereich der überörtlichen
Raumordnungsprogramme;
3. die
Reihenfolge der überörtlichen Raumordnungsprogramme;
4. die zu
Entwürfen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen
eingegangenen Stellungnahmen;
5. alle
sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung ,
die ihm von der
Landesregierung zugewiesen werden;
6. Maßnahmen
gemäß § 9 Abs. 5 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl.
5500, soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung
haben.
Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen
zur Verwaltung von
Europaschutzgebieten.
§ 8a
Ausschüsse des
Raumordnungsbeirates
(1) Der
Raumordnungsbeirat hat aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden.
Einem
Ausschuss obliegt die Abgabe von Empfehlungen vor Erteilung der
Genehmigung
durch die Landesregierung für jene Anträge über die
Eignung von
örtlichen Raumordnungsprogrammen und deren Abänderungen,
wenn aufgrund
des durchgeführten Verfahrens eine Versagung der
Genehmigung zu
erwarten ist. Wird im Ausschuss darüber keine
Einstimmigkeit
erzielt, so geht die Zuständigkeit zur Abgabe der
Empfehlung an
den Raumordnungsbeirat über.
(2) Jeder im
Raumordnungsbeirat vertretenen Partei kommt im Ausschuss
ein Mitglied
zu. Mitglieder des Raumordnungsbeirates gemäß § 7 Abs. 1
und
Ersatzmitglieder gemäß § 7 Abs. 6, welche dem Ausschuss nicht
angehören,
können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender
Stimme
teilnehmen.
(3) Den
Ausschüssen können weiters Vertreter gemäß § 7 Abs. 9
angehören.
Jedem Ausschuss haben über Antrag der betroffenen
Interessensvertretungen
jedenfalls ein Vertreter der NÖ
Wirtschaftskammer,
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ,
der NÖ
Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Interessenvertretungen
für die
Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973,
LGBl. 1000,
anzugehören.
(4) Für die
Mitglieder der Ausschüsse sind Ersatzmitglieder zu
bestellen.
(5) Das
Stimmrecht im Ausschuss kommt nur den Mitgliedern gemäß Abs.
2 erster Satz
zu. Ihre Stimmen
sind nach dem
Stärkeverhältnis
im Raumordnungsbeirat zu gewichten.
(6) Der
Ausschuss wählt aus seiner Mitte je ein stimmberechtigtes
Mitglied zum
Vorsitzenden und zum Vorsitzenden-Stellvertreter.
(7) Für die
Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen
des § 9 über
die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates sowie die
Verordnung der
NÖ Landesregierung über die Geschäftsordnung
des
Raumordnungsbeirates sinngemäß. Soweit darin Berechtigungen für
mindestens
drei Mitglieder des Raumordnungsbeirates vorgesehen sind,
stehen diese
jedem Ausschußmitglied zu.
§ 9
Geschäftsführung
des Raumordnungsbeirates
(1) Die
Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden
vom
Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die
Einladung hat
mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen.
Wenn es
mindestens drei Mitglieder des Raumordnungsbeirates unter
Angabe des
Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen,
hat der
Vorsitzende den Raumordnungsbeirat zu einer Sitzung für einen
Zeitpunkt
innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ersuchens
einzuberufen.
Im Verhinderungsfalle haben sich die Mitglieder durch
die für sie
bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen.
(2) Der Raumordnungsbeirat
ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der
Vorsitzende
oder in seiner Verhinderung ein Stellvertreter anwesend
sind. Der
Raumordnungsbeirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit
der Anwesenden.
(3) Über die
in der Sitzung des Raumordnungsbeirates gefaßten
Beschlüsse ist
eine Verhandlungsschrift zu führen.
(4) Die
Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich. Der
Vorsitzende
kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen; er hat
dies zu tun,
wenn es von mindestens drei Mitgliedern des
Raumordnungsbeirates
verlangt wird, wobei die Bestimmung der
beizuziehenden Auskunftspersonen dem
Vorsitzenden obliegt.
Der
Raumordnungsbeirat kann unter
gleichzeitiger Bekanntgabe
der
Aufgabenstellung der Landesregierung empfehlen,
Sachverständigengutachten
einzuholen.
(5) Die
Mitglieder des Raumordnungsbeirates und der Vorsitzende sowie
die
Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben
lediglich
Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen.
(6) Die
näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine
Geschäftsordnung, die
von der Landesregierung durch Verordnung
zu erlassen
ist. In der Geschäftsordnung ist unter Zugrundelegung der
Bestimmungen
der Landes-Reisegebühren
vorschrift für
die NÖ Landesbediensteten der Dienstklasse VII das
Ausmaß der
Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzulegen.
§ 10
Regionale
Raumordnungsprogramme
(1) In
regionalen Raumordnungsprogrammen sind die anzustrebenden
Ziele und
erforderlichen Maßnahmen für eine Region im Hinblick auf
den Naturraum
und die Siedlungsstruktur zu bezeichnen und
gegebenenfalls
Maßnahmen im Hinblick auf die
Materialgewinnung,
Siedlungsgrenzen,
Grünzonen sowie landwirtschaftliche Vorrangzonen
verbindlich
festzulegen. Darüber hinaus können rechtswirksame
überörtliche
Planungen und Hochwasserabfluss- und Überflutungsgebiete
kenntlich
gemacht werden.
(2) In
regionalen Raumordnungsprogrammen sind
Ballungsräume
ruhige Gebiete
in einem Ballungsraum und
ruhige Gebiete
auf dem Land
gemäß Art. 3
der Richtlinie 2002/49/EG (§ 30a) festzulegen.
§ 11
Raumordnungsprogramme
für Sachbereiche
Raumordnungsprogramme
für Sachbereiche haben die anzustrebenden
Ziele
und erforderlichen rechtlichen Maßnahmen,
Infrastruktur-
und Förderungsmaßnahmen des Landes im Hinblick auf die
soziale,
wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Entwicklung des
Landes
festzulegen.
§ 12
Überörtliche
Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte
Zur Abstimmung
von raum- und/oder sachbereichsbezogenen von
Entwicklungsvorstellungen
und -maßnahmen durch das Land NÖ können von
der
Landesregierung für das gesamte Landesgebiet oder für einzelne
Regionen Raumordnungs- und Entwicklungskonzepte
erstellt werden.
In derartigen
Raumordnungs- und Entwicklungskonzepten sind
insbesonders die
Themenbereiche
Europaschutzgebiete, Wirtschaft,
Arbeitsmarkt,
Verkehr, Bevölkerungsentwicklung, Gesundheit, Soziales
und Bildung zu
berücksichtigen.
III. Abschnitt
Örtliche Raumordnung
§ 13
Örtliches
Raumordnungsprogramm
(1) Ausgehend
von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen
aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat
jede Gemeinde ein
örtliches
Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei
ist auf
Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und
benachbarter
Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die
Raumordnung
relevant sind.
(2) Das
örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der
Gemeinde
festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur
Erreichung
dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen
Raumordnungsprogrammes
muss jedenfalls ein Entwicklungskonzept sowie
einen
Flächenwidmungsplan enthalten.
(3) Im
Entwicklungskonzept sind die Ziele des örtlichen
Raumordnungsprogrammes
- soweit dies thematisch möglich ist - als
Plandarstellung
räumlich zu konkretisieren, wobei die
Planungsrichtlinien
des § 14 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
(4) Die
Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines
örtlichen
Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen
heranzuziehen.
(5) Die
Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung
des örtlichen
Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes
durch
Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen
und
kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen
ständig zu
beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das
Ausmaß der als
Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen
ist in einer
Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten
und der
Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die
Dokumentation
der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und
Analysen zu
enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen
Raumordnungsprogrammes
in nachvollziehbarer Weise begründen. Bei der
Aufstellung
ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:
1. Plänen mit
folgendem Inhalt:
naturräumliche
Gegebenheiten
Grundausstattung
Betriebsstättenplan
bauliche
Bestandsaufnahme
Verkehrskonzept
Landschaftskonzept
und
2. in einem
Planungsbericht mit folgendem Inhalt:
Grundlagenbericht
Erläuterungsbericht
zum Entwicklungskonzept und zum
Flächenwidmungsplan
Umweltbericht
über die strategischen Umweltprüfung.
§ 14
Flächenwidmungsplan
(1) Der
Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den
angestrebten
Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle
Flächen
festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu
machen. Für
übereinanderliegende Ebenen dürfen verschiedene
Widmungsarten
festgelegt werden.
(2) Bei der
Erstellung von Flächenwidmungsplänen ist
unter
Berücksichtigung der
überörtlichen Planungen auf
folgende
Planungsrichtlinien
Bedacht zu nehmen:
1. Die
Inanspruchnahme des Bodens für bauliche Nutzungen aller Art
ist auf ein unbedingt erforderliches
Ausmaß zu begrenzen.
2. Die für die
land- und forstwirtschaftliche Produktion wertvollen
Flächen sind, soweit nicht andere Ziele
Vorrang haben, für die
land- und forstwirtschaftliche Nutzung
sicherzustellen.
3. Flächen mit
einer besonderen Eignung als Standorte für
industrielle oder gewerbliche
Betriebsstätten sind, soweit nicht
andere Ziele Vorrang haben, für diese Nutzung
sicherzustellen.
4. Im
Wohnbauland ist die Siedlungsstruktur durch Wohndichteklassen
näher zu bestimmen. Dabei ist festzulegen:
Wohndichteklasse
Einwohner/ha
a) bis 60
b) 60 bis 120
c) 120 bis 200
Bei
der Festlegung der Wohndichteklassen ist
auf die
örtlichen Gegebenheiten, die
Siedlungsstruktur sowie das Orts- und
Landschaftsbild Bedacht zu nehmen. Aus
diesen Gründen ist eine
davon abweichende oder darüber
hinausgehende Wohndichte durch eine
Zahlenangabe zulässig.
5. Bei der
Neuwidmung von Bauland ist dessen Erschließung durch
funktionsgerechte öffentliche
Verkehrsflächen vorzusehen.
Bauland-Sondergebiet darf auch durch
funktionsgerechte private
Verkehrsflächen erschlossen werden.
6. Für die
Verkehrssicherheit ist größtmögliche Vorsorge zu
treffen. Die übergeordnete
Verkehrsfunktion von Bundes- und
Landesstraßen darf insbesondere bei
Ortsumfahrungen und
Freilandbereichen durch Anbau und
Grundstückszufahrten nicht
beeinträchtigt werden.
7. Bei
Neuwidmung von Bauland sind eine ordnungsgemäße
Wasserversorgung und eine ordnungsgemäße
Abwasserentsorgung als
Grundausstattung sicherzustellen.
8.
Wohnbauland ist unter
Berücksichtigung der örtlichen
Verhältnisse und der Siedlungsstruktur an
bestehendes
Siedlungsgebiet so anzuschließen, dass
geschlossene und
wirtschaftlich erschließbare Ortsbereiche
entstehen.
9.
Wohnbauland, Sondergebiete mit besonderem Schutzbedürfnis sowie
Widmungen für Erholungseinrichtungen dürfen nur außerhalb von
Störungseinflüssen angeordnet werden.
10. Für Wohnbauland
ist eine ausreichende Vorsorge
für
Freizeit-
und
Erholungseinrichtungen
durch Widmung
geeigneter Flächen zu treffen.
11. Bei der
Festlegung von anderen
Widmungsarten ist
sicherzustellen, dass Wohnbauland,
Sondergebiete mit besonderem
Schutzbedürfnis und Erholungsgebiete nicht
durch Störungseinflüsse
beeinträchtigt werden.
12. Bei der
Festlegung von Betriebs- und Wohngebieten ist mindestens
deren baublockweise Trennung durch
Verkehrsflächen und/oder
Grüngürtel sicherzustellen.
13.
Betriebsgebiete und Industriegebiete sind so festzulegen, dass
größtmögliche räumliche Konzentrationen
innerhalb des
Gemeindegebietes erreicht werden.
14. Bei der
Festlegung von Widmungsarten ist auf strukturelle und
kulturelle Gegebenheiten sowie das Orts-
und Landschaftsbild,
insbesondere in historisch oder
künstlerisch wertvollen Bereichen,
Bedacht zu
nehmen.
15. Bei der
Festlegung von Widmungsarten muß ihre Raumverträglichkeit
sichergestellt werden können
(Raumverträglichkeitsprüfung im
Rahmen der Grundlagenerhebung bei
vorhersehbaren
Verträglichkeitsproblemen), wobei auf die
Gefahrenbereiche von
Betrieben im Sinne des Art. 1 der
Richtlinie 96/82/EG zur
Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso II- Richtlinie) Bedacht zu
nehmen ist.
16. Bestehende
oder geplante Ortskerne können als Zentrumszone im
Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
Dabei ist von den
vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem
Erscheinungsbild
auszugehen. Die Planung neuer
Zentrumszonen ist zulässig, wenn sie
auf Grundlage eines verordneten Entwicklungskonzeptes
erfolgt und
zumindest eine dichte Wohnbebauung bereits
vorhanden ist. Die
dafür notwendigen Entwicklungsmaßnahmen
müssen bezeichnet und
sichergestellt sein. Zentrumszonen dürfen
nur innerhalb einer
bestehenden zusammenhängenden
Siedlungseinheit mit mindestens
1.800 Einwohnern festgelegt werden.
Zentrumszonen dürfen auch in
Ortschaften oder Teilen davon mit
mindestens 1.000 Einwohnern
festgelegt werden, wenn in angrenzenden
Ortschaften zumindest
800 Einwohner beheimatet sind. Dieser
Einzugsbereich ist durch
Gemeinderatsbeschluss bzw.
übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse
zuzuordnen. Zentrumszonen müssen weiters
folgende Kriterien
aufweisen:
eine gute
Verkehrsanbindung im individuellen und/oder öffentlichen
Verkehrsnetz,
welche auch die Ansiedlung von Handelseinrichtungen
zulässt
dichtere
Baustrukturen als der Umgebungsbereich und
einen
Durchmischungsgrad von Wohn- und anderen Nutzungen (z.B.:
öffentliche
Einrichtungen, Büros, Handels- und
Dienstleistungsbetriebe),
der über das in Wohngebieten übliche Ausmaß
deutlich
hinausgeht.
17. Grünland
für land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist so
auszuweisen, dass eine rationelle
Bearbeitung gewährleistet und
eine Behinderung, insbesondere durch
nichtland- und
nichtforstwirtschaftliche Betriebsstätten
oder Baulandeinschlüsse,
vermieden wird.
18.
Kleinstsiedlungen können trotz mangelnder infrastruktureller
Ausstattung als Gebiete für erhaltenswerte
Ortsstrukturen
festgelegt werden. Dabei soll unter
Bedachtnahme auf ihre
Bedeutung und Charakteristik die
Schließung innerer Baulücken
sowie die sinnvolle Abrundung nach außen
erreicht werden.
(3) Die
Landesregierung hat durch Verordnung nach dem jeweiligen
Stand der
Wissenschaften und unter Berücksichtigung des die
Gesundheit der
betroffenen Bewohner belastenden Lärms den
äquivalenten
Dauerschallpegel für die Widmungen Wohngebiet,
Kerngebiet,
Betriebsgebiet, Agrargebiet, Sondergebiet, Gebiete für
erhaltenswerte
Ortsstrukturen und Gebiete für Einkaufszentren gemäß
§
17 zu bestimmen,
auf den bei
der Festlegung der
Widmungsart
der verschiedenen Flächen im Lageverhältnis zueinander
Bedacht zu
nehmen ist.
(4) (entfällt)
§ 15
Widmungen,
Kenntlichmachungen und Widmungsverbote
(1) Im
Flächenwidmungsplan sind Bauland, Verkehrsflächen und Grünland
festzulegen.
(2) Im
Flächenwidmungsplan sind kenntlich zu machen:
1. Flächen,
für die eine rechtswirksame überörtliche Planung besteht
(Eisenbahnen, Flugplätze, Bundes- und
Landesstraßen,
Versorgungsanlagen von überörtlicher
Bedeutung und dergleichen);
2. Flächen,
für die auf Grund von Bundes- und Landesgesetzen
Nutzungsbeschränkungen bestehen
(Europaschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete,
Naturdenkmale,
Objekte unter Denkmalschutz, Bann- und
Schutzwälder, Schutzgebiete
von Wasserversorgungsanlagen,
Überflutungsgebiete,
Sicherheitszonen von Flugplätzen,
Gefährdungsbereiche von Schieß-
und Sprengmittelanlagen, Bergbaugebiete,
Gefahrenzonen und
dergleichen) sowie Standorte und
Gefahrenbereiche von Betrieben im
Sinne des Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG
zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen (Seveso
II-Richtlinie).
(3) Flächen,
die auf Grund der Gegebenheiten ihres Standortes zur
Bebauung
ungeeignet sind, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden,
insbesondere:
1.
Flächen, die bei
100-jährlichen Hochwässern überflutet
werden;
2. Flächen,
die eine ungenügende Tragfähigkeit des Untergrundes
aufweisen oder deren
Grundwasserhöchststand über dem unveränderten
Geländeniveau liegt;
3. Flächen,
die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder
lawinengefährdet sind;
4. Flächen,
deren Grundwasserspiegel höher liegt als die zur
Erschließung erforderlichen Ver- und
Entsorgungsanlagen;
5. Flächen,
die vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie
(Umweltbundesamt) als Altlasten oder
Verdachtsflächen im Sinne des
Altlastensanierungsgesetzes, BGBl.Nr.
299/1989, erfaßt wurden oder
Flächen, die von den Auswirkungen von
Altlasten in gravierender
Weise betroffen sind. Dies gilt nicht für
Flächen, die zum Zwecke
der Sanierung oder Sicherung als
Bauland-Aufschließungszone
gewidmet werden.
(4)
Ausgenommen von Abs. 3 Z. 1 bis 5 sind Flächen für Bauwerke, die
auf Grund
ihrer Funktion an bestimmten Standorten ungeachtet der in
Abs. 3 Z. 1
bis 5 angeführten Mängel errichtet werden müssen sowie
Flächen
innerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes.
(5) Flächen in
extremen Schatten- oder Feuchtlagen dürfen nicht als
Wohnbauland
gewidmet werden.
§ 16
Bauland
(1) Das
Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in
folgende
Widmungsarten zu gliedern:
1.
Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der
dort wohnenden Bevölkerung dienenden
Gebäude sowie für Betriebe
bestimmt sind, welche in das Ortsbild
einer Wohnsiedlung
eingeordnet werden können und keine
das örtlich zumutbare
Ausmaß
übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie
sonstige schädliche Einwirkung auf die
Umgebung verursachen;
2.
Kerngebiete, die für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und
Vergnügungsstätten, Wohngebäude sowie für
Betriebe bestimmt sind,
welche sich dem Ortsbild eines
Siedlungskernes harmonisch anpassen
und keine, das örtlich zumutbare Ausmaß
übersteigende Lärm- oder
Geruchsbelästigung sowie sonstige
schädliche Einwirkung auf die
Umgebung verursachen;
3.
Betriebsgebiete, die für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt sind,
die keine übermäßige Lärm- oder
Geruchsbelästigung und keine
schädliche, störende oder gefährliche
Einwirkung auf die Umgebung
verursachen und sich - soweit innerhalb
des Ortsbereiches gelegen
- in das Ortsbild
und die bauliche Struktur des Ortsbereiches
einfügen.
Betriebe, die einen Immissionsschutz
beanspruchen, sind
unzulässig.
4.
Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die
wegen ihrer Auswirkungen, ihrer
Erscheinungsform oder ihrer
räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen
Baulandwidmungsarten
zulässig sind. Betriebe, die einen
Immissionsschutz gegenüber
ihrer Umgebung beanspruchen, sind
unzulässig.
5.
Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe und der sonstigen Tierhaltung,
die über die übliche
Haltung von Haustieren hinausgeht,
bestimmt sind; andere
Betriebe,
welche keine das
örtlich zumutbare Ausmaß
übersteigende Lärm- oder
Geruchsbelästigungen sowie sonstige
schädliche Einwirkungen auf die Umgebung
verursachen und sich
in
ihrer Erscheinungsform in
das Ortsbild und in die
dörfliche bauliche Struktur einfügen,
sowie Wohnnutzungen mit
höchstens vier Wohneinheiten pro
Grundstück sind zuzulassen;
6.
Sondergebiete, die für bauliche Nutzungen bestimmt sind, deren
besonderer Zweck im Flächenwidmungsplan
durch einen Zusatz zur
Signatur ausdrücklich festgelegt ist. Das
sind Nutzungen,
o
die ein besonderes Schutzbedürfnis (Krankenanstalten, Schulen
u.dgl.) erfordern oder
o
denen ein bestimmter Standort (Asphaltmischanlagen u.dgl.)
zugeordnet werden soll oder
o
die sich nicht in die Z. 1 bis 5 (Kasernen, Sportanlagen
u.dgl.) einordnen lassen.
7.
Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen, die
für Ein- und
Zweifamilienwohnhäuser und
für Kleinwohnhäuser sowie für
Betriebe bestimmt sind, welche sich in
Erscheinungsform und
Auswirkungen in
den erhaltenswerten Charakter
der betreffenden
Ortschaft einfügen.
(2) In
Betriebs-, Industrie- und Sondergebieten sowie in Gebieten für
Einkaufs-/Fachmarktzentren
sind Wohngebäude sowie eine sonstige
Wohnnutzung
nur insoweit zuzulassen als diese mit Rücksicht auf die
betrieblichen
Erfordernisse vorhanden sein muß.
(3)
Soferne die besondere
Zweckbindung von Kerngebieten,
Betriebsgebieten und
Sondergebieten dies nicht
ausschließt,
können
erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch
Bauwerke und
Einrichtungen zur Versorgung
der Bevölkerung mit
Gütern und
Dienstleistungen des täglichen
Bedarfes, der
öffentlichen Sicherheit
sowie für die
religiösen, sozialen und
kulturellen
Bedürfnisse zugelassen werden.
(4) Zur
Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung sowie zur
Sanierung und/oder
Sicherung von Altlasten bzw. Verdachtsflächen kann
das Bauland in
verschiedene Aufschließungszonen
unterteilt werden,
wenn zugleich
im örtlichen Raumordnungsprogramm
sachgerechte
Voraussetzungen für
deren Freigabe festgelegt
werden. Als
derartige
Voraussetzungen kommen die Bebauung von Baulandflächen mit
gleicher
Widmungsart zu einem bestimmten
Prozentsatz, die
Fertigstellung oder
Sicherstellung der Ausführung
infrastruktureller
Einrichtungen sowie von Lärmschutzbauten und
dergleichen in
Betracht. Eine fehlende Standorteignung gemäß § 15
Abs. 3 kann -
ausgenommen Altlasten und Verdachtsflächen - durch
Freigabevoraussetzungen
nicht ersetzt werden.
Die Freigabe
erfolgt durch Verordnung des Gemeinderates nach Maßgabe
der
Bestimmungen der NÖ Bauordnung, LGBl. 8200. Die Freigabe von
Teilen einer
Aufschließungszone ist zulässig, wenn die jeweils
festgelegten
Freigabevoraussetzungen erfüllt sind, der Gemeinde keine
unwirtschaftlichen
Aufwendungen für die Grundausstattung erwachsen
und die ordnungsgemäße
Bebauungsmöglichkeit der verbleibenden
Restfläche
gesichert bleibt.
(5)
Bauland-Betriebsgebiet und Bauland-Kerngebiet können
erforderlichenfalls
ganz oder für Teilbereiche hinsichtlich ihrer
speziellen
Verwendung näher bezeichnet werden (z.B.: Verwaltungs- und
Schulungsgebäude,
emissionsarme Betriebe u.dgl.). Im
Bauland-Agrargebiet
können erforderlichenfalls im Übergang zum
Grünland
Bereiche festgelegt werden ("Hintausbereiche"), in denen
jegliche
Wohnnutzung unzulässig ist.
§ 16a
Befristetes Bauland,
Vertragsraumordnung
(1) Bei der
Neuwidmung von Bauland darf die Gemeinde eine Befristung
von 5 Jahren
festlegen. Diese ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich
zu machen. Die
Gemeinde kann für unbebaute Grundstücke nach Ablauf
der Frist
innerhalb eines Jahres die Widmung ändern, wobei ein
allfälliger
Entschädigungsanspruch gemäß § 24 nicht entsteht.
(2) Aus Anlaß
der Widmung von Bauland darf die Gemeinde mit
Grundeigentümern
Verträge abschließen, durch die sich die
Grundeigentümer
bzw. diese für ihre Rechtsnachfolger verpflichten,
ihre
Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist zu bebauen bzw.
über
Vermittlung der Gemeinde einer Bebauung zuzuführen.
§ 17
Gebiete für
Handelseinrichtungen
(1) In
Zentrumszonen kann die Widmung Bauland-Kerngebiet mit dem
Zusatz
"Handelseinrichtungen" bezeichnet werden. In dieser Widmung
bestehen für
die Errichtung von Handelsbetrieben keine Beschränkungen
hinsichtlich
der Verkaufsfläche oder Bruttogeschossfläche. Die
übrigen
Nutzungsmöglichkeiten gemäß § 16 Abs. 1 Z. 2 bleiben
zulässig.
(2) Außerhalb
von Zentrumszonen darf innerhalb des geschlossenen,
bebauten
Ortsgebietes die Bruttogeschoßfläche von Handelsbetrieben
nicht mehr als
1.000 m2 betragen. Der Standort für derartige
Handelsbetriebe
muss als Bauland gewidmet sein.
(3) Außerhalb
der in Abs. 2 bezeichneten Bereiche darf die
Verkaufsfläche
für zentrumsrelevante Waren 80 m2 nicht übersteigen.
(4) Bilden
mehrere Handelsbetriebe eine bauliche, funktionelle oder
organisatorische
Einheit, darf die Summe der Bruttogeschoßflächen in
den Fällen
gemäß Abs. 2 nicht mehr als 1.000 m2 und die Summe der
Verkaufsflächen
an Standorten gemäß Abs. 3 nicht mehr als 80 m2
betragen. Als
funktionelle oder organisatorische Einheit können
Handelseinrichtungen
auch dann gewertet werden, wenn sie auf mehreren
Bauplätzen
errichtet werden.
(5) Unabhängig
von ihrer Lage unterliegen Handelsbetriebe keinen
Größenbeschränkungen,
wenn sie - abgesehen von dem im Abs. 3
bezeichneten
Ausmaß - ausschließlich Waren anbieten, welche nach
ihrer
Beschaffenheit bzw. nach ihrer Packungs- oder Gebindegröße vom
Kunden unter
Verwendung eines Kraftfahrzeuges abtransportiert werden
müssen (nicht
zentrumsrelevante Waren). Diese Warengruppen sind durch
Verordnung der
Landesregierung festzulegen.
(6) Unabhängig
von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 ist der
Direktverkauf
von am Standort des Produktionsbetriebes produzierten
Waren
zulässig. Weiters ist der Verkauf von Waren, die diese
wirtschaftlich
ergänzen oder als Zubehör zu bewerten sind, zulässig.
Dies
allerdings nur soweit, als der Charakter als Produktionsbetrieb
eindeutig
gewahrt bleibt. Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen
zulässig, wenn
diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer
abgeben.
§ 18
Verkehrsflächen
(1) Als
Verkehrsflächen sind solche Flächen vorzusehen, die dem
ruhenden und
fließenden Verkehr dienen und für das derzeitige sowie
künftig
abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich sind. Sofern die
Verkehrsflächen
nicht ausdrücklich als private festgelegt sind, sind
sie als
öffentliche anzusehen.
(2)
Erforderlichenfalls können die
Verkehrsflächen hinsichtlich
ihrer
speziellen Verwendung (Fuß-, Rad-, Reit-, Spielwege,
Übungsplätze,
Tankstellen, Abstellanlagen, Park-and-Ride-Anlagen,
Raststätten,
Einrichtungen für den Straßendienst, Bahnhöfe u.dgl.) im
Flächenwidmungsplan
näher bezeichnet und damit auf diesen Zweck
eingeschränkt
werden.
(3) Auf
Verkehrsflächen dürfen Bauwerke
nur dann errichtet
werden, wenn
diese für eine Nutzung gemäß Abs. 1 oder 2 erforderlich
sind. Darüber
hinaus dürfen auch Kleinbauten (Telefonzellen,
Wartehäuschen,
Verkaufskioske, Werbeanlagen u.dgl.), Bauwerke für den
Betrieb und
die Erhaltung infrastruktureller Einrichtungen
(Trafostationen,
Pumpstationen u.dgl.) sowie vorübergehend (saisonal
beschränkt)
Veranstaltungsbetriebsstätten (Anlagen für
Theateraufführungen,
Eislaufplätze u.dgl.) errichtet
werden. Dabei
darf die Summe
allfälliger Verkaufsflächen nicht mehr als 80 m2
betragen und
ist § 17 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 19
Grünland
(1) Alle nicht
als Bauland oder
Verkehrsflächen gewidmeten
Flächen
gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen
Erfordernissen und
naturräumlichen
Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1a. Land- und
Forstwirtschaft:
Flächen, die der land- und
forstwirtschaftlicher Bewirtschaftung
und der Errichtung von Bauwerken für die
Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im
Sinne der
Gewerbeordnung sowie der Ausübung des Buschenschankes im
Sinne
des NÖ Buschenschankgesetzes dienen. Bei
den im Hofverband
bestehenden Wohngebäuden sind
zur Befriedigung der
familieneigenen Wohnbedürfnisse der
Inhaber land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe sowie zur
Privatzimmervermietung
durch die Mitglieder des eigenen
Hausstandes als häusliche
Nebenbeschäftigung bis höchstens 10
Gästebetten im Hofverband die
Wiedererrichtung von Wohngebäuden,
sonstige Zubauten, Abänderungen
sowie die Errichtung eines
Ausgedingewohnhauses im Hofverband
zulässig.
1b. Land- und
forstwirtschaftliche Hofstellen:
Flächen, die der land- und
forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung,
der Errichtung von Bauwerken für die
Ausübung der Land- und
Forstwirtschaft und
deren Nebengewerbe im Sinne der
Gewerbeordnung, der Ausübung des
Buschenschankes im Sinne des NÖ
Buschenschankgesetzes, der Errichtung von
Wohngebäuden im
Hofverband zur Befriedigung der
familieneigenen Wohnbedürfnisse
der Inhaber land- und
forstwirtschaftlicher Betriebe, zur
Privatzimmervermietung durch die
Mitglieder des eigenen
Hausstandes als häusliche
Nebenbeschäftigung bis höchstens 10
Gästebetten im Hofverband sowie der
Errichtung eines
Ausgedingewohnhauses im Hofverband dienen.
2. Grüngürtel:
Flächen zur Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes und zur
Trennung
von sich gegenseitig
beeinträchtigenden Nutzungen
(einschließlich immissionsabschirmender Maßnahmen) sowie
Flächen mit ökologischer Bedeutung. Die
Gemeinde hat die Funktion
und erforderlichenfalls die Breite des
Grüngürtels im
Flächenwidmungsplan festzulegen.
3.
Schutzhäuser:
Gast- und Beherbergungsbetriebe sowie
Unterstandshütten, die für
die Bedürfnisse des fußwegigen Tourismus
erforderlich sind.
4.
Erhaltenswerte Gebäude im Grünland:
a) Solche sind baubehördlich bewilligte
Hauptgebäude, die das
Orts- und/oder Landschaftsbild nicht
wesentlich beeinträchtigen
bzw.
der Bautradition des Umlandes entsprechen.
b) Gebäude dürfen dann nicht als
erhaltenswert gewidmet werden,
wenn sie entweder der lit.a nicht
entsprechen oder wenn der
Bestand oder die dem Verwendungszweck
entsprechende
Benützbarkeit des Gebäudes durch
Hochwasser, Steinschlag,
Rutschungen, Grundwasser, ungenügende
Tragfähigkeit des
Untergrundes, Lawinen, ungünstiges
Kleinklima oder eine andere
Auswirkung natürlicher Gegebenheiten
gefährdet oder die für den
Verwendungszweck erforderliche
Verkehrserschließung nicht
gewährleistet ist. Für erhaltenswerte
Gebäude im Grünland
gelten die Bestimmungen des Abs. 5.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls die
Nutzung eines
erhaltenswerten Gebäudes im Grünland durch
eine Zusatzbezeichnung
im Flächenwidmungsplan einschränken bzw.
dessen Kubatur und/oder
bebaute Fläche beschränken.
5.
Materialgewinnungsstätten:
Flächen zur Gewinnung, Aufbereitung und
Zwischenlagerung
mineralischer Rohstoffe
sowie zur Ablagerung
des
grubeneigenen Restmaterials und für jenes
Material, das zur
Erfüllung der behördlich aufgetragenen
Rekultivierungsmaßnahmen
erforderlich ist.
6. Gärtnereien:
Flächen,
die der gewerblichen gärtnerischen Nutzung dienen.
7.
Kleingärten:
Flächen entsprechend dem § 2 des NÖ
Kleingartengesetzes, LGBl.
8210.
8.
Sportstätten:
Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung
im Freien.
Erforderlichenfalls können die Sportarten
im Flächenwidmungsplan
festgelegt werden.
9.
Spielplätze:
Flächen, die für öffentliche Spielplätze
bestimmt sind.
10.
Campingplätze:
Flächen, die der Errichtung von
Campingplätzen im Sinne des § 19a
dienen.
11. Friedhöfe:
Flächen für Bestattungsanlagen (bei
besonderer Kennzeichnung auch
für Tiere).
12.
Parkanlagen:
Flächen,
die zur Erholung
und/oder Repräsentation im Freien
dienen
und nach einem
Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt
sind oder werden sollen.
13.
Abfallbehandlungsanlagen:
Flächen, die der Sortierung, Aufbereitung,
Verwertung und
sonstigen Behandlung und der Ablagerung
(Deponierung) von
Abfallstoffen dienen. Das Deponiegut sowie
die Art der Verwertung
darf von der Gemeinde im
Flächenwidmungsplan festgelegt werden.
14.
Aushubdeponie:
Flächen zur Ablagerung von nicht
verunreinigtem Bodenaushub.
15.
Lagerplätze:
Flächen, die der vorübergehenden Lagerung
von Waren aller Art -
außerhalb von Gebäuden - dienen.
16.
Ödland/Ökofläche:
Flächen, die keiner oder nur einer
unbedeutenden wirtschaftlichen
Nutzung dienen.
17.
Wasserflächen:
Flächen für fließende oder stehende
Gewässer.
18.
Freihalteflächen
Flächen, die aufgrund öffentlicher
Interessen (Hochwasserschutz,
Umfahrungsstraßen, besonders
landschaftsbildprägende Freiräume,
u.dgl.) von jeglicher Bebauung
freigehalten werden sollen.
19.
Windkraftanlagen:
Flächen für Anlagen zur Gewinnung
elektrischer Energie aus
Windkraft ab einer Engpassleistung von 10
kW; erforderlichenfalls
unter Festlegung der Anzahl der zulässigen
Windkraftanlagen am
gleichen Standort.
(3) Bei der
Widmung einer Fläche als Materialgewinnungsstätte hat die
Gemeinde die
Folgewidmungsart auszuweisen. Wenn es der
Grundwasserschutz
erfordert, darf die Widmungsart Land- und
Forstwirtschaft
oder Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen als
Folgewidmungsart
nicht festgelegt werden.
(3a) Bei der
Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
1. eine
Mindestleistungsdichte des Windes von mindestens 220 Watt/m2
in 70 m Höhe über dem Grund vorliegen und
2. folgende
Mindestabstände eingehalten werden:
1.200 m zu
gewidmetem Wohnbauland und Bauland- Sondergebiet mit
erhöhtem
Schutzanspruch
750 m zu
landwirtschaftlichen Wohngebäuden und erhaltenswerten
Gebäuden im
Grünland (Geb), Grünland Kleingärten und Grünland
Campingplätzen
2.000 m zu
gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der
Standortgemeinde
liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer
Entfernung von
weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann
beträgt der
Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung
der
betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000
m auf bis zu
1.200 m reduziert werden.
Bei der Widmung derartiger Flächen ist auf
eine größtmögliche
Konzentration von Windkraftanlagen
hinzuwirken und die Widmung von
Einzelstandorten nach Möglichkeit zu
vermeiden.
(4) Im
Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges
Bauvorhaben
gemäß der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem
Umfang
zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich
ist und in den
Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige
Bewirtschaftung
erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf
Bedacht zu
nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete
Standorte im
gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
(5) Für
erhaltenswerte Gebäude im Grünland gilt:
1. Eine
bauliche Erweiterung von "erhaltenswerten Gebäuden im
Grünland" darf nur dann bewilligt
werden, wenn die bauliche
Maßnahme
a) für die Nutzung des Gebäudes
erforderlich ist und
b) gegenüber dem ursprünglichen Baubestand
in einem
untergeordneten Verhältnis steht und
c) nicht auch durch eine Änderung des
Verwendungszweckes und eine
Adaptierung bestehender Gebäude-
teile (z.B. Dachboden, Stallraum,
Futterkammer u.dgl.) erreicht
werden kann.
Bemessungsgrundlage für
alle späteren baulichen
Erweiterungen
ist immer die Bausubstanz zum Zeitpunkt
der Festlegung als
"erhaltenswertes Gebäude im
Grünland". Wurde das Höchstausmaß
bereits
ausgeschöpft, sind weitere Zubauten unzulässig.
Bauwerke für die land- und
forstwirtschaftliche Nutzung sind auch
zulässig, wenn sie nur der Ausübung einer
nicht
erwerbsorientierten Liebhaberei dienen und
im Nahverband zum
erhaltenswerten Bau stehen.
2. Bei nach
Ausstattung und Größe ganzjährig bewohnbaren Wohngebäuden
ist
unabhängig von der
Bestandsgröße abweichend von Z. 1
lit.b eine Erweiterung der Wohnnutzfläche
gemäß § 3 Z. 8 NÖ
Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304-8,
bis auf 130 m2 zulässig.
Wenn ein familieneigener Wohnbedarf
gedeckt wird, darf darüber
hinaus die Wohnnutzfläche um höchstens 130
m2 einmalig erweitert
werden.
Die
Unterteilung der gewidmeten
Wohnnutzfläche in
Wohneinheiten ist zulässig.
3. Eine
Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden darf nur dann
bewilligt werden, wenn
a) die angestrebte Nutzung des Gebäudes
keine das örtlich
zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm-
und Geruchsbelästigung
sowie sonstige schädliche Einwirkungen
auf die Umgebung
verursachen kann und
b) der ursprüngliche Baubestand in Substanz
und äußerem
Erscheinungsbild weitestgehend erhalten
bleibt und
c) mit der vorhandenen Infrastruktur das
Auslangen gefunden oder
die erforderliche Infrastruktur
(Abwasserbeseitigung u.dgl.)
ergänzt wird und
d) keine wesentlichen Veränderungen oder
Nutzungseinschränkungen
der angrenzenden unbebauten Flächen
eintreten.
Bei der Nutzungsänderung bestehender
Gebäude für zukünftige
Wohnzwecke gelten die in Z. 2 erster und
zweiter Satz festgelegten
Obergrenzen nicht.
4. Durch
Elementarereignisse (Brand, Blitzschlag u.dgl.) vollständig
zerstörte Gebäude dürfen wiedererrichtet
werden. Die Bewilligung
zur Wiedererrichtung darf jedoch nur dann
erteilt werden, wenn
der
Umfang dem ursprünglichen Bestand entspricht, wobei
Zubauten in dem
unter Z. 1 und Z. 2 vorgesehenen Umfang
zulässig sind.
5. Zur
Sanierung darf jene Bausubstanz ausgetauscht werden, deren
Erhaltung technisch nicht möglich oder
unwirtschaftlich wäre.
(6) Die
Errichtung von Bauwerken für die Energie- und
Wasserversorgung
sowie für die Abwasserbeseitigung, von
fernmeldetechnischen
Anlagen, Meßstationen und Aussichtswarten,
Kapellen,
Marterln und anderen Kleindenkmälern sowie Kunstwerken darf
in allen
Grünlandwidmungsarten bewilligt werden. Windkraftanlagen
dürfen jedoch
nur auf solchen Flächen errichtet werden, die als
Grünland-Windkraftanlagen
im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.
(7) Bei
Materialgewinnungsstätten, Abfallbehandlungsanlagen und
Aushubdeponien
kann eine Unterteilung in einzelne Abbau- oder
Deponieabschnitte
vorgesehen werden, die nach Eintritt der
festgelegten Voraussetzungen (Verfüllung
und Rekultivierung
vorangegangener
Abbau- und Deponieabschnitte gemäß Gesamtkonzept
u.dgl.) vom
Gemeinderat mit Verordnung für die bestimmungsgemäße
Nutzung
freigegeben werden.
(8) Im
Flächenwidmungsplan können zur Vermeidung nachteiliger
Auswirkungen
auf die Agrarstruktur bestimmte Flächen als
landwirtschaftliche
Vorrangflächen zur ausschließlich
landwirtschaftlichen
Nutzung ausgewiesen werden, wenn sie für diese
Nutzung
besonders geeignet sind.
§ 19a
Campingplatz
(1)
Campingplätze dürfen nur auf solchen Flächen errichtet werden,
die als
Grünland-Campingplatz im Flächenwidmungsplan gewidmet sind.
(2) Ein
Campingplatz ist eine touristische Einrichtung, die für einen
Zeitraum von
mehr als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden
Kreis von
Erholungssuchenden zum Aufstellen von
Zelten,
Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließlich des
damit
allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen dient.
(3) Der Anteil
der für Dauercamper zur Verfügung stehenden Flächen
auf einem
Campingplatz darf nicht mehr als die Hälfte der insgesamt
zur Verfügung
stehenden Flächen betragen.
Als Fläche für
Dauercamper auf einem Campingplatz ist die Summe jener
Standplätze
anzusehen, auf denen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile und
Mobilheime
länger als 6 Monate hindurch aufgestellt werden.
(4) Die
Widmungsart Grünland-Campingplatz darf nur auf solchen
Flächen
festgelegt werden,
die den
Bestimmungen des § 15 Abs. 3 nicht widersprechen,
die das Orts-
und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen,
die eine
zweckmäßige Lage und Erreichbarkeit sowie eine
funktionsgerechte
Verkehrserschließung aufweisen,
auf denen eine
geordnete Wasserver- und -entsorgung sowie
Abfallentsorgung
möglich ist und
wo es durch
den Betrieb des Campingplatzes zu keiner Beeinträchtigung
einer
benachbarten Nutzung kommt.
Der
Gemeinderat darf bei der Widmung eines Campingplatzes das im Abs.
3 angeführte
Höchstausmaß der für Dauercamper zur Verfügung stehenden
Standplätze
entsprechend herabsetzen oder diese Standplätze gänzlich
verbieten,
wenn
eine
nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des
Erholungswertes
der Landschaft zu erwarten ist oder
die hiefür
erforderliche Infrastruktur (z.B. Wasserver- und
-entsorgung,
Verkehrserschließung) nicht sichergestellt werden kann.
(5) Bestehende
Campingplätze, die im örtlichen Raumordnungsprogramm
nicht als
solche gewidmet sind, sind mit der nächsten Änderung des
örtlichen
Raumordnungsprogrammes, spätestens aber innerhalb von 3
Jahren, zu
widmen. Bestehende Campingplätze,
die dem Abs.
3
nicht
entsprechen, sind innerhalb
von 10 Jahren anzupassen.
§ 20
Vorbehaltsflächen
(1) Im Flächenwidmungsplan können
für Schulen und
Kindergärten,
für
Gebäude zur Unterbringung von
Behörden
und
Dienststellen, für Einrichtungen zur Gesunderhaltung der
Bevölkerung,
der Sozialhilfe, des Rettungs- und Feuerwehrwesens, der
Energieversorgung,
der Müllbeseitigung und des Bestattungswesens
sowie für
Seelsorgeeinrichtungen über Antrag der
Gebietskörperschaften,
der Gemeindeverbände, der gesetzlich
anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften und von den für die
Energieversorgung
Niederösterreichs zuständigen Unternehmungen
bestimmte
Flächen als Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden.
(2) Die
Antragsberechtigten haben innerhalb von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten
des Flächenwidmungsplanes oder dessen Änderung das
Eigentum an der
Vorbehaltsfläche oder ein Recht zur Nutzung dieser zu
erwerben oder,
wenn der Verkauf oder die Begründung eines
Nutzungsrechtes
durch den Eigentümer abgelehnt oder eine Einigung
über die
Gegenleistung nicht erzielt wird, bei der Gemeinde einen
Antrag auf
Enteignung zu stellen. Die Gemeinde hat den Antrag, soweit
sie nicht
selbst antragsberechtigt ist, mit einer Stellungnahme der
Landesregierung
innerhalb von zwei Monaten nach dessen Einlangen
vorzulegen.
Ist die Gemeinde Antragsberechtigter, dann ist der Antrag
auf Enteignung
bei der Landesregierung zu stellen.
(3) Die
Eigentümer der Vorbehaltsflächen werden bis zur
Eigentumsübertragung,
Einräumung eines Nutzungsrechtes oder
Enteignung in
der bisherigen Nutzung nicht behindert, soweit sie
nicht dem
Vorbehaltszweck widerspricht.
(4) Hat der
Antragsberechtigte innerhalb der Frist die
Vorbehaltsfläche
oder das Recht nicht erworben und auch keinen Antrag
auf Enteignung
gestellt, dann ist über Antrag des Eigentümers der
Vorbehaltsfläche
der Vorbehalt durch Änderung des
Flächenwidmungsplanes
zu löschen. Die als Vorbehaltsfläche gewidmete
Fläche darf im
abgeänderten Flächenwidmungsplan nicht mehr als
Vorbehaltsfläche
ausgewiesen werden.
(5) Die
Enteignung kann den Erwerb fremden Eigentums, die Begründung
von Rechten an
fremdem Eigentum sowie den Untergang fremder Rechte am
eigenen oder
fremden Grund umfassen.
(6) Die
Enteignung ist unzulässig, wenn
1. das
Begehren auf Enteignung nicht auf den geringsten Eingriff in
fremde Rechte, der noch zum Ziele führt,
beschränkt wurde oder
2. die
Antragsberechtigten im Gemeindegebiet als Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte über Flächen verfügen,
die für den
Vorbehaltszweck geeignet sind.
(7) Über
Anträge gemäß Abs. 2 ist eine mündliche Verhandlung
abzuführen. In
dieser Verhandlung ist zu versuchen, Einverständnis
zwischen dem
Antragsteller und dem Antragsgegner zu erreichen. Von
der Aufnahme
des Beweises durch Sachverständige kann nicht abgesehen
werden.
(8) Die
Einleitung des Verfahrens ist dem Grundbuchsgericht zum
Zwecke der
Anmerkung im Grundbuch mitzuteilen. Die Anmerkung hat zur
Folge, dass
der Bescheid über die Enteignung der Vorbehaltsfläche
gegen jeden
wirksam wird, für den im Range nach der Anmerkung ein
bücherliches
Recht eingetragen wird.
(9) Der Antragsteller
hat den Antragsgegner für alle durch die
Enteignung
verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu
halten. Der
entgangene Gewinn und der Wert der besonderen Vorliebe
sind nicht zu
ersetzen.
(10) Die Höhe
der Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Fläche
vor Ausweisung
als Vorbehaltsfläche zu ermitteln. Die nach dem
Inkrafttreten
der Vorbehaltswidmung vorgenommenen Investitionen sind
bei Bestimmung
des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen.
(11) Über die
Enteignung hat die Landesregierung mit einem
schriftlichen
Bescheid zu entscheiden, in diesem ist auch die Höhe
der
Entschädigung festzusetzen. Sowohl der Enteignete als auch der
Antragsteller
kann binnen 3 Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides
beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die
Neufestsetzung
der Entschädigung begehren. Mit dem Einlangen eines
solchen
Antrages bei Gericht tritt die Festsetzung der Höhe der
Entschädigung
durch die Landesregierung außer Kraft. Für das
gerichtliche
Verfahren sind die Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl.Nr. 71/1954, in der Fassung
BGBl. I Nr.
191/1999, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf
gerichtliche
Festsetzung der Höhe der Entschädigung kann ohne
Zustimmung des
Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wenn der
Antrag
zurückgenommen wird, gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte
Entschädigungsbetrag
als vereinbart.
(12) Der
rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet die Grundlage für
die
bücherliche Durchführung des Eigentumsüberganges. Das
Eigentumsrecht
ist jedoch erst einzuverleiben, wenn seit der
Rechtskraft
des Enteignungsbescheides mindestens drei Monate
vergangen sind
und die Entschädigung bezahlt oder bei Gericht
hinterlegt
worden ist.
(13) Die
Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist gleichzeitig mit
der
Einverleibung des Eigentumsrechtes zu löschen; gleiches gilt
sinngemäß im
Falle der rechtskräftigen Abweisung des
Enteignungsantrages.
(14) Der
Antragsgegner kann die Aufhebung der Enteignung und die
Wiederherstellung
der früheren Eigentumsverhältnisse begeh-
ren, wenn die
enteignete Vorbehaltsfläche nicht innerhalb von zehn
Jahren nach
Rechtskraft des Enteignungsbescheides dem Vorbehaltszweck
zugeführt
wurde.
(15) Wird die
Enteignung auf Grund
eines Antrages gemäß Abs.
14 aufgehoben,
haben beide Teile die empfangene Leistung
zurückzustellen.
Dem Antragsgegner ist außerdem der durch die
Enteignung
erlittene Schaden zu ersetzen. Für die Ermittlung der
Entschädigung
und das Verfahren gelten die Bestimmungen über die
Enteignung
sinngemäß.
§ 20a
Stadt- und
Dorferneuerung
Das Land hat
die Gemeinden bei der Durchführung von Stadt- und
Dorferneuerungsmaßnahmen,
die auf Initiative und unter Beteiligung
der Bürger
erfolgen, zu unterstützen.
§ 21
Verfahren
(1) Bei der
Aufstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes ist
eine
strategische Umweltprüfung durchzuführen.
(2) Für die
strategische Umweltprüfung ist der Untersuchungsrahmen
(Inhalt,
Umfang, Detaillierungsgrad und Prüfmethoden) festzulegen.
Dabei ist die
Umweltbehörde zu ersuchen, innerhalb von vier Wochen
eine
Stellungnahme abzugeben.
(3) Im Rahmen
der strategischen Umweltprüfung sind Planungsvarianten
für die im
örtlichen Raumordnungsprogramm beabsichtigten Maßnahmen
(und
gegebenenfalls deren Standortwahl) zu entwickeln und zu
bewerten.
(4) Die
durchgeführten Untersuchungen sind im Umweltbericht zu
dokumentieren
und zu erläutern und haben die Informationen gemäß § 4
Abs. 6 zu
enthalten.
(5) Der
Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist vor
Erlassung der
Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt
(Magistrat)
zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist
öffentlich
kundzumachen. Die angrenzenden Gemeinden,
die in § 8a
Abs. 3
angeführten Interessenvertretungen sind von der Auflegung
schriftlich zu
benachrichtigen. Ein Entwurf des örtlichen
Raumordnungsprogrammes ist der
Landesregierung zu Beginn der
Auflagefrist
zu übermitteln.
(6) Die in den
Gemeinden vorhandenen Haushalte sind über die Auflage
durch eine
ortsübliche Aussendung zu informieren. Die betroffenen
Grundeigentümer
sind zusätzlich zu verständigen. Als betroffene
Grundeigentümer
in diesem Sinn gelten die Eigentümer jener
Grundstücke,
die von der Neu- oder Umwidmung erfaßt sind, sowie deren
unmittelbare
Anrainer. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an
welche die
Bescheide über die Gemeindeabgaben ergehen.
Die fehlende
Verständigung der betroffenen Grundeigentümer und
Haushalte hat
auf das gesetzmäßige Zustandekommen des örtlichen
Raumordnungsprogrammes
keinen Einfluß.
(7) Jedermann
ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum
Entwurf des
örtlichen
Raumordnungsprogrammes
schriftlich Stellung
zu nehmen. Auf
diese Bestimmung ist in der Kundmachung (Abs. 5)
ausdrücklich
hinzuweisen.
(8) Wenn die
Verwirklichung des Raumordnungsprogrammes
voraussichtlich
erhebliche Umweltauswirkungen auf die Umwelt eines
angrenzenden
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben wird oder
ein
Mitgliedstaat aus diesem Grund dies beantragt, so sind der
Entwurf und
der Umweltbericht diesem zu übermitteln. Werden daraufhin
nicht
innerhalb einer Frist von drei Monaten Konsultationen
beantragt, so
ist das Verfahren fortzusetzen. Andernfalls sind
Konsultationen
zu führen, bei denen der Zeitrahmen gemeinsam
festzulegen
ist, innerhalb dessen über die voraussichtlich
grenzüberschreitenden
Auswirkungen des Raumordnungsprogrammes und die
geplanten
Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung solcher
Auswirkungen
Einigung erzielt werden soll.
(9) Die
Erlassung der Verordnung über das örtliche
Raumordnungsprogramm
obliegt dem Gemeinderat; rechtzeitig abgegebene
Stellungnahmen
sowie der Umweltbericht sind hiebei in Erwägung zu
ziehen.
(10) Das örtliche
Raumordnungsprogramm ist der
Landesregierung
mit einer
Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen, einem Auszug aus
dem Protokoll
über die Sitzung des Gemeinderates, in der die
Verordnung
beschlossen wurde, der Kundmachung und der Verständigung
der
Nachbargemeinden gemäß Abs. 1 und den hierauf eingelangten
Stellungnahmen
binnen zwei Wochen nach der Beschlußfassung des
Gemeinderates
vorzulegen; der Flächenwidmungsplan ist in fünffacher
Ausfertigung
vorzulegen. Es ist weiters darzulegen und zu erläutern,
in welchem
Umfang der Umweltbericht bei der Entscheidung des
Gemeinderates
berücksichtigt wurde und welche Überwachungsmaßnahmen
vorgesehen
sind. Diese Unterlagen sind ebenfalls der Landesregierung
vorzulegen.
(11) Das
örtliche Raumordnungsprogramm bedarf der Genehmigung der
Landesregierung.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn es
1. einem
überörtlichen Raumordnungsprogramm oder anderen
rechtswirksamen überörtlichen Planungen
widerspricht,
2. die
geordnete wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung
anderer Gemeinden wesentlich
beeinträchtigt,
3. einen
finanziellen Aufwand zur Folge hätte, durch den die
Erfüllung der gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtungen der
Gemeinde gefährdet wäre oder
4. den
Bestimmungen der §§ 2, 13, 14 Abs. 1 und 2, 15, 16 Abs. 1 und
4, 17, 18, 19, 19a, 20 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 1bis 5 und Abs. 7
bis 10, 22 und 30 Abs. 6 widerspricht.
Die Landesregierung darf bei der
Beurteilung erforderlichenfalls
Sachverständige beiziehen, die lediglich
die von der Behörde
vorgegebenen Fragen beurteilen.
Das Beweisthema hat sich auf die
Übereinstimmung der
Genehmigungsanträge mit
den Bestimmungen dieses Gesetzes zu
beschränken.
(12) Vor
Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der
Gemeinde den
Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme
innerhalb einer mit mindestens acht Wochen zu
bemessenden
Frist zu geben.
(13) Der
Gemeinde ist innerhalb eines Monats nach Vorlage zur
Genehmigung
(Abs. 9) mitzuteilen, ob die Unterlagen ausreichend und
vollständig
sind, bzw. welche Unterlagen nachzureichen sind. Wird der
Gemeinde nicht
innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage zur Genehmigung
beim Amt der
Landesregierung ein Versagungsgrund (Abs. 11)
mitgeteilt, so
gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf
dieser Frist
als erteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gemeinde
aufgrund einer
Aufforderung gemäß dem ersten Satz die Unterlagen
nicht
innerhalb einer Frist von einem Monat vorlegt. In diesem Fall
läuft die
6-Monate-Frist ab ausreichendem und vollständigem Vorliegen
der
Unterlagen.
(14) Die
Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogrammes erfolgt in
Handhabung des
Aufsichtsrechtes nach den Verfahrensbestimmungen des §
95 der NÖ
Gemeindeordnung 1973.
(15) Das
örtliche Raumordnungsprogramm ist innerhalb von zwei Wochen
nach
Zustellung des Genehmigungsbescheides unter Hinweis auf die
Genehmigung
durch die Landesregierung kundzumachen. Sind bei der
strategischen
Umweltprüfung Mitgliedstaaten konsultiert worden, so
sind auch
diesen die gemäß Abs. 10 dokumentierten Erläuterungen und
Überwachungsmaßnahmen
bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die
von der
Gemeinde gemäß Abs. 10 vorgelegten Erläuterungen und
Überwachungsmaßnahmen
im Internet zu veröffentlichen.
(16) Das
örtliche Raumordnungsprogramm ist im Gemeindeamt (Magistrat)
während der
Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu
halten.
(17) Zwei mit
der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigungen des
örtlichen
Raumordnungsprogrammes
sind beim Amt
der
Landesregierung
und eine bei der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde sowie
je eine mit
der
Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des
Flächenwidmungsplanes
beim zuständigen Vermessungsamt zu hinterlegen.
(18) Die
Gemeinde hat die Auswirkungen von örtlichen
Raumordnungsprogrammen
auf die Umwelt und die Raumstruktur zu
beobachten, um
allenfalls frühzeitig auf unvorhergesehene negative
Entwicklungen
reagieren zu können.
§ 22
Änderung des
örtlichen Raumordnungsprogrammes
(1) Ein
örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
1. wegen eines
rechtswirksamen Raumordnungsprogrammes des
Landes
oder
anderer rechtswirksamer überörtlicher Planungen,
2. wegen
wesentlicher Änderung der Grundlagen,
3. wegen
Löschung des Vorbehaltes,
4. wenn sich
aus Anlaß der Erlassung oder Abänderung des
Bebauungsplanes eine Unschärfe des
örtlichen
Raumordnungsprogrammes zeigt, die
klargestellt werden muß,
5. wenn dies
zur Verwirklichung der Ziele des Entwicklungskonzeptes
dient,
6. wenn im
Einvernehmen mit dem Grundeigentümer Bauland in Grünland
umgewidmet werden soll, wobei die
geschlossene
Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt
und die Ausnützung
günstiger Lagevorteile nicht behindert
wird.
(2) Ein
örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich
herausstellt,
dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute
Fläche von
Gefährdungen gem. § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 tatsächlich
betroffen ist
und die Beseitigung dieser Gefährdungen nicht innerhalb
einer Frist
von 5 Jahren sichergestellt werden kann. Als bebaut
gelten
Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude
errichtet ist,
das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.
(3)
Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes
der
Änderung des örtlichen
Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 1)
bereits
anhängig waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
(4) Für das
Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme
gelten die
Bestimmungen des § 21 sinngemäß. Hinsichtlich der
strategischen
Umweltprüfung gilt:
1. Wenn die
Änderung
einen Rahmen
für künftige Projekte gemäß den Anhängen I und II der
Richtlinie
85/337/EWG setzt, oder
voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen auf ein Europaschutzgebiet
erwarten
lässt,
ist jedenfalls
eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
2. Sofern bei
einer sonstigen Änderung aufgrund ihrer Geringfügigkeit
nicht von vorne herein die Durchführung
einer strategischen
Umweltprüfung entfallen kann, hat die
Gemeinde zu prüfen, ob
aufgrund voraussichtlich erheblicher
Umweltauswirkungen eine
strategische Umweltprüfung erforderlich
ist. Dabei sind die
Kriterien des § 4 Abs. 2 zu
berücksichtigen.
Das Prüfungsergebnis und eine Begründung
dazu sind der
Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu
ersuchen, innerhalb von
sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Danach sind das
Ergebnis und die Begründung von der
Landesregierung im Internet zu
veröffentlichen.
(5) Dient eine
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
ausschließlich
dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten
Zentrumszone
bei der bestehenden Widmung "Bauland- Kerngebiet" die
Zusatzbezeichnung
"Handelseinrichtung" festzulegen und ist hiefür
keine
strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner
Genehmigung
durch die Landesregierung gemäß § 21 Abs. 6. In solchen
Fällen hat die
Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung
so rechtzeitig
zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der
öffentlichen
Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die
Landesregierung
hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende
der
öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung
hinsichtlich
der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.
§ 23
Bausperre
(1) Ist die
Aufstellung oder Änderung eines örtlichen
Raumordnungsprogrammes
beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter
Darstellung der
anzustrebenden Ziele, durch
Verordnung eine
Bausperre
erlassen.
(2) Der
Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe
des besonderen
Zweckes zu erlassen, wenn
a) das
örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen
überörtlichen Raumordnungsprogramm
widerspricht oder
b) sich
herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute
Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3
Z. 1 bis 3 und 6 bedroht
ist. Als bebaut gelten Flächen im Sinne
von § 22 Abs. 2, letzter
Satz.
(3) Eine
Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher
aufgehoben
wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie
kann vor
Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.
Eine Bausperre
gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemeinderat
aufzuheben,
wenn die vermutete Gefährdung nicht mehr besteht.
(4)
Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre
zuwiderlaufen,
leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5)
Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der
Bausperre
bereits anhängig waren, werden nicht berührt.
§ 24
Ersatz von
Aufwendungen
(1) Die
Gemeinde ist verpflichtet, dem Grundeigentümer eine
angemessene
Entschädigung für jene vermögensrechtlichen Nachteile zu
leisten, die
durch Änderungen von Baulandwidmungsarten in andere
Widmungsarten
unter folgenden Bedingungen entstanden sind:
a) Durch die
Umwidmung muß die Bebaubarkeit ausgeschlossen oder
weitgehend verringert worden sein.
b) Alle
Voraussetzungen, welche die NÖ Bauordnung an die Bebaubarkeit
der betreffenden Grundfläche stellt,
müssen - mit Ausnahme einer
allenfalls noch erforderlichen
Bauplatzerklärung gem. § 11 Abs. 2
der NÖ Bauordnung 1996 sowie einer
Bausperre nach § 23 Abs. 1 -
bereits erfüllt gewesen sein.
c) Die
natürliche Baulandeignung darf nicht durch Hindernisse im
Sinne von § 15 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6
bedroht gewesen sein.
(2) Als
vermögensrechtliche Nachteile nach Abs. 1 gelten
a) die
Aufwendungen, die der Grundeigentümer oder mit seiner
Zustimmung ein Dritter im Vertrauen auf
die Bebaubarkeit der
Grundfläche für deren Baureifmachung
getätigt hat,
b) die
Minderung jenes Wertes der Grundfläche, der einem
vorangegangenen Erwerbsvorgang (Kauf,
Tausch, Erbteilung u.dgl...)
konkret zugrunde gelegt worden war, soweit
dieser den ortsüblichen
Wert zum Zeitpunkt des Erwerbsvorganges
nicht überstiegen hat und
c) entrichtete
Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe einschließlich
allfälliger Vorauszahlungen.
Die
Entschädigung ist auf der Grundlage des Österreichischen
Verbraucherpreisindexes
zu valorisieren.
(3) Im Falle
einer Änderung der Widmung nach § 16a Abs. 1 sind für
betroffene
Grundflächen keine vermögensrechtlichen Nachteile zu
ersetzen.
Unterbleibt jedoch die neuerliche Entscheidung des
Gemeinderates
innerhalb der einjährigen Frist, fällt die Möglichkeit
der
entschädigungslosen Rückwidmung weg.
(4)
Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die
nach
der Kundmachung der
beabsichtigten Rückwidmung (§
21 Abs.
1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 4) getätigt worden sind, sind bei der
Ermittlung der
vermögensrechtlichen Nachteile nach Abs. 2 nicht mehr
zu
berücksichtigen.
(5) Der Ersatz
der Aufwendungen ist vom Grundeigentümer bei der
Gemeinde zu
beantragen. Kommt eine
gütliche Einigung innerhalb
von sechs
Monaten nicht zustande, hat der Bürgermeister, in Städten
mit eigenem
Statut der Magistrat mit Bescheid über
die Höhe des
Ersatzes zu
entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung
zulässig.
(6) Der
Grundeigentümer kann binnen 3 Monaten nach der Zustellung des
Bescheides
beim örtlich zuständigen Bezirksgericht die Neufestsetzung
der
Entschädigung begehren. Mit dem Einlangen eines solchen Antrages
bei Gericht
tritt die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch
den
Bürgermeister außer Kraft. Für das gerichtliche Verfahren sind
die
Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß
anzuwenden.
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Höhe einer
Entschädigung
kann ohne Zustimmung der Gemeinde nicht zurückgenommen
werden. Wenn
der Antrag zurückgenommen wird,
gilt der im
Bescheid des Bürgermeisters bzw. des Magistrates
bestimmte
Entschädigungsbetrag
als vereinbart. Wenn die Behörde dem
Grundeigentümer
die begehrte Entschädigung mit der Begründung versagt
hat, das
Grundstück sei von einem Bauverbot betroffen, dann ist über
diese Frage
ein Gutachten eines Ingenieurkonsulenten für Raumordnung
einzuholen.
IV. Abschnitt
Gemeinsame
Bestimmungen
§ 25
Abgrenzung
(1)
Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses
Gesetzes nicht
berührt.
(2) Sind
Maßnahmen des Bundes, des Landes, benachbarter Bundesländer
oder
benachbarter Gemeinden für die überörtliche oder örtliche
Raumordnung von Interesse, ist ein gemeinsames Vorgehen mit den
zuständigen
Bundes-, Landes- oder Gemeindeorganen rechtzeitig
anzustreben.
§ 26
Eigener
Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden
haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit
Ausnahme
der Auskunftspflicht gemäß
§ 2 Abs.
2 und
§ 4 Abs. 2 und
der Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach §
24 Abs. 2 im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 27
Verordnungen
und Pläne
(1)
Raumordnungsprogramme des Landes und örtliche
Raumordnungsprogramme
bestehen aus dem Wortlaut der Verordnung,
dazugehörigen
Plänen und anderen grafischen Darstellungen.
(2) Die
Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen
über Form und
Ausführung von Plänen und anderen grafischen
Darstellungen,
über die Darstellung der Ergebnisse der
Grundlagenerhebung
sowie über den Planungsbericht zu regeln. Die
Pläne und der
Bericht sind möglichst EDV-gerecht zu erstellen.
§ 28
Unterstützung
der Gemeinden
Die
Landesregierung hat die Gemeinde auf deren Ersuchen bei der
Aufstellung
des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesondere bei
der
Grundlagenforschung zu unterstützen.
§ 29
Duldung von
Vorarbeiten
Jeder
Grundeigentümer ist verpflichtet, Vermessungen und andere
Feststellungen,
welche zur Ausarbeitung eines überörtlichen oder
örtlichen
Raumordnungsprogrammes erforderlich sind, gegen eine
angemessene
Entschädigung zu dulden. Im Streitfalle entscheidet über
die
Notwendigkeit derartiger Arbeiten und die Höhe der Entschädigung
die
Bezirksverwaltungsbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs.
6 und 8.
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Die
Gemeinden haben innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten
eines sie betreffenden rechtswirksamen regionalen
Raumordnungsprogrammes ein
örtliches Raumordnungsprogramm
aufzustellen
oder dieses entsprechend zu ändern. Die Kosten für die
Erstellung
oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, die
der Gemeinde
dadurch erwachsen, sind nach Maßgabe des Abs. 2 vom Land
zu ersetzen.
(2) Die
Landesregierung hat durch Verordnung das Ausmaß des den
Gemeinden
gebührenden Kostenersatzes festzusetzen. Dieses ist
unter
Berücksichtigung der Finanzkraft
nach dem NÖ
Landesumlagegesetz,
LGBl. 3200, in einem Prozentausmaß zu den
tatsächlichen
Kosten zu bestimmen und darf 30 v.H. nicht
unterschreiten.
(3) Die nach
den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen
Raumordnungsprogramme und
die vereinfachten
Flächenwidmungspläne gelten als örtliche
Raumordnungsprogramme und
vereinfachte
Flächenwidmungspläne nach diesem Gesetz.
(4) Die auf
Grund § 5
Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.
Nr. 36/1883,
erlassenen Regulierungspläne gelten als vereinfachte
Flächenwidmungspläne
weiter. Hiebei gelten Nutzungen, die nach ihrer
Bezeichnung
und ihrem Inhalt nicht mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes
übereinstimmen, als nicht ausgewiesen. Je eine Ausfertigung
dieser gemäß §
5 Bauordnung für Niederösterreich, LGBl.Nr. 36/1883,
erlassenen
Regulierungspläne ist dem Amt der Landesregierung, der
zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde und dem zuständigen
Vermessungsamt
vorzulegen.
(5) Für die in
den örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten
Flächenwidmungsplänen
nach Abs. 3 ausgewiesenen Widmungsarten sind
die
Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Widmungsarten, die nach
ihrer
Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes
übereinstimmen,
gelten als nicht ausgewiesen.
(6) Gemeinden,
für die ein vereinfachter Flächenwidmungsplan gilt,
haben
innerhalb von 5 Jahren ein örtliches Raumordnungsprogramm
aufzustellen. Nach
Ablauf dieses Zeitraumes
ist eine Änderung
des
vereinfachten Flächenwidmungsplanes nicht mehr zulässig.
(7) Für die
vereinfachten
Flächenwidmungspläne
gelten die
Bestimmungen dieses
Gesetzes über die
örtlichen
Raumordnungsprogramme
sinngemäß.
(8)
Einkaufszentren bzw. Fachmarktzentren, welche als solche im Sinne
der
Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 errichtet wurden
und mindestens
1.000 m2 Bruttogeschoßfläche aufweisen, sind, sofern
sie nicht als
Bauland-Kerngebiet Handelseinrichtung gewidmet werden,
als
Einkaufszentrum-Bestand bzw. Fachmarktzentrum-Bestand im
Flächenwidmungsplan
kenntlich zu machen. Dies gilt sinngemäß auch
nach der
Errichtung jener Handelseinrichtungen, für welche noch bis
zum 31.12.2005
um die baubehördliche Bewilligung gemäß Abs. 9
angesucht
werden kann. Dabei ist deren baubehördlich bewilligte
Verkaufsfläche
anzugeben. Bauliche Erweiterungen oder Umbauten, die
keine
Vergrößerung der Verkaufsfläche bewirken, sind für den
bewilligten Verwendungszweck zulässig. Eine Erweiterung
der
baubehördlich
bewilligten Verkaufsfläche - ausgehend vom Bestand zum
Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes - ist, sofern im
diesbezüglichen
Widmungsverfahren die Raumverträglichkeit
nachgewiesen
wird, um 10 %, maximal jedoch um 500 m2 zulässig.
(9) Flächen
die bereits als Bauland - Gebiete für Einkaufszentren
oder - Gebiete
für Fachmarktzentren gewidmet sind, jedoch noch nicht
bebaut bzw.
nur ein Teil der gewidmeten Bruttogeschoßfläche bebaut
ist, dürfen
entsprechend ihrer Widmung weiterhin bebaut werden, wenn
spätestens bis
zum 31.12.2005 ein entsprechender Antrag auf
Baubewilligung
gestellt wird.
(9a)
(entfällt)
(10) Bis
zur Verordnung von
Europaschutzgebieten gemäß § 9
NÖ
Naturschutzgesetz
2000, LGBl. 5500, sind die vom Bundesland
Niederösterreich
der Europäischen Kommission zur Aufnahme in die
Liste der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als
Vogelschutzgebiete
gemeldeten oder von der Europäischen Kommission
bestimmten
Gebiete den Europaschutzgebieten gleichzuhalten.
(11)
Eignungszonen für die Materialgewinnung in regionalen
Raumordnungsprogrammen
bleiben weiterhin aufrecht.
§ 30a
Umgesetzte
EG-Richtlinien
Durch dieses
Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen
Gemeinschaften
umgesetzt:
Richtlinie
96/82 EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung
der Gefahren
bei schweren Unfällen mit gefährlichen
Stoffen (Seveso
II
Richtlinie), Amtsblatt Nr. L 010
vom 14. Jänner 1997, Seite
13;
Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
ABl.Nr. L 206
vom 22. Juli 1992, S 7;
Richtlinie
97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der
Richtlinie
92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der
wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und
wissenschaftlichen
Fortschritt, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997,
S 42;
Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung
der
wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1;
Richtlinie
81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung,
auf Grund des
Beitrittes Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG
über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 319 vom 7.
November 1981,
S 3;
Richtlinie
91/244/ER der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der
Richtlinie
79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten,
ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, S 41;
Richtlinie
94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von
Anhang II der
Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der
wildlebenden
Vogelarten, ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 9;
Richtlinie
97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der
Richtlinie
79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten,
ABl.Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9;
Richtlinie
2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und
Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, S 30;
Richtlinie 2002/49/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Juni 2002
über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,
ABl.Nr. L 189
vom 18. Juli 2002, S 12.
§ 31
Wirksamkeit
(1) Dieses
Gesetz tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das NÖ
Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. 8000, außer Kraft.
(2)
Verordnungen können vom Tag der Kundmachung dieses Gesetzes an
erlassen
werden, treten aber frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.
Dokumentnummer
LRNI/8000/00
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