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Gliederungszahl

1000/00

Land

Niederösterreich

Text

GEMEINDEORDNUNG 1973 (NÖ GO 1973)

1000-0 Wiederverlautbarung 172/73 1973-11-16

Blatt 1-29

1000-1 1. Novelle 134/75 1975-09-09

Blatt 8 und 9

1000-2 Berichtigung 139/75 1975-09-16

Blatt 11 und 14

1000-3 2. Novelle 73/81 1981-06-02

Blatt 2, 5, 5a, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22,

23, 24/25, 27, 28, 29

1000-4 3. Novelle 114/81 1981-10-08

Blatt 6

1000-5 4. Novelle 91/87 1987-09-11

Blatt 2, 3

1000-6 Druckfehlerberichtigung 48/91 1991-04-24

Blatt 8, 11, 13, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 28

1000-7 5. Novelle 53/93 1993-06-17

Blatt 7, 26, 27, 28

1000-8 6. Novelle 1/95 1995-01-27

Blatt 2-9, 13, 15-21, 26-35

1000-9 7. Novelle 50/96 1996-06-20

Blatt 5, 29

1000-10 8. Novelle 94/99 1999-09-16

Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 3-35

1000-11 9. Novelle  74/01 2001-08-29

Blatt 12

1000-12 10. Novelle 101/01 2001-09-28

Blatt 1, 7, 11-13, 15, 15a, 17-20, 20a, 28, 29, 29a, 31, 31a

Ausgegeben am

28. September 2001

Jahrgang 2001

101. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 28. Juni 2001 beschlossen:

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973

Die    Gemeindeordnung  1973,  LGBl.  1000,  wird  wie  folgt

geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des I. Hauptstückes die

   Wortfolge "Funktionsperiode und Wahlverfahren" ersetzt durch die

   Wortfolge "Wahl- und Funktionsperiode".

2. (Verfassungsbestimmung) Die Überschrift des § 20 lautet:

3. (Verfassungsbestimmung) § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

4. (Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

   "Funktionsperiode" durch das Wort "Wahlperiode" ersetzt.

5. Im § 35 Z. 4 wird das Wort "von" durch das Wort "aus" ersetzt.

6. Im § 35 Z. 22 lit.f wird nach dem letzten Beistrich folgende

   Wortfolge angefügt:

7. Im § 36 Abs. 2 Z. 4 wird die Wortfolge "über die" durch die

   Wortfolge "sowie die Vergabe von Aufträgen zur" und das Wort

   "einem" durch das Wort "dem" ersetzt.

8. Im § 38 Abs. 1 Z. 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich

   ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

9. Im § 45 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz

   eingefügt:

10. § 45 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:

11. Im § 51 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort "namentlich" durch das

   Wort "geheim" ersetzt.

12. Dem § 53 Abs. 1 Z. 5 wird nachstehender Satz angefügt:

13. Im § 54 Abs. 2 wird das Wort "Gemeinderatssitzung" durch das Wort

   "Sitzung" und das Wort "der Gemeinderat" durch das Wort "das

   Kollegialorgan" ersetzt.

14. Im § 56 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz

   eingefügt:

15. § 60 Abs. 1 lautet:

16. § 60 Abs. 2 lautet:

16a. Im § 60 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "an die

   Bezirksverwaltungsbehörde und in weiterer Folge".

17. Dem § 94 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

18. (Verfassungsbestimmung) Im § 96 Abs. 1 zweiter Satz wird der

   Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz

   angefügt:

19. (Verfassungsbestimmung) Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Satz

   angefügt:

20. (Verfassungsbestimmung) Dem § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt:

21. (Verfassungsbestimmung) Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz

   angefügt:

22. (Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

   "und" durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort

   "(Stadtrates)" folgende Wortfolge eingefügt:

23. (Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 1 dritter Satz wird der

   Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge

   angefügt:

24. (Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 1 vierter Satz wird nach dem

   Wort "dürfen" die Wortfolge "die Beschlüsse über die Anzahl der zu

   wählenden Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte

   (Stadträte) und" eingefügt.

25. (Verfassungsbestimmung) Dem § 98 Abs. 1 wird folgender Satz

   angefügt:

26. (Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 2 erster Satz wird nach dem

   Wort "Stimmzetteln" die Wortfolge "und geheim" eingefügt.

27. (Verfassungsbestimmung) Im § 107 Abs. 1 erster Satz wird nach dem

   Wort "haben" die Wortfolge "während der gesamten Funktionsperiode"

   eingefügt und die Wortfolge "Anspruch auf die" durch die Wortfolge

   "das Vorschlagsrecht zur" ersetzt.

28. (Verfassungsbestimmung) Im § 107 Abs. 1 letzter Satz wird die

   Wortfolge "die Vorsitzendenstelle und/oder die

   Vorsitzendenstellvertreterstelle eines Ausschusses" durch die

   Wortfolge "das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer

   Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines

   Ausschusses - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses -" ersetzt.

29. (Verfassungsbestimmung) Im § 107 Abs. 2 erster Satz wird das Wort

   "Vorsitzendenstellen" durch die Wortfolge "Vorsitzenden- und

   Vorsitzendenstellvertreterstellen" ersetzt sowie nach dem Wort

   "Vorsitzenden" die Wortfolge "und des Vorsitzendenstellvertreters"

   eingefügt.

30. (Verfassungsbestimmung) Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz

   angefügt:

31. (Verfassungsbestimmung) § 107 Abs. 5 zweiter Satz wird durch

   folgende Sätze ersetzt:

Der Präsident:

Freibauer

Der Landeshauptmann:

Pröll

Der Landesrat:

Knotzer

Inhaltsverzeichnis

I. Hauptstück: Die Gemeinde §§

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

   Rechtliche Stellung und Begriff   1

   Name   2

   Stadt- und Marktgemeinden   3

   Wappen und Farben   4

   Siegel   5

2. Abschnitt: Gemeindegebiet

   Gebietsänderungen   6

   Grenzänderungen   7

   Vereinigung   8

   Trennung   9

   Neubildung und Aufteilung 10

   Grenzstreitigkeiten 11

   Gemeinsame Bestimmungen 12

   Verfahren bei Gebietsänderungen 13

3. Abschnitt: Vereinigung zur gemeinschaftlichen

   Geschäftsführung

   Verwaltungsgemeinschaft 14

   Satzung der Verwaltungsgemeinschaft 15

4. Abschnitt: Gemeindemitglieder und Ehrungen

   durch die Gemeinde

   Gemeindemitglieder, Initiativrecht 16

   Verfahren des Initiativantrages

                                      16a

   Behandlung des Initiativantrages

                                   16b

   Ehrungen durch die Gemeinde 17

5. Abschnitt: Organe der Gemeinde

   Allgemeine Bestimmungen 18

   Gemeinderat 19

   Wahl- und Funktionsperiode 20

   Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates 21

   Rechte der Mitglieder des Gemeinderates 22

   Gemeindevorstand 24

   Bürgermeister 26

   Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters 27

   Entschädigungen 29

6. Abschnitt: Gemeinderatsausschüsse

   Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder 30

II. Hauptstück: Wirkungsbereich der Gemeinde

1. Abschnitt: Einteilung des Wirkungsbereiches

   Begriff 31

   Eigener Wirkungsbereich 32

   Selbständiges Verordnungsrecht 33

   Übertragener Wirkungsbereich 34

2. Abschnitt: Wirkungskreis der Gemeindeorgane und

   der Gemeinderatsausschüsse

   Gemeinderat 35

   Gemeindevorstand (Stadtrat) 36

   Bürgermeister 37

   Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich 38

   Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich 39

   Ortsteile, Ortsvorsteher 40

   Verantwortlichkeit 41

   Gemeindeamt (Stadtamt) 42

   Gemeinderatsausschüsse 43

3. Abschnitt: Geschäftsführung der Gemeindeorgane

   und der Gemeinderatsausschüsse

   Allgemeine Bestimmungen 44

   Einberufung und Vorsitz 45

   Tagesordnung 46

   Öffentlichkeit 47

   Beschlußfähigkeit 48

   Sitzungspolizei 49

   Befangenheit 50

   Abstimmung 51

   Aufhebung von Beschlüssen 52

   Sitzungsprotokoll 53

   Hemmung des Vollzuges 54

   Urkunden 55

   Besondere Bestimmungen für den

   Gemeindevorstand (Stadtrat) 56

   Besondere Bestimmungen für die

   Gemeinderatsausschüsse 57

   Geschäftsordnungen für den Gemeinderat,

   den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinde ratsausschüsse 58

4. Abschnitt: Verwaltungsakte und

   Verwaltungsverfahren

   Verordnung der Gemeinde 59

   Instanzenzug 60

   Vorstellung 61

   Vollstreckung 62

5. Abschnitt: Volksbefragung

   Anordnung einer Volksbefragung 63

   Ausschreibung der Volksbefragung 64

   Abstimmungsbehörden und Verfahren 65

   Abstimmungsergebnis und Durchführung 66

III. Hauptstück: Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt: Gemeindeeigentum

   Gemeindevermögen 67

   Wirtschaftliche Unternehmungen, Beteiligungen 68

   Erhaltung und Verwaltung des

   Gemeindevermögens 69

   Vermögensnachweis 70

   Öffentliches Gut 71

2. Abschnitt: Gemeindehaushalt

   Mittelfristiger Finanzplan und Voranschlag 72

   Beschluß des Voranschlages 73

   Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters 74

   Nachtragsvoranschlag 75

   Durchführung des Voranschlages 76

   Aufnahme von Darlehen 77

   Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme 78

   Kassenkredite 79

3. Abschnitt: Rechnungs- und Prüfungswesen

   Kassenführung 80

   Buchführung 81

   Prüfungsausschuß 82

4. Abschnitt: Rechnungsabschluß

   Erstellung des Rechnungsabschlusses 83

   Beschluß des Rechnungsabschlusses 84

IV. Hauptstück: Aufsicht über die Gemeinden

   Ausübung des Aufsichtsrechtes 85

   Aufsichtsbehörde 86

   Auskunfts- und Anzeigepflicht 87

   Verordnungsprüfung 88

   Überprüfung der Gemeindegebarung 89

   Genehmigungspflicht 90

   Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen 91

   Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen 92

   Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden 93

   Auflösung des Gemeinderates und des

   Gemeindevorstandes 94

   Parteistellung 95

V. Hauptstück: Konstituierung des Gemeinderates,

Wahl von Gemeindeorganen

1. Abschnitt: Konstituierung des Gemeinderates

   Erste Sitzung 96

   Gelöbnis 97

2. Abschnitt: Wahl des Bürgermeisters, des

   Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

   Allgemeines 98

   Wahl des Bürgermeisters 99

   Annahme der Wahl 100

   Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte

   (Stadträte) 101

   Wahlvorschläge 102

   Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel 103

   Unterbleiben des Wahlvorschlages 104

   Wahl der (des) Vizebürgermeister(s) 105

   Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses 106

   Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren

   Vorsitzenden 107

3. Abschnitt: Anfechtung der Wahlen des Bürger meisters, des

   Gemeindevorstandes (Stadtrates),

   der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und

   der Ausschußvorsitzendenstellvertreter

   Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist,

   Anfechtungsgründe 108

   Anfechtungsverfahren 109

4. Abschnitt: Amtsverzicht, Mandatsverlust

   Mandatsverzicht und Mandatsverlust als

   Gemeinderat 110

   Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister

   oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) 111

   Mißtrauensantrag 112

   Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender

   oder Mitglied eines Gemeinderatsausschusses 113

5. Abschnitt: Besetzung freier Stellen

   Besetzung eines Gemeinderatsmandates 114

   Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürger meisters und

   Ergänzungswahlen in den

   Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie der Ausschüsse 115

6. Abschnitt: Sonstiges

   Kosten 116

   Drucksorten 117

VI. Hauptstück: Eigener Wirkungsbereich,

Übergangs- und sonstige Bestimmungen

   Eigener Wirkungsbereich 118

   Interessenvertretungen der Gemeinden 119

   Fristen 120

   Bruchzahlenberechnung 121

   Weitergeltung von Rechten 122

   Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen 123

   Verfassungsbestimmungen 124

Gemeindeordnung 1973

I. Hauptstück

D i e  G e m e i n d e

1. Abschnitt

A l l g e m e i n e  B e s t i m m u n g e n

§ 1

Rechtliche Stellung und Begriff

(1) Das Land Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die

Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung

und zugleich Verwaltungssprengel.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das

Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und

Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber

zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im

Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und

Abgaben auszuschreiben.

(3) Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

§ 2

Name

(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der

Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den

neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue

Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet

gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.

(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden

bestimmt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden

den Namen der neuen Gemeinde.

(3) Die Änderung des Namens einer Gemeinde oder die Bestimmung des

Namens einer neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als

Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit

zukommt.

(5) Auf die Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung

eines neuen Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(6) Die aus der Durchführung der Namensänderung etwa erwachsenden

Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.

§ 3

Stadt- und Marktgemeinden

(1) Gemeinden, denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer

Bevölkerungszahl sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen,

wirtschaftlichen und kulturellen Gepräges zukommt, können auf ihren

Antrag durch Landesgesetz zur Stadt erhoben werden; sie führen die

Bezeichnung "Stadtgemeinde".

(2) Gemeinden, denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geographischen

Lage und ihres wirtschaftlichen Gepräges zukommt oder die ein

Marktrecht besitzen, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zum

Markt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung "Marktgemeinde".

§ 4

Wappen und Farben

(1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates

das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und

Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu

entsprechen; das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen.

(2) Die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt

kundzumachen.

(3) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch physische oder juristische

Personen sowie durch Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf

der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau

bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher

Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung

kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein Widerruf

ist zulässig, wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher

Gebrauch gemacht wird.

(4) Die dem Gemeinderat obliegende Festsetzung der Gemeindefarben

bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist

eine Verwaltungsübertretung.

§ 5

Siegel

(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-,

Markt- oder Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des

Verwaltungsbezirkes zu führen.

(2) Gemeinden, denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen

wurde, haben im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Abs. 1

genannten Text als Umschrift zu führen.

2. Abschnitt

Gemeindegebiet

§ 6

Gebietsänderungen

(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen

(§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer

Gemeinde (§ 9) sowie die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§

10).

(2) Änderungen des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch

dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen

einer Änderung der raumordnungspolitischen Voraussetzungen,  die  zu

der  bestehenden  Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters

ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede

der beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden

Aufgaben zu erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung

aufrecht zu erhalten.

(3) Vor Gebietsänderungen gegen den Willen beteiligter Gemeinden sind

alle beteiligten Gemeinden anzuhören.

§ 7

Grenzänderungen

(1) Zur Änderung in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als

solche zu bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende

Gemeinderatsbeschlüsse  der  beteiligten  Gemeinden  und  die

Genehmigung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im §

6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.

(3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann bei Vorliegen

der im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen eine Änderung der

Grenzen von Gemeinden nur durch Landesgesetz erfolgen.

§ 8

Vereinigung

(1) Zwei oder mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf

Grund übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel

der abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit

Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen,

so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im § 6

Abs. 2 angeführten Voraussetzungen widerspricht.

(3) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinandergrenzender

Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist bei

Vorliegen der im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen ein

Landesgesetz erforderlich.

(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und

Pflichten auf die neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann

jedoch in einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus der

Verwaltung des eingebrachten unbeweglichen Vermögens erzielten

Früchte bis längstens zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung

von außerordentlichen Vorhaben im Interesse der einbringenden

Gemeinde zu verwenden sind. Eine solche Vereinbarung ist in die gemäß

Abs. 1 erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse als Bestandteil

derselben aufzunehmen.

§ 9

Trennung

(1) Eine Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der

Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn

entweder

1. ein mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen

   gefaßter Beschluß des Gemeinderates, der auch ein Konzept über die

   vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, vorliegt,

   oder

2. eine Volksbefragung über die Trennung der Gemeinde, die auch ein

   Konzept über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung

   beinhaltet, die Zustimmung von jeweils mindestens drei Viertel der

   Abstimmenden in den neuzubildenden Gemeinden unter Beteiligung von

   jeweils mindestens zwei Drittel der Abstimmungsberechtigten in

   jeder der neuzubildenden Gemeinden erreicht.

In beiden Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen

für eine Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der

Landesregierung ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der

Abstimmung unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen

Auseinandersetzung aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung

 jedoch,  daß  das  vom  Gemeinderat  beschlossene Konzept ohne

zusätzliche, über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für

die Gemeinden deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das

Konzept von einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden

Gemeinde abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der

neu zu schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat

beschlossene Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen.

(2) Gegen ihren Willen kann eine Gemeinde bei Vorliegen der im § 6

Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nur durch Landesgesetz in zwei

oder mehrere Gemeinden getrennt werden. Das Landesgesetz  hat  auch

 die  vermögensrechtliche  Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3) zu

regeln.

§ 10

Neubildung und Aufteilung

(1) Durch Landesgesetz kann bei Vorliegen der im § 6 Abs. 2

angeführten Voraussetzungen eine neue Gemeinde aus Gebietsteilen

aneinandergrenzender Gemeinden gebildet werden.

(2) Durch Landesgesetz kann bei Vorliegen der im § 6 Abs. 2

angeführten Voraussetzungen eine Gemeinde auf zwei oder mehrere

angrenzende Gemeinden aufgeteilt werden.

(3) Durch Landesgesetz nach Abs. 1 und 2 ist auch die

vermögensrechtliche Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3) zu regeln.

§ 11

Grenzstreitigkeiten

(1) Zur Entscheidung eines Streites über den Verlauf von Grenzen

zwischen zwei oder mehreren Gemeinden ist die Landesregierung

berufen.

(2) Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen

Gebiet hat die Landesregierung durch Verordnung ein Organ jener an

der Grenzstreitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher  das

strittige Gebiet verwaltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis

zur rechtskräftigen Erledigung nach Abs. 1 zu betrauen.

§ 12

Gemeinsame Bestimmungen

(1) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 sind von der

Landesregierung für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des

Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der

Gebietsänderung, nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden

Landesgesetzes oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben.

In den Fällen der §§ 7 und 10 Abs. 2 hat die Landesregierung den

Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung

die Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die

Gebietsänderung eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch

die eine Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn

der durch die Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die

bisher auf ein Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern

erreicht.

(2) Wenn  jedoch  innerhalb  von  sechs  Monaten  vor  den

allgemeinen Gemeinderatswahlen eine Neuwahl des Gemeinderates gemäß

Abs. 1 stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl. In

diesem Fall hat die allgemeine Gemeinderatswahl zu unterbleiben.

(3) In den Fällen von Gebietsänderungen ist erforderlichenfalls

 zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen über die

Auseinandersetzung des Gemeindeeigentums und den Übergang von

sonstigen Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander

sowie über die Tragung der Kosten abzuschließen, welches der

Genehmigung der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches

Übereinkommen nicht binnen Jahresfrist zustande, so hat die

Landesregierung einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Kommt auch

hiebei ein solches Übereinkommen binnen einer Frist von sechs Monaten

nicht zustande, so hat die Landesregierung durch Bescheid nach

Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und

Belastungsverschiebungen zu entscheiden. Der Bescheid bewirkt den

Übergang, die Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und

Pflichten. Um die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und

anderer öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der

Landesregierung ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne

dieses Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.

(4) Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in

Geltung gesetzt werden.

(5) Alle durch die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind

von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

(6)  Änderungen  in  den  Grenzen  der  Gemeinden,  durch  die die

 Grenzen  der  Gerichtsbezirke  berührt  werden,  bedürfen -

unbeschadet   der   Bestimmungen   der   §§   6   bis   10   -   der

Zustimmung  der  Bundesregierung.  Hat  eine  solche  Änderung in

 den  Grenzen  der  Gemeinden  auch  Änderungen  in  den Sprengeln

 der  Verwaltungsbezirke  zur  Folge,  so  sind  sie  durch

Verordnung  der  Landesregierung  mit  Zustimmung  der

 Bundesregierung  zu  verfügen.

§ 13

Verfahren bei Gebietsänderungen

(1) Die auf Grund der §§ 7 bis 9 gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse sind

in den betreffenden Gemeinden durch zwei Wochen kundzumachen. Während

dieser Zeit ist allen Gemeindemitgliedern und Personen, die an der

Gebietsänderung ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermögen, die

Einsichtnahme in allfällige Vereinbarungen und die Abgabe von

Erinnerungen zu ermöglichen. In der   Kundmachung   sind   Ort   und

 Zeit   der   Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2) Zu den abgegebenen Erinnerungen hat der Gemeinderat der

betreffenden Gemeinde Stellung zu nehmen. Die Erinnerungen und die

hiezu abgegebenen Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.

(3) In den Landesgesetzen nach den §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 ist

der Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft

tritt. In den Fällen der §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 Abs. 1 bestimmt diesen

die Landesregierung.

(4) Wird die Vereinigung (§ 8) von einer Gemeinde oder von einem

Drittel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder der beteiligten

Gemeinden oder von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der

Landesregierung angeregt, so sind zunächst die für eine Vereinigung

sprechenden Umstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben.

Das Erhebungsergebnis ist den Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und

mit einer Stellungnahme des Gemeinderates der Landesregierung

vorzulegen.

(5) Im Falle von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 10 sind die

Organe der neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem

gemäß Abs. 3 bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen

können. Ist dies nicht möglich, so ist ein Regierungskommissär und

ein Beirat zu bestellen, wobei auf das bei der letzten

Gemeinderatswahl in jeder der neu zu bildenden Gemeinden

festgestellte  Stimmenverhältnis  Bedacht  zu  nehmen  ist.  Hiebei

 gelten § 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anzahl der Beiratsstellen sowie

§ 94 Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.

3. Abschnitt

Vereinigung zur gemeinschaftlichen

Geschäftsführung

§ 14

Verwaltungsgemeinschaft

(1) Gemeinden desselben Verwaltungsbezirkes können sich auf Grund

übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten   des

  eigenen   und   des   vom   Land   übertragenen Wirkungsbereiches

 zur  gemeinschaftlichen  Geschäftsführung zusammenschließen

(Verwaltungsgemeinschaft). Ein solcher Zusammenschluß bedarf der

Genehmigung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten des

vom Land übertragenen Wirkungsbereiches handelt.

(2) Die Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn die Satzung den

Vorschriften des § 15 nicht entspricht und die Errichtung der

Verwaltungsgemeinschaft nicht im Interesse der Vereinfachung und

Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen sowie die

Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben nicht gewährleistet

ist.

(3) Gegen den Willen auch nur einer Gemeinde kann eine

Verwaltungsgemeinschaft, soferne diese zur Erfüllung bestimmter

Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der

Geschäftsführung der Gemeinden notwendig ist, durch Verordnung der

Landesregierung errichtet werden. § 15 gilt sinngemäß.

(4) Die Selbständigkeit der Gemeinden wird durch den Zusammenschluß

 zu  einer  Verwaltungsgemeinschaft  nicht  berührt.  Die

Verwaltungsgemeinschaft  hat  das  erforderliche  Personal  und die

erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit

Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 15 Z. 3 in der Satzung zu

bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen

Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser

Gemeinde zu führen.

(5) Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen

Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden

 entsprechend  dem  in  der  Satzung  festgelegten Beitragsverhältnis

zu tragen. Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der

Verwaltungsgemeinschaft von der Bezirksverwaltungsbehörde im

Verwaltungswege einzubringen.

(6)  Der  Zusammenschluß  zu  einer  Verwaltungsgemeinschaft sowie

ihre Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn des Haushaltsjahres 

 72)  festzusetzen.  Der  Zusammenschluß  und  die Auflösung sind im

Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(7)  Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Gemeindeaufsicht

 finden  auf  die  Verwaltungsgemeinschaft  sinngemäße Anwendung.

§ 15

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft

Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 ist durch den

Gemeinderat der beteiligten Gemeinden die Satzung der

Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:

1. die Namen der beteiligten Gemeinden;

2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der

   Verwaltungsgemeinschaft;

3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;

4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;

5. das Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Gemeinden;

6. das Beitragsverhältnis der beteiligten Gemeinden zu den Kosten

   (Personal- und Sachaufwand) der gemeinschaftlichen

   Geschäftsführung und

7. die Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der

   Verwaltungsgemeinschaft und die Bedingungen des Ausscheidens

   einzelner Gemeinden.

4. Abschnitt

Gemeindemitglieder und Ehrungen

durch die Gemeinde

§ 16

Gemeindemitglieder, Initiativrecht

(1) Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des

Landes Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei

Erreichung des Wahlalters wahlberechtigt wären.

(2) Das Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen,

daß Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im

Interesse der Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf

den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom

Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten,

die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.

(3) Das Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt.

Dieser muß enthalten:

a) ein bestimmtes Begehren;

b) das Organ, an das er gerichtet ist;

c) den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und

   dessen Vertreters;

d) den Namen und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer

   in der erforderlichen Anzahl.

(4) Der Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten

unterstützt werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen

  für   die   Erlangung   eines   Gemeinderatsmandates notwendig

waren.

§ 16a

Verfahren des Initiativantrages

(1) Der  Initiativantrag  ist  beim  Gemeindeamt  (Stadtamt)

 einzubringen. Entspricht der Antrag den Vorschriften des § 16 Abs.

3, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde zur

Prüfung des Antrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen

ab Einlangen des Antrages stattzufinden.

(2) Entspricht   der   Initiativantrag   nicht   den   Vorschriften

des § 16 Abs. 3, hat der Bürgermeister dem

Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, daß die

Behandlung des Antrages durch die Gemeindewahlbehörde unterbleibt,

und die Gründe dafür anzugeben.

(3)  Die  Gemeindewahlbehörde  hat  Initiativanträge  darauf  zu

überprüfen, ob die Unterstützer in der notwendigen Anzahl zum

Gemeinderat wahlberechtigt sind. Als Stichtag dabei gilt der Tag des

Einlangens des Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).

(4) Entspricht der Antrag der Vorschrift des Abs. 3 erster Satz, so

ist er vom Organ, an das er gerichtet ist, zu behandeln. Entspricht

der Antrag dieser Vorschrift nicht, so hat der Vorsitzende der

Gemeindewahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, daß

die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und die Gründe

dafür anzugeben.

§ 16b

Behandlung des Initiativantrages

(1) Fällt die Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungskreis

des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der

Bürgermeister dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung

der Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der

nächstmöglichen Sitzung des zuständigen Organes aufgenommen wird.

(2)  Hat  der  Initiativantrag  keine  Angelegenheit  des  eigenen

Wirkungsbereiches  zum  Gegenstand,  betrifft  er  individuelle

Verwaltungsakte oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf

Abgaben Einfluß haben sowie Maßnahmen, die von den zuständigen

Gemeindeorganen bereits verwirklicht worden sind, hat das angerufene

Organ seine Behandlung abzulehnen, sonst die Angelegenheit zu

behandeln.

(3) Betrifft eine Initiative die Anordnung einer zulässigen

Volksbefragung und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller

Wahlberechtigten unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung

 anordnen,   sofern   der   Gegenstand   vom   zuständigen

Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der

Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der

Volksbefragung beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller

Wahlberechtigten unterstützt wird, überprüft die Gemeindewahlbehörde

im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 3.

(4) Der Zustellungsbevollmächtigte ist vom Ergebnis der Behandlung

des Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.

§ 17

Ehrungen durch die Gemeinde

(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um

die Gemeinden im allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen

auszeichnen.

(2) Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich im Sinne des

Abs. 1 besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.

Ein solcher Beschluß erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der

abgegebenen Stimmen.

(3)  Ehrungen  können  vom  Gemeinderat  mit  mindestens  der

gleichen Stimmenmehrheit widerrufen werden, mit der sie beschlossen

wurden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen

hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete  wegen

 einer  strafbaren  Handlung,  die  in  der NÖ

Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, als Wahlausschließungsgrund

angeführt wird, rechtskräftig verurteilt wurde.

5. Abschnitt

Organe der Gemeinde

§ 18

Allgemeine Bestimmungen

(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen

der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der

Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde

bestellen, wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach

Verwaltungszweigen getrennt eingerichtet ist und das erforderliche

Fachpersonal zur Verfügung steht.

§ 19

Gemeinderat

(1) Der Gemeinderat besteht in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl

bis

500

aus

13

Mitgliedern,

von

501

bis

1.000

aus

15

Mitgliedern,

von

1.001

bis

2.000

aus

19

Mitgliedern,

von

2.001

bis

3.000

aus

21

Mitgliedern,

von

3.001

bis

4.000

aus

23

Mitgliedern,

von

4.001

bis

5.000

aus

25

Mitgliedern,

von

5.001

bis

7.000

aus

29

Mitgliedern,

von

7.001

bis

10.000

aus

33

Mitgliedern,

von

10.001

bis

20.000

aus

37

Mitgliedern,

von

20.001

bis

30.000

aus

41

Mitgliedern,

  von mehr

als

30.000

aus

45

Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates ist nach dem letzten,

dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis

zu ermitteln; seit der letzten Volkszählung eingetretene   Änderungen

  des   Gemeindegebietes,   die   eine Änderung der Einwohnerzahl zur

Folge hatten, sind hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf

Grund des letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen

läßt.

(3) Mindestens zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben

Wahlpartei (§ 29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350)

angehören, bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder

Gemeinderatsklub hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen

Klubsprecher bekanntzugeben.

§ 20

Wahl- und Funktionsperiode

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten

in der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren,  geheimen  und

 persönlichen  Verhältniswahlrechtes  für einen Zeitraum von fünf

Jahren gewählt (Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates

beginnt mit der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet -

abgesehen von den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20

Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und Abs. 2 - mit der Angelobung der neu

gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine

Auflösung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses  ist

die  Zustimmung  von  mindestens  zwei  Drittel seiner Mitglieder

erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 94.

(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung

behördlicher Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des

Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein

Gemeinderatsmandat bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum

Zwecke der Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des

Wahlvorschlages und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung

ihres Mandates oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres

Diensteinkommens und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt.

Das Nähere bestimmen die Dienstrechtsgesetze.

§ 21

Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

ergeben sich aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.

(2) Die Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Mitgliedern

ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen

Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden

Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen

Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur

Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der

Parteien geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert

nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des

Gemeinderates nur vom Gemeinderat entbunden werden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des

Gemeinderates teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht

nur vorübergehend von der bekanntgegebenen Abgabestelle abwesend, so

hat es dies im vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe  der

 Dauer  der  Abwesenheit  mitzuteilen.  Ist  ein geladenes Mitglied

an der Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den

Verhinderungsgrund unverzüglich mitzuteilen.

§ 22

Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei

den Sitzungen des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das

Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das

Stimmrecht auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens

in der nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine

Nichtbeantwortung ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates

hat überdies das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich

Verhandlungsgegenständen einer anberaumten Gemeinderatssitzung

beziehen. Die Ergebnisse der Vorberatung  in  den  Ausschüssen  und

 im  Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat

sind diesen Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen

technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des

Mitgliedes des Gemeinderates hergestellt werden.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates

frei und an keinen Auftrag gebunden.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die

Amtsbezeichnung "Gemeinderat" zu führen.

(4) Die im Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die

Mitglieder des Gemeindevorstandes.

§ 23

(entfällt)

§ 24

Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und

den geschäftsführenden Gemeinderäten. In Stadtgemeinden   führen

  der   Gemeindevorstand   und   die   geschäftsführenden

Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. In Gemeinden mit über 2.000

Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß ein zweiter

Vizebürgermeister zu wählen ist. In Gemeinden mit über 10.000

Einwohnern kann der Gemeinderat beschließen, daß auch ein dritter

Vizebürgermeister zu wählen ist. Wenn mehrere Vizebürgermeister

gewählt werden, führen diese nach der Reihenfolge ihrer Wahl die

Amtsbezeichnung erster, zweiter oder dritter Vizebürgermeister.

Die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Gemeindevorstandes  darf  den

dritten Teil der Zahl der Gemeinderäte nicht übersteigen; sie hat

aber jedenfalls zu betragen:

in Gemeinden  bis    1.000 Einwohner  4 Mitglieder

      von 1.001  bis    5.000 Einwohner  5 Mitglieder

      von 5.001  bis    7.000 Einwohner  6 Mitglieder

      von 7.001  bis  10.000 Einwohner  7 Mitglieder

      von 10.001  bis  20.000 Einwohner  8 Mitglieder

      von mehr als   20.000 Einwohner  9 Mitglieder

§ 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus

seiner Mitte die geschäftsführenden Gemeinderäte und aus der Mitte

der geschäftsführenden Gemeinderäte den oder die Vizebürgermeister

(Gemeindevorstand). Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes

beginnt mit der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters.

(3) Die Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit

der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters, es sei denn, daß bei

Auflösung des Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen

Besorgung der Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt.

Im letzteren Falle endet die Funktionsperiode mit dem Amtsantritt des

Regierungskommissärs.

§ 25

(entfällt)

§ 26

Bürgermeister

Der Bürgermeister wird aus der Mitte der Gemeinderäte vom Gemeinderat

gewählt.

§ 27

Verhinderung und Vertretung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den

Vizebürgermeister  vertreten.  Sind  mehrere  Vizebürgermeister

gewählt, so vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer

Wahl.

(2)  Wenn  der  Bürgermeister  und  der  (die)  Vizebürgermeister

verhindert  sind,  wird  der  Bürgermeister  durch  den  von  ihm

bestimmten oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom

Gemeindevorstand (Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat

(Stadtrat) vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand  von

 seinem  an  Jahren  ältesten  Mitglied einberufen.

§ 28

(entfällt)

§ 29

Entschädigungen

Das Amt als Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein

Ehrenamt. Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den

Ortsvorstehern für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes

verbundenen Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes

Gesetz geregelt.

6. Abschnitt

Gemeinderatsausschüsse

§ 30

Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder

(1) Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen

Wirkungsbereiches  kann  der  Gemeinderat  aus  seiner  Mitte

Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der

Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die

mindestens drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein

Gemeinderatsausschuß mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß)

zu betrauen. Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der

Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die

nächsthöhere ungerade Zahl, betragen (z.B. bei 19 Mitgliedern des

Gemeinderates fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).

(2) Die vom Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem

Vorsitzenden vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das

Recht, während der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem

Prüfungsausschuß sind die Unterlagen erst während der Sitzung

vorzulegen.

II. Hauptstück

Wirkungsbereich der Gemeinde

1. Abschnitt

Einteilung des Wirkungsbereiches

§ 31

Begriff

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund

oder Land übertragener.

§ 32

Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 2

angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im

ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde

verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch

die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die

behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten

gewährleistet:

1. Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit

   überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur

   Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit,

   unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-,

   Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2

   Bundesverfassungsgesetz), örtliche Veranstaltungspolizei;

4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche

   Straßenpolizei;

5. Flurschutzpolizei;

6. örtliche Marktpolizei;

7. örtliche  Gesundheitspolizei,  insbesondere  auch  auf  dem

   Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und

   Bestattungswesens;

8. Sittlichkeitspolizei;

9. örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die

   öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5

   Bundes-Verfassungsgesetz), zum Gegenstand hat; örtliche

   Feuerpolizei, örtliche Raumplanung;

10. örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

11. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von

   Streitigkeiten;

12. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt die

Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes  und  des

Landes  in  eigener  Verantwortung,  frei  von Weisungen und -

vorbehaltlich der Vorstellung nach § 61 sowie der Angelegenheiten der

Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz)  unter

 Ausschluß  eines  Rechtsmittels  an  ein Verwaltungsorgan außerhalb

der Gemeinde.

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner

Angelegenheiten  des  eigenen  Wirkungsbereiches  aus  dem Bereich

der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine

staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche

Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen

werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die

Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit

des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der

staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden

administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist

aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die

Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 33

Abs. 1.

§ 33

Selbständiges Verordnungsrecht

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der

Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier

Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur

Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender

Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als

Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze

oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.

(3) Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen

Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 34

Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die

Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den

Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag

und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

2. Abschnitt

Wirkungskreis der Gemeindeorgane

und der Gemeinderatsausschüsse

§ 35

Gemeinderat

Dem  Gemeinderat  sind,  soweit  durch  Gesetz  nichts  anderes

bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

1. Die Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-,

   Auftragsvergaben etc.);

2. die Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine

   Richtlinien beschlossen wurden;

3. die Beschlußfassung von Resolutionen;

4. der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen,

   Organisationen  und  sonstigen  Vereinigungen  sowie  die Bildung

   einer Verwaltungsgemeinschaft;

5. die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche

   Behörden sowie Verwaltungsgemeinschaften;

6. die Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z.B.

   zu Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);

7. die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes

   (Stadtrates), die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl

   ihrer Mitglieder;

8. die Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand

     (Stadtrat)   und   die   Gemeinderatsausschüsse (§ 58);

9. die Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);

10. der Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§

   112);

11. die Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);

12. die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;

13. die Änderung des Gemeindegebietes und die Benennung von

   Verkehrsflächen;

14. die Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);

15. die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);

16. die  Einleitung  oder  Fortsetzung  eines  Rechtsstreites,  der

   Abschluß aller Arten von Vergleichen, Verzichten und

   Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um Rechtsmittel in

   verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten handelt;

17. der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der

   Rechnungsabschluß;

18. der Dienstpostenplan;

19. die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung  der

   Abgabenhebesätze  auf  Grund  bundes-  oder landesgesetzlicher

   Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von

   Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für

   bestimmte Leistungen der Gemeinde;

20. die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Ausgaben

   sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben und die

   Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Ausgaben;

21. die Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des

   Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;

22. folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:

   a) der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige

      Belastung von unbeweglichem Vermögen,

   b) die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer

      solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien,

       der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr,

   c) die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen und von Erträgnissen

       aus Gemeindeabgaben sowie von Unternehmensanteilen,

   d) die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten

      (§ 182 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400), die Nachsicht

        fälliger   Abgabenschuldigkeiten   wegen   Unbilligkeit (§

      183 NÖ Abgabenordnung 1977) sowie die gänzliche oder teilweise

      Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher sonstiger

      Forderungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur

       über einem Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen

      Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren,

   e) die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens, die Übernahme

      einer  Bürgschaft  oder  einer  sonstigen Haftung,

   f) der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie  die

      Vergabe  von  Leistungen  (Herstellungen, Anschaffungen,

      Lieferungen und Arbeiten) in einem die   Wertgrenze des § 36

      Abs. 2 Z. 2 übersteigendem Ausmaß, mit Ausnahme der Fälle des §

       36 Abs. 2 Z. 4,

   g) die Grundsatzentscheidung über die Durchführung von

      Bauvorhaben mit  einem  Gesamtwert  von  mehr  als € 36.300,-,

   h) der Abschluß oder die Auflösung von Bestandsverträgen, sofern

      dies nicht aufgrund von Richtlinien gemäß Z. 1 dem

      Gemeindevorstand vorbehalten ist;

23. die Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der

   Rechtsform von Gemeindeunternehmungen sowie die Erlassung von

   Satzungen und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die

   Leistungen dieser Unternehmungen.

§ 36

Gemeindevorstand (Stadtrat)

(1) Dem Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen

Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch

Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(2) Dem Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:

1. die Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des

   Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten, ausgenommen jene, für

   die in der Sitzung des Gemeinderates ein Antrag gemäß § 22 Abs. 1

   gestellt wurde;

2. der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die

   Vergabe von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen, Lieferungen

   und Arbeiten), wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei

   regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag bei Vorhaben

   des ordentlichen Haushaltes 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen

   Haushaltes, höchstens jedoch € 36.300,- und bei Vorhaben des

   außerordentlichen Haushaltes 10 % des hiefür vorgesehenen

   Vorhabensbetrages nicht übersteigt;

3. die  Gewährung  von  Zahlungserleichterungen  für

    privatrechtliche   Forderungen   und   für

    Abgabenschuldigkeiten (§ 161 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400);

   die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten  

   182 NÖ Abgabenordnung 1977), die Nachsicht fälliger

   Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit (§ 183 NÖ Abgabenordnung

    1977)   und   die   gänzliche   oder   teilweise Abschreibung

   zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen

   öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur bis zu einem

   Wert von 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes,

   ausgenommen bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren;

4. die Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur

   Durchführung von Bauvorhaben bis zu dem Gesamtwert von € 36.300,-;

5. die Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs

   Monate,  deren  Entlassung  sowie  die  einverständliche Lösung

   solcher Dienstverhältnisse;

6. Anträge, Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder

   an den Verwaltungsgerichtshof;

7. die  Ausübung  eines  der  Gemeinde  zustehenden  Patronats- oder

   Präsentationsrechtes sowie das ihr zustehende Verleihungsrecht von

   Stiftungen und die Angelegenheiten der Errichtung von

   gemeindlichen Stiftungen und Fonds;

8. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn

   der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei Monatsbezüge übersteigt;

9. die Aufnahme eines Kassenkredites;

(3) Ist der Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen

in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die

Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.

(4) Der im § 35 Z. 22 lit.g und im Abs. 2 Z. 2 genannte Betrag ist

durch Verordnung der Landesregierung entsprechend zu erhöhen, wenn

sich der Index der Verbraucherpreise oder der an dessen Stelle

tretende Index um jeweils mehr als 10 % erhöht hat.

§ 37

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist

Vorstand des Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten.

Diese sind an seine Weisungen gebunden.

(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat

das Recht, in allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu

stellen. Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den

Bürgermeister in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die

Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen zuweist, unter

seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm

für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

§ 38

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

(1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit

durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:

1. die  Vollziehung  der  von  den  Kollegialorganen  gefaßten

   Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die

   Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z.

   1), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen

   eindeutigen Vollzug gewährleisten;

2. die  Besorgung  der  behördlichen  Aufgaben  des  eigenen

   Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch

   nicht berührt;

3. die  laufende  Verwaltung,  insbesondere  hinsichtlich  des

   Gemeindevermögens, jedenfalls Ersatzanschaffungen zur

   Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes, wobei die Gebote der

   Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten

   sind;

4. die Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich dem

   Bürgermeister vorbehalten sind;

5. die Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme

   und Entlassung von nicht länger als auf die Dauer von sechs

   Monaten Beschäftigten sowie die einverständliche Lösung solcher

   Dienstverhältnisse und

6. die Handhabung der Ortspolizei, soferne nicht einzelne ihrer

   Aufgaben  besonderen  staatlichen  Organen  übertragen wurden.

7. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete,  wenn

    der  Gehaltsvorschuß  im  einzelnen  drei Monatsbezüge nicht

   übersteigt und

8. die Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten (§

   182 NÖ AO 1977, LGBl. 3400), die Nachsicht fälliger

   Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit (§ 183 NÖ AO 1977) sowie

   die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder

   uneinbringlicher sonstiger Forderungen öffentlich-rechtlicher oder

   privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

(2) Bei Gefahr im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit

von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt,

einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In

 Katastrophenfällen  kann  er  überdies  gegen  angemessene Vergütung

  vermögensrechtlicher   Nachteile   jedes   taugliche

Gemeindemitglied zur Hilfeleistung aufbieten.

(3) Kann bei Gefahr im Verzuge der Beschluß des zuständigen

Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr

eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, ist der

Bürgermeister  berechtigt,  anstelle  des  sonst  zuständigen Organes

tätig zu werden.

(4) Der Bürgermeister hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Abs. 2

und 3 getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu

berichten. Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des

Voranschlages, des Dienstpostenplanes oder des  Flächenwidmungsplanes

 dürfen  nur  vom  Gemeinderat beschlossen werden.

(5) Der Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst

anläßlich der Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73

Abs. 1 die Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die

Tätigkeit der Gemeinde zu unterrichten.

§ 39

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

(1) Die Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches

werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der

zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2

verantwortlich.

(2) Die Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches  wird

 durch  die  einschlägigen  Bundesgesetze  geregelt. Gemäß Art. 119

Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den

Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der

zuständigen Organe des Bundes gebunden.

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des

übertragenen Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner

Verantwortlichkeit, wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des

 Gemeindevorstandes  oder  des  Gemeinderates  nach  den Bestimmungen

dieses Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen

Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane

an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 41 Abs. 2

verantwortlich.

§ 40

Ortsteile, Ortsvorsteher

(1) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes

unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder

wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit,

Einfachheit  und  Zweckmäßigkeit  der  Verwaltung gelegen ist.

(2) Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag

des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der

 Funktionsperiode  des  Gemeindevorstandes  bestellen.  Es können nur

Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum

Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz in dem Ortsteil haben,

für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im

betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der

Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters

abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine

Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein

Vorschlag des Bürgermeisters nicht erforderlich.

(3) Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der

Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in

seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm

für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.

§ 41

Verantwortlichkeit

(1) Der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung

betrauten Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer

dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem

Gemeinderat verantwortlich.

(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen

Wirkungsbereiches sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der

Vollziehung betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen

Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder

einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur

Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes

verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird

hiedurch nicht berührt.

§ 42

Gemeindeamt (Stadtamt)

(1) Das Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als

Vorstand, dem leitenden Gemeindebediensteten, den anderen

Bediensteten, dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu

bestellenden Vertreter des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die

Geschäfte der Gemeinde. Die Heranziehung von Hilfsdiensten, wie

elektronische Datenverarbeitungsanlagen, ist unter Bedachtnahme auf

die Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 Abs. 3 B-VG) zulässig.

(2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist,

ist mit der Aufschrift "Gemeindeamt" ("Stadtamt") zu versehen. Beim

Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche

Amtstafel anzubringen.

(3) Hat das Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheidet

und verfügt es in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches in erster Instanz.

(4) Der Bürgermeister kann - unbeschadet der Bestimmungen des § 55 -

den leitenden Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete

ermächtigen, Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie

bestimmte Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde

zu unterschreiben.

(5) Dem leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der

Verantwortung des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die

Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu

gehören insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bedienstete sowie

die organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche,

zweckmäßige, wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung

gewährleisten.

(6) Der leitende Gemeindebedienstete kann den Sitzungen des

Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Gemeinderatsausschüsse

ohne Stimm- und Antragsrecht beigezogen werden.

§ 43

Gemeinderatsausschüsse

Die Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie

gebildet wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim

Gemeindevorstand (Stadtrat) einzubringen.

3. Abschnitt

Geschäftsführung der Gemeindeorgane

und der Gemeinderatsausschüsse

§ 44

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die

Gemeinderatsausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

(2) Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die

Gemeinderatsausschüsse treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf

zusammen. Der Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem

Vierteljahr, der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten

zusammenzutreten.

(3) Die folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des

Gemeinderates gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand

(Stadtrat), jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der

Abstimmung nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse,

soweit in den §§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.

§ 45

Einberufung und Vorsitz

(1) Die Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister

oder bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu

erfolgen.

(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen

einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des

Gemeinderates oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese

Sitzung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen abzuhalten.

(3) Die Gemeinderatssitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der

Gegenstände der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist allen

Mitgliedern des Gemeinderates nachweislich und spätestens am fünften

Tage vor dem Tag der Gemeinderatssitzung zuzustellen. Die Einberufung

kann auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege

automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen

technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des

Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Fällt dieser Tag

auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese

Frist auf den vorhergehenden Werktag. Auf die Zustellung bzw.

Übermittlung der Einberufung finden die Bestimmungen des

Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr.

158/1998, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht

erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als

geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.

(4) Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht

nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle

mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der

bekanntgegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung

einberufen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur

vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle

nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung

entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I

Nr. 158/1998, durch Hinterlegung zugestellt werden.

(5) Der Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein

Stellvertreter hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. § 27 gilt

sinngemäß.

§ 46

Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes

(Stadtrates) die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des

Gemeinderates fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die

Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom

Gemeinderat in dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem

Drittel der Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor

der Gemeinderatssitzung beantragt wird.

(2) Der Bürgermeister ist berechtigt, einen in die Tagesordnung

aufgenommenen  Gegenstand,  ausgenommen  einen  gemäß Abs. 1

beantragten, zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung

abzusetzen. Die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke

bestimmt der Vorsitzende.

(3) Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind,

können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine

Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes

Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung

versehen vor Beginn der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das

Recht, seinen Antrag im Gemeinderat zu verlesen. Der Gemeinderat

beschließt hierüber ohne Beratung. Der Vorsitzende hat nach

Zuerkennung der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung

bekanntzugeben, nach welchem Verhandlungsgegenstand diese

Angelegenheit inhaltlich behandelt wird.

(4) Die Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung ist spätestens am

fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der

Gemeinde anzuschlagen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder

Feiertag, so verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden

Werktag.

§ 47

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die

die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt

haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder  des

 Steuergeheimnisses  nur  in  einer  nichtöffentlichen Sitzung

behandelt werden.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des

Gemeinderates kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß

ausgeschlossen werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht

ausgeschlossen werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der

Rechnungsabschluß behandelt wird sowie bei der Wahl von

Gemeindeorganen. Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungs-

ausschusses, soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer

Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag

auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu

verhandeln.

(3) Der Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Abs. 2

genannten, in eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser

nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die

Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher

Sitzung beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der

Öffentlichkeit und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher

Sitzung ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.

(4) Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem

 die  Vertraulichkeit  der  Beratung  und  Beschlußfassung

beschließen.

(5) Der Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für

bestimmte Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur

Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des

Gemeinderates untersagen.

(6) Den Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen

 beigezogen  werden,  wenn  dies  der  Gemeinderat beschließt.

§ 48

Beschlußfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel

seiner Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.

(2) Eine Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des

Gemeinderates, zum zweiten Male zur Beratung über denselben

Gegenstand berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen

 sind.  In  diesem  Falle  genügt  zur  Beschlußfähigkeit  die

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates.

Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1

erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch

Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt

werden.

(3) Bei der zweiten Einberufung der Mitglieder des Gemeinderates muß

auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 49

Sitzungspolizei

(1)  Der  Vorsitzende  eröffnet  und  schließt  die  Sitzungen  des

Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über

Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist

jederzeit, insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die

Sitzung zu unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der

Sitzungsunterbrechung hat der Bürgermeister den Termin für die

Fortsetzung der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle

Mitglieder des Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre

Verhinderung mitgeteilt haben oder von der Teilnahmepflicht befreit

wurden, nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor

dem Tag der Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. § 45

Abs. 3 gilt dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes

(Stadtrates) ist dazu nicht erforderlich.

(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung

abschweifen, zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch

ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen.

Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos

geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem

Redner das Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der

Redner den Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum

Wort weiter zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber

sofort ohne Beratung.

(3) Bei Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer

kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die

einzelnen Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

§ 50

Befangenheit

(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von

der Beratung oder Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand

wegen Befangenheit ausgeschlossen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter

   oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein

   Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im

   gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder,

   ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;

3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt

   waren oder noch bestellt sind;

4. im  Berufungsverfahren,  wenn  sie  an  der  Erlassung  des

   angefochtenen  Bescheides  in  unterer  Instanz  mitgewirkt haben;

5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre

   volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.

(2) Auf ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates können sie jedoch

der Beratung zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in

diesem Fall ist in ihrer Abwesenheit Beschluß zu fassen.

(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten

Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer

Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren

gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden

und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.

(4) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die

Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, so entscheidet über den

Verhandlungsgegenstand die Aufsichtsbehörde; im Falle der

Beschlußunfähigkeit eines anderen Kollegialorganes wegen Befangenheit

entscheidet über den Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

§ 51

Abstimmung

(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes

bestimmt ist, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl

anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat zuletzt

abzustimmen.

(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder

Erheben von den Sitzen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn

es der Gemeinderat besonders beschließt. Die Abstimmung hat durch

Stimmzettel zu erfolgen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn

es von mindestens einem Drittel der  in  beschlußfähiger  Anzahl

 anwesenden  Mitglieder  des Gemeinderates verlangt wird.

(4) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5)  Alle  Mitglieder  des  Gemeinderates  haben  ihr  Stimmrecht

persönlich  auszuüben.  Die  Abgabe  der  Stimme  erfolgt  ohne

Begründung.

§ 52

Aufhebung von Beschlüssen

Beschlüsse  des  Gemeinderates,  die  in  einer  Sitzung  gefaßt

wurden,

a) die nicht ordnungsgemäß gemäß § 45 Abs. 3 einberufen wurde oder

b) ohne daß ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung des

   Gemeinderates gemäß § 46 aufgenommen wurde oder

c) bei der ein gemäß § 50 befangenes Mitglied des Gemeinderates an

   der Beschlußfassung mitgewirkt hat, wenn der Gemeinderat bei

   Abwesenheit des befangenen Mitglieds nicht beschlußfähig gewesen

   wäre oder wenn ohne diese Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit

   nicht zustandegekommen wäre,

sind, sofern sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von

dieser gemäß § 92 aufzuheben.  Nach Ablauf von drei Jahren nach dem

Tag des Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und

ein Dritter bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine

Aufhebung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.

§ 53

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift

(Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls

zu enthalten:

1. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

2. den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden,

   entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates

   sowie der (des) Schriftführer(s);

3. die Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung   bzw.

 Abänderung   oder   Nichtgenehmigung   der Verhandlungsschrift der

   letzten Sitzung;

4. die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in

   welcher sie zur Verhandlung gelangen;

5. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse

   sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die

   Stimmenthaltungen sind - außer bei geheimen Abstimmungen -

   namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten  der

    anwesenden  Mitglieder  einer  Wahlpartei genügt die Bezeichnung

   der Wahlpartei.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des

Gemeinderates oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen.

Die Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung

unterstützt werden.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist nach dem Abfassen vom Vorsitzenden und

dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat

vertretene Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu

machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das

Protokoll unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat

vertretenen Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die

Unterfertigung durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige

Unterschriftsverweigerung ist im Protokoll zu vermerken. Der Nachweis

über die ordnungsgemäße Einladung der Gemeinderatsmitglieder ist dem

Protokoll anzuschließen.

(4) Das Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der

Sitzung zu erstellen. Eine Ausfertigung ist umgehend jedem im Sinne

des Abs. 3 zur Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten

Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch

spätestens mit der Einberufung zur nächsten Gemeinderatssitzung

zuzustellen.

(5) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt

des Sitzungsprotokolls mündlich oder schriftlich spätestens in der

nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben

Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem

Protokoll beizuschließen.

(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll

öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von

Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt

jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen

Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden

hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch

möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt

werden.

(7) Die Sitzungsprotokolle über nichtöffentliche

Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.

§ 54

Hemmung des Vollzuges

(1) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines

Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er

mit der  Vollziehung  innezuhalten  und  binnen  zwei  Wochen  unter

Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine

neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch

dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den

neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er  innerhalb  der

 gleichen  Frist  von  der  Aufsichtsbehörde  die Entscheidung

einzuholen, ob der Beschluß zu vollziehen ist.

(2) Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines

Kollegialorganes einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur

Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und

den Gegenstand zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die

nächste  Sitzung  einzubringen;  wiederholt  oder  bestätigt  das

 Kollegialorgan  den  Beschluß,  so  ist  dieser  vom  Bürgermeister

zu vollziehen.

§ 55

Urkunden

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche

Ausfertigung von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit

es sich nicht um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt,

zu ihrer Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied

des Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem

Gemeindesiegel zu versehen.

(2)  Betrifft  die  Urkunde  eine  Angelegenheit,  zu  welcher  der

Beschluß des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde

erforderlich ist, so ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung

ersichtlich zu machen, und zwar im ersten Falle durch  Mitfertigung

 zweier  Mitglieder  des  Gemeinderates,  im zweiten Falle auch durch

amtliche Fertigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Alle übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.

§ 56

Besondere Bestimmungen für den Gemeindevorstand

(Stadtrat)

(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der

Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein

Vertreter des Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt

insgesamt die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen

sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung

unterbleibt.

(2) Über die Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein

Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem

Mitglied der im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien

sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den

Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in

das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei

ist unter Bedachtnahme auf das Amtsgeheimnis auf  Verlangen  eine

 Kopie  des  Sitzungsprotokolls  kostenlos  zur Verfügung zu stellen.

§ 57

Besondere Bestimmungen für die Gemeinderatsausschüsse

(1) Ein Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei

dessen Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf

einzuberufen. Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung

spätestens am zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.

(2) Den Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei

dessen Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der

Gemeinderatsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und

mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Die

Sitzungen sind nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der

Tagesordnung unterbleibt.

(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes

(Stadtrates) haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse,

 deren  Mitglieder  sie  nicht  sind,  beratende  Stimme. Dem

Bürgermeister kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im

Gemeinderat vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer

Gemeinderatsmitglieder in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den

Prüfungsausschuß.

(4) Die Zuständigkeit zur Vorberatung einer Angelegenheit geht auf

den Gemeindevorstand (Stadtrat) über, wenn so viele Mitglieder des

 Gemeinderatsausschusses  befangen  sind,  daß  die

 Beschlußfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

(5) Über die Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein

Sitzungsprotokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem

  Mitglied  der  im  Gemeinderatsausschuß  vertretenen  Parteien

sowie von dem (den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das

Prüfungsausschußprotokoll  hat  jedenfalls  den  Bericht  sowie

allfällige Stellungnahmen zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll

ist ohne unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu

unterfertigen. Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf

Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat

vertretenen Wahlpartei ist unter Bedachtnahme auf das Amtsgeheimnis

auf Verlangen eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur

Verfügung zu stellen.

§ 58

Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand

(Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse

(1) Bei Bedarf sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den

§§ 44 bis 57 in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den

Gemeindevorstand (Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu

treffen.

(2) Anträge auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei

der Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der

Tagesordnung anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur

beraten und beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder

des Gemeinderates anwesend sind.

(3) Die Geschäftsordnung (Abs. 1) hat jedenfalls nähere Bestimmungen

über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung,

über  die  Wortmeldungen,  über  Anträge  zur Geschäftsordnung und

über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu

treffen.

4. Abschnitt

Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§ 59

Verordnungen der Gemeinde

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muß erkennbar sein, von

welchem Organ der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist

vom Bürgermeister, wenn es sich um eine  Verordnung  des

 Gemeinderates  handelt,  binnen  zwei Wochen nach Beschlußfassung,

durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist

beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die

Aufsichtsbehörde bedürfen, können erst nach Erlassung des

Genehmigungsbescheides kundgemacht werden. Die Verordnungen treten,

soferne nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der

Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel

nicht zuläßt, können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während

der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die

Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

§ 60

Instanzenzug

(1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

geht

1. gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42

   Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes

   (Stadtrates) an den Gemeinderat

Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z.

1 ist eine weitere Berufung unzulässig.

(2) Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen

oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1. gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung

   der Gemeindevorstand (Stadtrat),

2. gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist

eine Berufung unzulässig.

(3) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen

Wirkungsbereiches steht der Partei das Recht der Berufung an die

Landesregierung zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine

besonderen Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines

Rechtsmittels und den Instanzenzug enthalten.

§ 61

Vorstellung

(1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in  seinen

 Rechten  verletzt  zu  sein  behauptet,  kann  nach Erschöpfung des

Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des

Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag

versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein

letztinstanzlicher Bescheid eines Gemeindeorganes hat den Hinweis zu

enthalten, daß gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab

Zustellung eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung

bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Der Hinweis muß sich

auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen

Einbringungsstellen erstrecken.

(2) Für das Vorstellungsverfahren gilt:

a) Die  Vorstellung  ist  schriftlich  oder  telegraphisch  bei  der

   Gemeinde,  deren  Organ  den  Bescheid  erlassen  hat,  oder

   unmittelbar  bei  der  Aufsichtsbehörde  einzubringen.  Wird  die

   Vorstellung  bei  der  Gemeinde  eingebracht,  so  ist   sie

     ohne   unnötigen   Aufschub,   spätestens   jedoch  einen  Monat

    nach  deren  Einlangen,  unter  Anschluß  der  Verwaltungsakten

   der Aufsichtsbehörde mit einer Stellungnahme vorzulegen;

b) unzulässige  oder  verspätete  Vorstellungen  sind  von  der

   Aufsichtsbehörde zurückzuweisen;

c) die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; wenn von dem

   Aufschub des Bescheides, gegen den die Vorstellung erhoben wurde,

   kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist oder wenn mit dessen

   Vollzug für die Partei, die Vorstellung erhoben hat, ein

   unwiederbringlicher Nachteil verbunden wäre, kann die

   Aufsichtsbehörde auf Antrag der Partei aussprechen,  daß  der

    Vorstellung  aufschiebende  Wirkung zukommt.  Auf  Grund  eines

    solchen  Ausspruches  hat  die Gemeinde den Vollzug des

   Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen

   zu treffen;

d) gegen  die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  über  die

   Vorstellung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann nötige Erhebungen selbst vornehmen oder

durch die Gemeindebehörden vornehmen lassen. Ist wegen  einer

 gleichen  oder  ähnlichen  Rechtsfrage  vor  einem Gericht oder

Verwaltungsbehörde ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von

wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Vorstellung ist,

so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür

maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende

Interessen der Parteien entgegenstehen. Nach rechtskräftiger

Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist

das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von amtswegen fortzusetzen.

(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des

Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur

neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

(5) Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die

Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

(6) Die Bestimmungen des § 93 werden hiedurch nicht berührt.

§ 62

Vollstreckung

(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende

Geldleistungen auf Grund von Abgabenbescheiden der Gemeindeorgane hat

der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und

Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde

geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Um die Vollstreckung nach den Bestimmungen des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von anderen Geld- oder

Sachleistungen,  Duldungen  oder  Unterlassungen  auf  Grund  von

Bescheiden  der  Gemeindeorgane  hat  der  Bürgermeister  die

Bezirksverwaltungsbehörde zu ersuchen.

5. Abschnitt

Volksbefragung

§ 63

Anordnung einer Volksbefragung

(1) Der Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches,  ausgenommen  über  individuelle  Verwal-

tungsakte und überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine

Befragung der wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung)

anordnen.

(2) Die Frage, die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist

so eindeutig zu stellen, daß sie entweder mit "Ja" oder "Nein"

beantwortet oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten

entschieden werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet

werden kann. Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das

Ergebnis der Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten

ist, wenn gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben

vorgesorgt wird.

§ 64

Ausschreibung der Volksbefragung

(1) Der Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach

ihrer Anordnung (§ 63) auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist spätestens am sechsten dem Tage der

Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der

Wortlaut der Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten

entschieden werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich

kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren.

§ 65

Abstimmungsbehörden und Verfahren

(1) Die Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der

jeweils zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten

Gemeindewahlbehörde. Für das Verfahren bei Durchführung der

Volksbefragung gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl.  0350,

 sinngemäß,  soweit  im  folgenden  nicht  anderes bestimmt ist.

(2) Das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ

Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, anzulegen und beginnend mit

der Ausschreibung der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Im Falle,

daß über zwei oder mehrere Varianten entschieden werden soll, müssen

die Varianten so bezeichnet werden, daß der Wille des

Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist.

(4) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches,

BGBl.Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/1998, gelten sinngemäß auch

für die Volksbefragung.

§ 66

Abstimmungsergebnis und Durchführung

(1) Das Abstimmungsergebnis ist spätestens am dritten Tag nach dem

Abstimmungstag kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.

(2) Die gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der

abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauten. Wenn über zwei oder

mehrere Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als

erwählt, auf die die meisten Stimmen entfallen.

(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist dem zuständigen Organ der

Gemeinde zur ordnungsgemäßen Behandlung zuzuleiten.

III. Hauptstück

Gemeindewirtschaft

1. Abschnitt

Gemeindeeigentum

§ 67

Gemeindevermögen

Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und

Rechte, soweit sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind,

bilden das Gemeindevermögen.

§ 68

Wirtschaftliche Unternehmungen, Beteiligungen

(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen

der Gemeinde. Bei der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen ist

darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Bedarf der Bevölkerung vorliegt, der

Zweck der Unternehmung nicht auch durch andere in gleicher Weise

erfüllt wird und die Art sowie der Umfang der Unternehmung in einem

angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden

Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf

steht. Sie sind unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen

zu führen.

(2) Die Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen

Unternehmung wie auch die Beteiligung an dieser durch die Gemeinde

bedarf eines mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßten

Gemeinderatsbeschlusses.

§ 69

Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens

(1) Das Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der

Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner

Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei

beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen

werden soll.

(2) Das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen

Voranschlages zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die einer

Abnützung oder Wertminderung unterliegen, oder aus anderen Ursachen

 ersetzt  oder  wegen  wachsenden  Bedarfs  erweitert werden müssen,

sollen die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus

Mitteln des ordentlichen Voranschlages angesammelt werden

(Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).

(3) Das Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde

verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

§ 70

Vermögensnachweis

Das  gesamte  unbewegliche  und  bewegliche  Vermögen  der Gemeinde,

ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind in

einem Vermögensnachweis laufend zu erfassen. Die Vermögensnachweise

für die Gemeindeunternehmungen, Stiftungen und Fonds sind getrennt zu

führen.

§ 71

Öffentliches Gut

(1) Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens

 bilden  das  öffentliche  Gut  der  Gemeinde.  Die Benützung steht

allen in gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des

öffentlichen Gutes jede über den Gemeingebrauch  hinausgehende

 Benützung  untersagen  oder  von  der Entrichtung einer Gebühr

abhängig machen.

(2) Für die Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.

2. Abschnitt

Gemeindehaushalt

§ 72

Mittelfristiger Finanzplan und Voranschlag

(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen

Zeitraum von vier Haushaltsjahren aufzustellen. Bei der

Beschlußfassung über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den

Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste

Haushaltsjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten

Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt

wird.

(2) Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige

Finanzplan zu enthalten hat, werden durch Verordnung der

Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den

Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der

Haushaltsführung  von  Bund,  Ländern  und  Gemeinden

 (Österreichischer Stabilitätspakt) geregelt.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der

Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr

fortzuführen.

(4) Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu

erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu

erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres

in Wirksamkeit treten kann.

(5) Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr

zusammen.

(6) In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres

voraussichtlich fällig werdende Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe

aufzunehmen.

(7) Der Voranschlag gliedert sich in den ordentlichen und in den

außerordentlichen Voranschlag. In den ordentlichen Voranschlag sind

die laufenden Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Der

außerordentliche Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben,

das sind jene, die der Art nach nur vereinzelt vorkommen und der Höhe

nach den normalen wirtschaftlichen Rahmen der Gemeinde erheblich

überschreiten und die ganz oder teilweise durch außerordentliche

Einnahmen gedeckt werden. Der Voranschlag ist so zu erstellen, daß

die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde

erfüllt werden können und daß zwischen  den  Ausgaben  und  den

 Einnahmen  der  Ausgleich (Haushaltsausgleich) gegeben ist.

(8) Der Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk, bestimmen,

daß bei Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher und ein

verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht, zur besseren

wirtschaftlichen   Verwendung   der   Mittel   Einsparungen   ohne

besondere Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei

anderen Ausgaben herangezogen werden dürfen (einseitige oder

gegenseitige Deckungsfähigkeit).

§ 73

Beschluß des Voranschlages

(1) Der Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn

des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages zu erstellen und

durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage

ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes

Gemeindemitglied schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt

einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der

Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine

Ausfertigung des Voranschlagentwurfs auszufolgen.

(2) Der Entwurf des Voranschlages ist sodann mindestens zwei Wochen

vor Beginn des Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat

vorzulegen und von diesem nach Prüfung der Erinnerungen zu

beschließen.

(3) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag

dem Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Gleichzeitig

mit dem Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:

a) die  Abgaben,  insbesondere  die  jährlich  festzusetzenden

   Abgabenhebesätze  und  die  Entgelte  für  die  Benützung von

   Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;

b) die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 79);

c) den Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse

   des außerordentlichen Voranschlages aufzunehmen sind und

d) den Dienstpostenplan.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag ist unverzüglich der

Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

§ 74

Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters

Solange der Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist

der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ermächtigt:

a) die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen

   sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster

   Verwaltung notwendig sind,

b) soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den

   Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Gemeinde

   einzuziehen und

c) zur Leistung der Ausgaben nach lit.a Kassenkredite (§ 79) in

   Anspruch zu nehmen.

§ 75

Nachtragsvoranschlag

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind

(außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen

(überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten

Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom

Gemeinderat genehmigt wurden.

(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben

auslöst, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung

für diese Ausgaben vorgeschlagen wird, Beschlüsse dieser Art dürfen

nur gefaßt werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt

wird.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen

Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des

Haushaltsjahres zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den

Ausgaben und Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten

nur durch eine Änderung des Voranschlages, insbesondere der

Abgabenhebesätze, eingehalten werden kann.

(4) Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73

sinngemäß.

§ 76

Durchführung des Voranschlages

(1) Der Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für

die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten

Organe der Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag)

gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und

nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen

und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des

Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des

Haushaltsjahres noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart.

Jedoch dürfen Ausgaben und Einnahmen, die sich auf einen  zum

abgelaufenen  Haushaltsjahr  gehörigen  Zeitraum beziehen oder deren

Rechts- und Entstehungsgrund noch in das abgelaufene Haushaltsjahr

fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres für Rechnung des

abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden (Auslaufmonat).

(3) Die Ausgaben müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet

werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des

Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in

genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Auszahlungen an

den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 Abs. 2

angeordnet werden. Die Einnahmen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis

zu bringen.

(4) Bei Überweisungen, Behebungen von Sparbüchern und Zahlungen

mittels Scheck ist eine Doppelzeichnung vorzusehen.

Zeichnungsberechtigt sind der Bürgermeister, der Vizebürgermeister,

der Kassenverwalter, der erforderlichenfalls zu bestellende

Stellvertreter und weitere vom Bürgermeister schriftlich bestimmte

Personen.

(5) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag

nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag

überschreiten (überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor

ihrer Leistung einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In

Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die

Einholung des Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist,

kann der Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er

muß jedoch in der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des

Gemeinderates einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.

§ 77

Aufnahme von Darlehen

(1) Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages

zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden,

soweit eine andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung

und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens   die   Erfüllung   der

  der   Gemeinde   obliegenden gesetzlichen und vertraglichen

Verpflichtungen nicht gefährdet. Das gleiche gilt für

Konvertierungsdarlehen.

(2) Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal

zur Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig zu

bestimmen, in welcher Weise die Mittel zur Tilgung anzusammeln sind.

(3) Die Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung

einer wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Beteiligung an

dieser bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten

Gemeinderatsbeschlusses.

§ 78

Gewährung von Darlehen und Haftungsübernahme

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und

sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes

Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß

eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

§ 79

Kassenkredite

Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde

Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen

zurückzuzahlen und dürfen ein Zehntel der veranschlagten Einnahmen

des ordentlichen Haushaltes nicht übersteigen.

3. Abschnitt

Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 80

Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den

Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit

käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu

bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu

bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen  Aufgaben

 dürfen  nur  Bedienstete  betraut  werden,  die fachlich geeignet

sind. Der Kassenverwalter und der erforderlichenfalls   zu

  bestellende   Vertreter   sind   dem   Gemeinderat unmittelbar

verantwortlich. Die näheren Bestimmungen über das Kassenwesen und die

Buchführung der Gemeinde sind durch Verordnung der Landesregierung

festzulegen.

(2) Der Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 2) darf weder die Gemeindekasse

führen noch Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder

 entgegennehmen.  Der  Anordnungsbefugte  darf  weder Kassenverwalter

noch Buchführer sein.

§ 81

Buchführung

Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die

Einhaltung des Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die

Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des

Rechnungsabschlusses dienen kann.

§ 82

Prüfungsausschuß

(1) Dem Prüfungsausschuß (§ 30) obliegt die Überprüfung der

Kassenführung auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden

Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen

und wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Zweckmäßigkeit,

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Zur Gebarung

gehören die gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Gemeinde,

ihre gesamte Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen

und unbeweglichen Gemeindevermögen.

(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens

einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des

Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der

Prüfungsausschuß den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist (§

83 Abs. 2) auf seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung

mit dem Voranschlag zu prüfen.

(3) Das über die Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist mit der

schriftlichen Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters

dem Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

4. Abschnitt

Rechnungsabschluß

§ 83

Erstellung des Rechnungsabschlusses

(1) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu

erstellen, zu unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen.

Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die

Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluß hat

die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat

alle Einnahmen und Ausgaben des Haushalts in der Gliederung des

Voranschlages zu enthalten; sie muß im besonderen nachweisen,

inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuß

oder Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Am Beginn

und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der

Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres

eingetreten sind, festzustellen. Für die wirtschaftlichen

Unternehmungen der Gemeinde sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse

(Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) zu erstellen; sie bilden

einen Teil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.

(2) Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den

Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des

Haushaltsjahres  zu  erfolgen  hat,  zwei  Wochen  hindurch  im

Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit

dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht,

gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim

Gemeindeamt schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei

Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat

vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des

Rechnungsabschlusses auszufolgen. Der Bürgermeister  hat  den

 Entwurf  des  Rechnungsabschlusses  mit  den Anlagen, dem Bericht

des Prüfungsausschusses sowie allfälligen Stellungnahmen unverzüglich

dem Gemeinderat zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind vom Gemeinderat

in Erwägung zu ziehen.

§ 84

Beschluß des Rechnungsabschlusses

Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu

beschließen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des

Haushaltsjahres  der  Aufsichtsbehörde  zur  Kenntnis  gebracht

werden kann.

IV. Hauptstück

Aufsicht über die Gemeinden

§ 85

Ausübung des Aufsichtsrechtes

(1) Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß

diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und

Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht

überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem

Bereich der Landesvollziehung anzuwenden.

(3) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die

Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung

erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht, außer in den Fällen

des § 61, niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein

Rechtsanspruch zu.

§ 86

Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht

anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch

um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die

Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die

Verordnungsüberprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90), um

die Entscheidung über die Vorstellung (§ 61) und um die Auflösung des

Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung

Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die

Fälle der §§ 61, 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein

oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen

der Landesregierung ermächtigen.

§ 87

Auskunfts- und Anzeigepflicht

(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle

Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist

verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall

verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die

Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von

Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der

Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde

kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort

und Stelle vornehmen lassen.

(2) Folgende von der Gemeinde gefaßte Beschlüsse sind der

Landesregierung unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen

der Voraussetzungen gem. § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach

Einlangen zu untersagen:

1. der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine

   Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;

2. der An- oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder

   Forderungen;

3. die  Abgabe  einer  unbedingten  Erbserklärung  sowie  die Annahme

   eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage

   beschwert ist;

4. die  Abgabe  einer  Nachstehungserklärung  bezüglich  der

   bücherlichen Rangordnung.

(3) Bei Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 2 aufgezählte

Maßnahmen getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch  die

 Landesregierung  keine  Leistungspflicht  durch  die Gemeinde und

haftet die Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen

eingetreten ist, weil die Landesregierung die Maßnahme untersagt hat.

§ 88

Verordnungsprüfung

(1) Die Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der

Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat

gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch

Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig

mitzuteilen.

(2) Die Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister in gleicher Weise

wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der

Landesregierung tritt, soferne nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf

des Kundmachungstages in Kraft.

(3) Nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der

Gemeinde erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre

Aufhebung nicht mehr zulässig.

§ 89

Überprüfung der Gemeindegebarung

(1)  Die  Aufsichtsbehörde  hat  das  Recht,  die  Gebarung  der

Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie

der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen

und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an

den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund

des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei

Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 90

Genehmigungspflicht

(1) Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die

Genehmigung der Landesregierung gebunden:

1. Die Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von

   unbeweglichem Vermögen;

2. der Erwerb von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis ganz

   oder teilweise gestundet oder auf eine Satzpost übernommen wird;

3. die Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft

   oder einer sonstigen Haftung;

4. die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich

   einer Kreditverpflichtung gleichkommt (z.B. durch einen

   Leasingvertrag).

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn

der Wert 2 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des

Haushaltsjahres nicht übersteigt. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1

Z. 4 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.

(3) Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte

Maßnahmen getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die

Landesregierung rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt  entsteht  für

 die  Gemeinde  keine  Leistungspflicht.  Die Gemeinde haftet auch

nicht für einen Schaden, der nur deswegen eingetreten  ist,  weil

die  Landesregierung  die  Genehmigung versagt hat.

(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:

1. Darlehen, welche vom Bund oder Land gewährt werden oder für die

   vom Bund oder vom Land ein Zinsenzuschuß geleistet wird;

2. Darlehen, welche von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds

   gewährt werden oder für die von einem dieser Fonds ein

   Zinsenzuschuß geleistet wird;

3. die Verpfändung von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer

   Haftung zur Sicherstellung solcher Darlehen;

4. die Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher

   Darlehen.

(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme mit der Gefahr

einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer

übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn die

Maßnahme gesetzwidrig ist und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb

einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird.

(6) Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der

Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben,

so gilt die Genehmigung als erteilt. Im Falle von

Sachverhaltserhebungen (z.B. durch Anforderung von Urkunden) und der

Wahrung des Parteigehörs verlängert sich diese Frist auf sechs

Monate.

§ 91

Abhilfe bei Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1)  Erfüllt  eine  Gemeinde  eine  ihr  durch  Gesetz  auferlegte

Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die

Aufsichtsbehörde dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für

eine Abhilfe sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer

angemessenen Frist auftragen.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) oder bei Gefahr im

Verzuge kann die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit

die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde

selbst treffen.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane

ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

§ 92

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

(1) Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der

Kollegialorgane, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand

haben, steht der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder

Verordnungen verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu

Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der

Rechtsanschauung  der  Aufsichtsbehörde  entsprechenden Rechtszustand

herzustellen.

(3) Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht

möglich oder ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die

vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des

Beschlusses bis zu drei Monaten innezuhalten ist.

§ 93

Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

(1) Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide können von der

Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes

nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid:

a) von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig

   zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;

b) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;

c) tatsächlich undurchführbar ist oder

d) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit

   bedrohten Fehler leidet.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen

Bescheides ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht

mehr zulässig. Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der

schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher

Verkündung mit dieser.

(3) Die Bestimmungen des § 61 werden nicht berührt.

§ 94

Auflösung des Gemeinderates und

des Gemeindevorstandes

(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des

Landes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen

begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich

verletzt hat oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach

begründetem Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten

nicht erfüllt.

(2) Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während

der  Funktionsperiode  weniger  als  zwei  Drittel  der

Gemeinderatsmandate besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates

ist nicht zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der

Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s)

Vizebürgermeister(s) und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen

worden sind (§ 98ff).

(3) Der im Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt

befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neugewählten

Bürgermeisters zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der

Gemeinde weiterhin im Amt. Der Gemeindevorstand (Stadtrat) wird durch

die Auflösung des Gemeinderates insoweit  betroffen,  als  er  nur

 in  jenen  Angelegenheiten  vom Bürgermeister zu hören ist, die

eines Beschlusses des Gemeinderates bedürfen.

(4) Legt der Bürgermeister sein Amt nieder, verliert er es oder ist

er an der Amtsausübung verhindert, findet § 27 Abs. 1 und 2

Anwendung. Ist eine Vertretung nach diesen Bestimmungen nicht

möglich, hat die Landesregierung aus ihrem Personalstand einen

Beamten zum Regierungskommissär zu bestellen.

(5)  Sind  so  viele  Gemeindevorstandsstellen  (Stadtratsstellen)

erledigt, daß der Gemeindevorstand (Stadtrat) nicht beschlußfähig

ist, dann hat die Landesregierung ihn aufzulösen und einen Beirat zu

bestellen. Die im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertreten gewesenen

Parteien können so viele Mitglieder des Beirates namhaft machen, als

ihnen vor Auflösung des Gemeinderates Gemeindevorstandsstellen

zugekommen sind. Ein Mitglied des Beirates ist zum Stellvertreter des

Bürgermeisters (des Regierungskommissärs) zu bestimmen. Der Beirat

besorgt die Aufgaben des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 3.

(6) Der Regierungskommissär, dessen Stellvertreter und die übrigen

Mitglieder des Beirates können von der Landesregierung jederzeit

abberufen werden. Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung

festzusetzen, die dem Regierungskommissär, im Falle der Verhinderung

dessen Stellvertreter, sowie den Beiräten aus Gemeindemitteln zu

gewähren ist.

(7) Wird ein den Auflösungsbescheid aufhebendes Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes vor dem

Wahltag zugestellt, so hat die Landesregierung das Wahlverfahren ohne

unnötigen Aufschub einzustellen. Erfolgt die Zustellung erst nach dem

Wahltag, so geht mit dem Ablauf dieses Tages die Zuständigkeit zur

Führung der Gemeindegeschäfte wieder auf die aufgelöst gewesenen

Organe der Gemeinde über und endet die Funktionsperiode des

neugewählten Gemeinderates.

§ 95

Parteistellung

Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden

Maßnahmen, mit Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind

durch Bescheide zu treffen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie

im Verfahren nach § 61 hat die Gemeinde Parteistellung; sie ist

berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof

(Artikel 131 und 132 des B-VG) und vor   dem   Verfassungsgerichtshof

 (Artikel   144   des   B-VG) Beschwerde zu führen.

V. Hauptstück

Konstituierung des Gemeinderates,

Wahl von Gemeindeorganen

1. Abschnitt

Konstituierung des Gemeinderates

§ 96

Erste Sitzung

(1) Die erste Sitzung des Gemeinderates muß spätestens zwei Wochen

nach dem ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl

stattfinden. Wurde die Wahl angefochten, muß die erste Sitzung binnen

zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung der

Landes-Hauptwahlbehörde stattfinden, sofern nicht die

Gemeinderatswahl zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muß.

(2) Zur ersten Sitzung werden die gewählten Bewerber vom bisherigen

Bürgermeister (seinem Stellvertreter) eingeladen. Wenn das nicht

möglich ist, erfolgt die Einladung durch das an Jahren älteste

Mitglied des neugewählten Gemeinderates (Altersvorsitzender). Im

Falle einer Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Wurde die Neuwahl des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung

durchgeführt, muß der Bürgermeister jener Gemeinde, deren

Gemeindewahlbehörde die Neuwahl durchgeführt hat, den Gemeinderat

einberufen.

(4) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates führt bis zur

Annahme der Wahl durch den neugewählten Bürgermeister der

Altersvorsitzende.

(5) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen,

Bestellungen, sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür

notwendigen Beschlüsse gefaßt werden.

§ 97

Gelöbnis

(1) Vor der Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor

dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten

Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder

des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der

neuerlichen Sitzung (§ 98 Abs. 1) vorzunehmen.

(2) Das Gelöbnis lautet:

"Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen

Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich

gewissenhaft  zu  beachten,  meine  Aufgabe  unparteiisch  und

uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl

der Gemeinde ....... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern."

(3) Der Altersvorsitzende muß das Gelöbnis als erster vor dem

neugewählten Gemeinderat ablegen. Später eintretende Ersatzmitglieder

leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.

(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als

verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Die Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt

werden. Wird das Gelöbnis verweigert, darf der Betreffende der

Sitzung als Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.

2. Abschnitt

Wahl des Bürgermeisters, des

Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

§ 98

Allgemeines

(1) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes

(Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden.

Zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes

(Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des

Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel

aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese

Anwesenheit nicht erreicht wird, muß der Gemeinderat binnen zwei

Wochen neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier

Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen

Sitzung dürfen die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden

Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und

die Wahlen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden

Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 96 Abs. 2 dritter Satz

gilt sinngemäß.

(2) Die Wahlen müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt

werden. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel bei der

Wahl des Bürgermeisters entscheidet der Altersvorsitzende unter

Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter

Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.

(3) Bei der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der

Ausschüsse entscheidet über die Gültigkeit der Bürgermeister

gleichfalls unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates,

die er unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.

§ 99

Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor allen anderen Wahlen

statt. Wählbar zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des

Gemeinderates. Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die

nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967, ihr Amt als

Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben,

bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft des

Bescheides, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.

(2) Als gewählt gilt derjenige, auf den mehr als die Hälfte der

gültigen Stimmen lauten. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen

lauten, die Namen mehrerer wählbarer Personen enthalten und

Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers

nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sowie leere Stimmzettel

 (Kuverts)  sind  ungültig.  Stimmzettel,  die  zwar  mehrere Namen,

jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind für diesen

gültig.

(3) Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, muß eine engere

Wahl durchgeführt werden. Bei der engeren Wahl können nurmehr die

zwei Personen gewählt werden, die bei der ersten Abstimmung die

meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das

Los, wer an der engeren Wahl teilnehmen darf. Jede Stimme, die bei

der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.

Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, dann

entscheidet das Los.

§ 100

Annahme der Wahl

Der zum Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt

werden, ob er die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme

der Wahl, muß binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt

werden.

§ 101

Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)

(1)  Nach  der  Wahl  des  Bürgermeisters  findet  die  Wahl  der

geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der

Bürgermeister den Vorsitz.

(2) Nach dem Beschluß (§ 24 Abs. 1) über die Anzahl der zu wählenden

Vizebürgermeister und die Anzahl der geschäftsführenden

  Gemeinderäte   (Stadträte)   wird   die   Anzahl   der

geschäftsführenden Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister

auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem Verhältnis

der Parteisummen aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der

geschäftsführenden Gemeinderäte darf bis zum Ende der

Funktionsperiode nicht geändert werden.

§ 102

Wahlvorschläge

(1)  Jede  Wahlpartei,  die  Anspruch  auf  die  Besetzung  eines

geschäftsführenden Gemeinderates (Stadtrates) hat, muß für die Wahl

 einen  Wahlvorschlag  erstatten.  Diese  Wahlvorschläge müssen so

viele Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei

Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen) zukommen und müssen von

mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei

unterschrieben sein. Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates

vorgeschlagen werden, wobei die Vorgeschlagenen nicht auf dem

Gemeinderatswahlvorschlag der anspruchsberechtigten Wahlpartei

aufscheinen müssen.

(2) Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den

 landesgesetzlichen  Bestimmungen  oder  gemäß  § 13  des

Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967, ihr Amt als

Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben,

bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft des

Bescheides, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.

(3) Nach dem Beschluß über die Anzahl der geschäftsführenden

Gemeinderäte müssen die Wahlvorschläge dem Bürgermeister zur

Überprüfung, ob

a) die Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der

   anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sind, und

b) die Vorgeschlagenen in den Gemeindevorstand gewählt werden dürfen,

übergeben werden.

(4) Müssen nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels

Wählbarkeit gestrichen werden, muß die anspruchsberechtigte

Wahlpartei einen Ergänzungswahlvorschlag erstatten, der ebenfalls von

mehr als der Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschrieben

sein muß.

(5) Fehlen Unterschriften, so können diese bis zu Beginn der Wahl

nachgebracht werden. Unterbleibt das, darf der Wahlvorschlag nicht

berücksichtigt werden.

§ 103

Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel

(1)  In  den  Gemeindevorstand  (Stadtrat)  können  nur

Vorgeschlagene  gewählt  werden.  Jeder  Stimmzettel,  der  auf  eine

andere Person lautet, ist ungültig. Leere Stimmzettel (Kuverts) sind

gleichfalls ungültig. Stimmzettel, auf denen neben den

Vorgeschlagenen auch andere Personen aufgeführt sind, sind für die

Vorgeschlagenen gültig.

(2) Gewählt sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen

entfallen.

§ 104

Unterbleiben des Wahlvorschlages

(1) Wird von einer Wahlpartei kein Wahlvorschlag oder ein

Wahlvorschlag mit zu wenig Kandidaten erstattet, so müssen die dieser

Wahlpartei zustehenden Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen)

durch Wahl aus dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt

werden. Dabei gilt § 99 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gleiches gilt, wenn

zwar ein Wahlvorschlag erstattet wurde, aber einer oder mehrere

Vorgeschlagene nicht gewählt wurden oder ein Wahlvorschlag nicht die

notwendige Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat.

(2) Können nach Abs. 1 Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen)

durch  Verweigerung  der  Wahlannahme  nicht  besetzt  werden, werden

die Gemeindevorstandstellen offengehalten.

(3) Wird später von der anspruchsberechtigten Wahlpartei ein

Wahlvorschlag  (Ergänzungswahlvorschlag)  erstattet,  so  muß binnen

zwei Wochen nach Einlangen des Wahlvorschlages am Gemeindeamt

(Stadtamt) eine Ergänzungswahl in den Gemeindevorstand (Stadtrat)

durchgeführt werden.

§ 105

Wahl der (des) Vizebürgermeister(s)

(1) Nach Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes werden aus der

Mitte des Gemeindevorstandes (Stadtrates) der bzw. die

Vizebürgermeister getrennt gewählt. Dabei wird § 99 Abs. 2 und 3

sinngemäß angewendet.

(2) Werden mehrere Vizebürgermeister gewählt und gehört der

Bürgermeister der stimmenstärksten Wahlpartei an, muß der zweite

Vizebürgermeister aus den Reihen der stimmenzweitstärksten Wahlpartei

gewählt werden, soferne diese nicht den ersten Vizebürgermeister

stellt. Gehört der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten

Wahlpartei an, so muß der zweite Vizebürgermeister aus deren Reihen

gewählt werden, wenn diese Wahlpartei nicht den ersten

Vizebürgermeister stellt.

(3) Wenn ein zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des

Bürgermeisters die Wahl nicht annimmt, muß sofort die Wahl eines

anderen Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch

Verweigerung der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie

offengehalten.

(4)  Wird  später  von  einer  anspruchsberechtigten  Wahlpartei

erklärt, daß mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muß binnen zwei

Wochen nach Einlangen der Erklärung am Gemeindeamt (Stadtamt) eine

Wahl durchgeführt werden.

§ 106

Niederschrift, Kundmachung des Wahlergebnisses

(1) Über die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes

(Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine

Niederschrift aufgenommen werden, die von allen anwesenden

Mitgliedern des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert

ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.

(2) Das Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des

Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s)

muß vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht

werden.

§ 107

Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden

(1) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der

gesamten Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach

den bei der letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das

Vorschlagsrecht zur Besetzung

a) der Ausschußmitglieder und

b) der Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs. 2) und der

   Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern sie im Ausschuß

   vertreten sind.

Welcher Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer

Vorsitzendenstelle und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines

Ausschusses - mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - zukommt, wird

durch Gemeinderatsbeschluß bestimmt.

(2) Bei der Aufteilung der Vorsitzenden- und

Vorsitzendenstellvertreterstellen auf die Wahlparteien bleibt die

Stelle des Vorsitzenden   und  des  Vorsitzendenstellvertreters  des

Prüfungsausschusses unberücksichtigt. Von der Wahl zum Vorsitzenden

des Prüfungsausschusses ist ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des

Bürgermeisters angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des

Bürgermeisters im Prüfungsausschuß vertreten ist.

(3) Voraussetzung für die Wahl und die Mitgliedschaft ist die

Mitgliedschaft zum Gemeinderat. Von der Wahl zum Mitglied des

Prüfungsausschusses sind der Bürgermeister, die Mitglieder des

Gemeindevorstandes (Stadtrates), der Kassenverwalter und der

erforderlichenfalls bestellte Vertreter des Kassenverwalters sowie

deren Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder

auf- und absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad

ausgeschlossen. Die Wahl der Prüfungsausschußmitglieder hat in der

konstituierenden (neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.

(4) Wird ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum

Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum

Kassenverwalter oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es

 aus  dem  Prüfungsausschuß  aus.  Das  gleiche  gilt  für  ein

verwandtes (verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der

Wahl zum Mitglied des Prüfungsausschusses ausgeschlossenen Personen

und deren Ehegatten.

(5) Für die Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und

Vorsitzendenstellvertreter der Ausschüsse sind die Bestimmungen der

§§ 102 Abs. 1, 3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von

jeder Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können

gemeinsam in einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der

Wahl der Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei

Drittel der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese

Anwesenheit nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden,

wenn bei der neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der

Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten

Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur

gleichzeitigen Wahl des Vorsitzenden und des

Vorsitzendenstellvertreters muß der Ausschuß vom Bürgermeister

einberufen werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden

den Vorsitz führt.

3. Abschnitt

Anfechtung der Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes

(Stadtrates),

der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der

Ausschußvorsitzendenstellvertreter

§ 108

Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist,

Anfechtungsgründe

(1) Die Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

und der Ausschüsse können von jedem Mitglied des

Gemeinderates und von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei

schriftlich innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen angefochten

werden.

(2) Die Wahl des Ausschußvorsitzenden und dessen Stellvertreters

können von jedem Mitglied des Ausschusses und von den im Ausschuß

 vertretenen  Wahlparteien  schriftlich  innerhalb  einer Woche nach

dem Tag der Wahl angefochten werden.

(3) Die Anfechtung, die begründet werden muß, kann sowohl auf die

angebliche Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf

angeblich gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das

Ergebnis der Wahl von Einfluß waren, gestützt werden.

§ 109

Anfechtungsverfahren

(1) Die Anfechtungen müssen beim Gemeindeamt (Stadtamt) eingebracht

werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Anfechtung

entscheidet zunächst die Bezirkswahlbehörde. Gegen deren Entscheidung

kann innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung Berufung an

die Landes-Hauptwahlbehörde eingebracht werden. Die Berufung muß bei

der Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.

(2) Wenn eine Anfechtung verspätet oder von einer dazu nicht

berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung fehlt, muß

die Anfechtung zurückgewiesen werden. Einer Anfechtung muß Folge

gegeben werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das

Wahlergebnis Einfluß hatte.

(3) Wird einer Anfechtung ganz oder teilweise stattgegeben, muß

gegebenenfalls festgestellt werden, inwieweit die Wahl oder die Wahl

einzelner Personen für ungültig erklärt wird.

(4) Rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen müssen vom

Bürgermeister an der Amtstafel kundgemacht werden.

4. Abschnitt

Amtsverzicht, Mandatsverlust

§ 110

Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat

verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des

Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht

angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach

dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser

Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende

Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die

Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn

a) es sich weigert, dieses auszuüben,

b) ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen

   Wahl gehindert hätte,

c) es sich weigert, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder

   überhaupt zu leisten.

Als Weigerung gemäß lit.a gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes

 unentschuldigtes   Fernbleiben   von   ordnungsgemäß   einberufenen

Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits

zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei

der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und

nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn

das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die

Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den

Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.

(3) Der Bürgermeister oder, falls dieser selbst betroffen ist, sein

Stellvertreter muß den Eintritt eines im Abs. 2 lit.a bis c

angeführten Grundes sofort der Bezirkshauptmannschaft bekanntgeben.

Den Mandatsverlust stellt die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid

fest. Dieser Bescheid muß außer dem betroffenen Mitglied des

Gemeinderates auch der Gemeinde zugestellt werden. Das Rechtsmittel

der Berufung gegen diesen Bescheid steht auch der Gemeinde zu.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 lit.b und 3 gelten sinngemäß auch für

Ersatzmitglieder.

§ 111

Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des

Gemeindevorstandes (Stadtrates)

(1) Der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes

(Stadtrates) kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß

schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister

oder, falls dieser sein Amt niederlegen will, an seinen

Stellvertreter gerichtet werden. Sein Inhalt wird mit dem auf den Tag

des Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Der Bürgermeister verliert sein Amt

a) bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b) mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach

   landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des

   Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr. 123/1967, oder

c) nach Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat.

(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein

Amt

a) bei Ausscheiden aus dem Gemeinderat,

b) mit der Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des

   Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß

   § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes; BGBl.Nr. 123/1967;

c) im Falle einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf

   deren Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeindevorstand

   (Stadtrat) gewählt wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum

   Gemeindevorstand (Stadtrat). Unter den gleichen Voraussetzungen

   kann der Vizebürgermeister unter Beibehaltung seiner

   Mitgliedschaft zum Gemeindevorstand (Stadtrat) abberufen werden.

   In einem solchen Fall endet die Funktion als Vizebürgermeister mit

   der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters. Das Abberufungsschreiben,

   das von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der

   betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den

   Bürgermeister gerichtet werden.

(4) Der Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied

 des   Gemeindevorstandes   (Stadtrates)   muß   durch Anschlag an

der Amtstafel kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß

der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.

§ 112

Mißtrauensantrag

(1) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.

(2)  Einen  Antrag  auf  Ausspruch  des  Mißtrauens  kann  jedes

Mitglied des Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den

Stellvertreter des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein

Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.

(3) Binnen vier Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages am

Gemeindeamt (Stadtamt) muß der Vizebürgermeister eine Sitzung des

Gemeinderates zur Abstimmung über den Mißtrauensantrag einberufen;

Den Vorsitz in dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister; Der

Bürgermeister darf an dieser Sitzung bei der Beratung, nicht aber an

der Abstimmung teilnehmen. Die Abstimmung muß mit Stimmzettel und

geheim erfolgen. Erhält der Antrag die Zustimmung von mindestens zwei

Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates, so erlischt das Amt als

Bürgermeister. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die

Abstimmung nicht berührt.

(4) Ein Beschluß nach Abs. 3 muß der Landesregierung und der

Bezirkshauptmannschaft umgehend mitgeteilt werden.

§ 113

Amtsverzicht und Amtsverlust als Vorsitzender oder

Mitglied eines Gemeinderatsausschusses

(1)  Ein  Vorsitzender  (Stellvertreter)  oder  ein  Mitglied  eines

Gemeinderatsausschusses kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der

Verzicht muß schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den

Bürgermeister, oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen

Stellvertreter gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des

Einlangens folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.

(2) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß endet im Falle einer

schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren

Wahlvorschlag das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt

      wurde, mit der Wahl eines neuen Mitgliedes zum Ausschuß. Ein

    Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter Beibehaltung der

Mitgliedschaft zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus

dieser Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die

Funktion als Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen

Vorsitzenden (Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von

mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden

Wahlpartei unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet

werden.

(3) Der Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag    an

der Amtstafel kundgemacht werden.

5. Abschnitt

Besetzung freier Stellen

§ 114

Besetzung eines Gemeinderatsmandates

(1) Verliert ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet

aus anderen Gründen aus, muß der Bürgermeister - wenn nicht nach Abs.

3 ein anderes Ersatzmitglied bekanntgegeben wird - jenes

Ersatzmitglied  als  Gemeinderat  einberufen,  das  in  der

Reihenfolge der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses

Ersatzmitglied oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist

das jeweils in der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch

auf der Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines

dieser Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister

nachträglich durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur

Berufung erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft

bekannt, so ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.

(2) Die Einberufung des Ersatzmitgliedes muß spätestens am vierten

Tag

a) nach der Bekanntgabe eines Ersatzmitgliedes für das freigewordene

   Gemeinderatsmandat oder

b) nach dem Verzicht des (der) einzuberufenden Ersatzmitgliedes(er)

   oder

c) nach Ablauf der Frist zur Bekanntgabe eines anderen

   Ersatzmitgliedes  für  das  freigewordene  Gemeinderatsmandat

   erfolgen.

(3) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren

Wahlvorschlag das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen

war, kann abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dem Bürgermeister

ein anderes Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene

Gemeinderatsmandat bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei

Wochen nach Freiwerden des Mandates erfolgen.

(4) Die Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als

angenommen, wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf

die Berufung schriftlich erklärt.

(5)  Das  Ausscheiden  eines  Gemeinderatsmitgliedes  und  die

Einberufung eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der

Amtstafel kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen

Rechtswirksamkeit sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes

müssen der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend

mitgeteilt werden.

(6)  Die  Einberufung  eines  Ersatzmitgliedes  kann  von  jedem

Gemeinderats- sowie Ersatzmitglied und von den

zustellungsbevollmächtigten Vertretern der im Gemeinderat vertretenen

Wahlparteien mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten

 werden.  Die  Anfechtungsfrist  beträgt  eine  Woche  ab Beginn der

Kundmachung nach Abs. 5. Die Berufung gegen die Entscheidung  der

Bezirkswahlbehörde  an  die  Landes-Hauptwahlbehörde ist zulässig und

muß bei der Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.

(7)  Die  Bestimmungen  der  Abs.  1  -  4  und  6 gelten  für  den

Mandatsverzicht eines gewählten, aber noch nicht angelobten

Gemeinderatsmitgliedes mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Abs. 3

genannte Frist vier Werktage beträgt.

§ 115

Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und

Ergänzungswahlen in den Gemeindevorstand (Stadtrat)

sowie der Ausschüsse

(1) Wenn das Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß

innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden.

Zu dieser Wahl wird der Gemeinderat vom Stellvertreter des

Bürgermeisters einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl den

Vorsitz führt.

(2) Wenn das Amt des Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß

innerhalb von zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters

stattfinden.

(3) Wenn das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder

Ausschußmitgliedes (Vorsitzender - Vorsitzenderstellvertreter)

dauernd freigeworden ist, muß binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl

stattfinden. Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen

dann nicht innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der

Ausschußstelle durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des

Ausschusses nicht beeinträchtigt ist.

(4) Für die Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die

Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des

Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der Ausschüsse sinngemäß.

6. Abschnitt

Sonstiges

§ 116

Kosten

Wenn die Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren

erforderlichen Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei

 entstehenden  Kosten  von  den  Gemeinden  dem  Land

Niederösterreich anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.

§ 117

Drucksorten

Die Landesregierung muß durch Verordnung die Gestaltung der

Drucksorten zur Vollziehung dieses Hauptstückes festlegen.

VI. Hauptstück

Eigener Wirkungsbereich, Übergangs- und

sonstige Bestimmungen

§ 118

Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 119

Interessenvertretungen der Gemeinden

Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die

Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der

Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes

Niederösterreichs  erfassen,  müssen  vor  der  Erlassung  von

Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß

von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen

berühren, gehört werden.

§ 120

Fristen

(1) Der Beginn und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes

festgelegten Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage

nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.

Fällt das Ende einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem

Wahlverfahren befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete

Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im

übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestim- mungen des

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991,

sinngemäß.

§ 121

Bruchzahlenberechnung

Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von

Bruchzahlen erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene

Dezimalzahl, wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B.

12,6 = 13), sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9).

§ 122

Weitergeltung von Rechten

(1) Die an Gemeinden verliehenen Berechtigungen zur Führung von

Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinden und

ihnen sonst erteilte Rechte bleiben durch das Inkrafttreten dieses

Gesetzes unberührt.

(2) Ehrungen, die von Gemeinden bisher nach anderen

landesgesetzlichen Bestimmungen verliehen wurden, gelten als solche

nach diesem Gesetz weiter.

§ 123

Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen nach diesem Landesgesetz können in der Form

verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der

Funktionsinhaberin zum Ausdruck bringt.

§ 124

Verfassungsbestimmungen

Die §§ 12 Abs. 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 26, 85 Abs.

3, 87, 88 Abs. 1, 89 und 95 sowie das V. Hauptstück sind

Verfassungsbestimmungen.

Dokumentnummer

LRNI/1000/00