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Gliederungszahl
1000/00
Land
Niederösterreich
Text
NÖ GEMEINDEORDNUNG 1973 (NÖ GO 1973)
1000-0
Wiederverlautbarung 172/73 1973-11-16
Blatt 1-29
1000-1 1.
Novelle 134/75 1975-09-09
Blatt 8 und 9
1000-2
Berichtigung 139/75 1975-09-16
Blatt 11 und
14
1000-3 2.
Novelle 73/81 1981-06-02
Blatt 2, 5,
5a, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
23, 24/25, 27,
28, 29
1000-4 3.
Novelle 114/81 1981-10-08
Blatt 6
1000-5 4.
Novelle 91/87 1987-09-11
Blatt 2, 3
1000-6
Druckfehlerberichtigung 48/91 1991-04-24
Blatt 8, 11,
13, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 28
1000-7 5.
Novelle 53/93 1993-06-17
Blatt 7, 26,
27, 28
1000-8 6.
Novelle 1/95 1995-01-27
Blatt 2-9, 13,
15-21, 26-35
1000-9 7.
Novelle 50/96 1996-06-20
Blatt 5, 29
1000-10 8. Novelle 94/99 1999-09-16
Blatt 1, 1a, 1b, 1c, 3-35
1000-11 9. Novelle
74/01 2001-08-29
Blatt 12
1000-12 10. Novelle 101/01 2001-09-28
Blatt 1, 7, 11-13, 15, 15a, 17-20, 20a, 28, 29, 29a,
31, 31a
Ausgegeben am
28. September
2001
Jahrgang 2001
101. Stück
Der Landtag
von Niederösterreich hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
Änderung der
NÖ Gemeindeordnung 1973
Die NÖ Gemeindeordnung 1973,
LGBl. 1000, wird
wie folgt
geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des I. Hauptstückes die
Wortfolge "Funktionsperiode und
Wahlverfahren" ersetzt durch die
Wortfolge "Wahl- und
Funktionsperiode".
2. (Verfassungsbestimmung)
Die Überschrift des § 20 lautet:
3.
(Verfassungsbestimmung) § 20 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
4.
(Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
"Funktionsperiode" durch das
Wort "Wahlperiode" ersetzt.
5. Im § 35 Z.
4 wird das Wort "von" durch das Wort "aus" ersetzt.
6. Im § 35 Z.
22 lit.f wird nach dem letzten Beistrich folgende
Wortfolge angefügt:
7. Im § 36
Abs. 2 Z. 4 wird die Wortfolge "über die" durch die
Wortfolge "sowie die Vergabe von
Aufträgen zur" und das Wort
"einem" durch das Wort
"dem" ersetzt.
8. Im § 38
Abs. 1 Z. 1 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
9. Im § 45
Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz
eingefügt:
10. § 45 Abs.
3 vorletzter Satz lautet:
11. Im § 51
Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort "namentlich" durch das
Wort "geheim" ersetzt.
12. Dem § 53
Abs. 1 Z. 5 wird nachstehender Satz angefügt:
13. Im § 54
Abs. 2 wird das Wort "Gemeinderatssitzung" durch das Wort
"Sitzung" und das Wort "der
Gemeinderat" durch das Wort "das
Kollegialorgan" ersetzt.
14. Im § 56
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz
eingefügt:
15. § 60 Abs.
1 lautet:
16. § 60 Abs.
2 lautet:
16a. Im § 60
Abs. 3 entfällt die Wortfolge "an die
Bezirksverwaltungsbehörde und in weiterer
Folge".
17. Dem § 94
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
18.
(Verfassungsbestimmung) Im § 96 Abs. 1 zweiter Satz wird der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgender Halbsatz
angefügt:
19. (Verfassungsbestimmung)
Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt:
20.
(Verfassungsbestimmung) Dem § 96 wird folgender Abs. 5 angefügt:
21.
(Verfassungsbestimmung) Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
22.
(Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort
"und" durch einen Beistrich
ersetzt und nach dem Wort
"(Stadtrates)" folgende
Wortfolge eingefügt:
23.
(Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 1 dritter Satz wird der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Wortfolge
angefügt:
24.
(Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 1 vierter Satz wird nach dem
Wort "dürfen" die Wortfolge
"die Beschlüsse über die Anzahl der zu
wählenden Vizebürgermeister und
geschäftsführenden Gemeinderäte
(Stadträte) und" eingefügt.
25.
(Verfassungsbestimmung) Dem § 98 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
26.
(Verfassungsbestimmung) Im § 98 Abs. 2 erster Satz wird nach dem
Wort "Stimmzetteln" die
Wortfolge "und geheim" eingefügt.
27.
(Verfassungsbestimmung) Im § 107 Abs. 1 erster Satz wird nach dem
Wort "haben" die Wortfolge
"während der gesamten Funktionsperiode"
eingefügt und die Wortfolge "Anspruch
auf die" durch die Wortfolge
"das Vorschlagsrecht zur"
ersetzt.
28. (Verfassungsbestimmung)
Im § 107 Abs. 1 letzter Satz wird die
Wortfolge "die Vorsitzendenstelle
und/oder die
Vorsitzendenstellvertreterstelle eines
Ausschusses" durch die
Wortfolge "das Vorschlagsrecht für
die Besetzung einer
Vorsitzendenstelle und/oder
Vorsitzendenstellvertreterstelle eines
Ausschusses - mit Ausnahme des
Prüfungsausschusses -" ersetzt.
29.
(Verfassungsbestimmung) Im § 107 Abs. 2 erster Satz wird das Wort
"Vorsitzendenstellen" durch die
Wortfolge "Vorsitzenden- und
Vorsitzendenstellvertreterstellen"
ersetzt sowie nach dem Wort
"Vorsitzenden" die Wortfolge
"und des Vorsitzendenstellvertreters"
eingefügt.
30.
(Verfassungsbestimmung) Dem § 107 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
31.
(Verfassungsbestimmung) § 107 Abs. 5 zweiter Satz wird durch
folgende Sätze ersetzt:
Der Präsident:
Freibauer
Der
Landeshauptmann:
Pröll
Der Landesrat:
Knotzer
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück:
Die Gemeinde §§
1. Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen
Rechtliche Stellung und Begriff 1
Name 2
Stadt- und Marktgemeinden 3
Wappen und Farben 4
Siegel
5
2. Abschnitt:
Gemeindegebiet
Gebietsänderungen 6
Grenzänderungen 7
Vereinigung 8
Trennung
9
Neubildung und Aufteilung 10
Grenzstreitigkeiten 11
Gemeinsame Bestimmungen 12
Verfahren bei Gebietsänderungen 13
3. Abschnitt:
Vereinigung zur gemeinschaftlichen
Geschäftsführung
Verwaltungsgemeinschaft 14
Satzung der Verwaltungsgemeinschaft 15
4. Abschnitt:
Gemeindemitglieder und Ehrungen
durch die Gemeinde
Gemeindemitglieder, Initiativrecht 16
Verfahren des Initiativantrages
16a
Behandlung des Initiativantrages
16b
Ehrungen durch die Gemeinde 17
5. Abschnitt:
Organe der Gemeinde
Allgemeine Bestimmungen 18
Gemeinderat 19
Wahl- und Funktionsperiode 20
Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
21
Rechte der Mitglieder des Gemeinderates 22
Gemeindevorstand 24
Bürgermeister 26
Verhinderung und Vertretung des
Bürgermeisters 27
Entschädigungen 29
6. Abschnitt:
Gemeinderatsausschüsse
Zusammensetzung und Rechte der Mitglieder
30
II.
Hauptstück: Wirkungsbereich der Gemeinde
1. Abschnitt:
Einteilung des Wirkungsbereiches
Begriff 31
Eigener Wirkungsbereich 32
Selbständiges Verordnungsrecht 33
Übertragener Wirkungsbereich 34
2. Abschnitt:
Wirkungskreis der Gemeindeorgane und
der Gemeinderatsausschüsse
Gemeinderat 35
Gemeindevorstand (Stadtrat) 36
Bürgermeister 37
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich 38
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich
39
Ortsteile, Ortsvorsteher 40
Verantwortlichkeit 41
Gemeindeamt (Stadtamt) 42
Gemeinderatsausschüsse 43
3. Abschnitt:
Geschäftsführung der Gemeindeorgane
und der Gemeinderatsausschüsse
Allgemeine Bestimmungen 44
Einberufung und Vorsitz 45
Tagesordnung 46
Öffentlichkeit 47
Beschlußfähigkeit 48
Sitzungspolizei 49
Befangenheit 50
Abstimmung 51
Aufhebung von Beschlüssen 52
Sitzungsprotokoll 53
Hemmung des Vollzuges 54
Urkunden 55
Besondere Bestimmungen für den
Gemeindevorstand (Stadtrat) 56
Besondere Bestimmungen für die
Gemeinderatsausschüsse 57
Geschäftsordnungen für den Gemeinderat,
den Gemeindevorstand (Stadtrat) und die
Gemeinde ratsausschüsse 58
4. Abschnitt:
Verwaltungsakte und
Verwaltungsverfahren
Verordnung der Gemeinde 59
Instanzenzug 60
Vorstellung 61
Vollstreckung 62
5. Abschnitt:
Volksbefragung
Anordnung einer Volksbefragung 63
Ausschreibung der Volksbefragung 64
Abstimmungsbehörden und Verfahren 65
Abstimmungsergebnis und Durchführung 66
III.
Hauptstück: Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt:
Gemeindeeigentum
Gemeindevermögen 67
Wirtschaftliche Unternehmungen,
Beteiligungen 68
Erhaltung und Verwaltung des
Gemeindevermögens 69
Vermögensnachweis 70
Öffentliches Gut 71
2. Abschnitt:
Gemeindehaushalt
Mittelfristiger Finanzplan und Voranschlag
72
Beschluß des Voranschlages 73
Haushaltsermächtigung des Bürgermeisters
74
Nachtragsvoranschlag 75
Durchführung des Voranschlages 76
Aufnahme von Darlehen 77
Gewährung von Darlehen und
Haftungsübernahme 78
Kassenkredite 79
3. Abschnitt:
Rechnungs- und Prüfungswesen
Kassenführung 80
Buchführung 81
Prüfungsausschuß 82
4. Abschnitt:
Rechnungsabschluß
Erstellung des Rechnungsabschlusses 83
Beschluß des Rechnungsabschlusses 84
IV.
Hauptstück: Aufsicht über die Gemeinden
Ausübung des Aufsichtsrechtes 85
Aufsichtsbehörde 86
Auskunfts- und Anzeigepflicht 87
Verordnungsprüfung 88
Überprüfung der Gemeindegebarung 89
Genehmigungspflicht 90
Abhilfe bei Nichterfüllung von
Verpflichtungen 91
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von
Beschlüssen 92
Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
93
Auflösung des Gemeinderates und des
Gemeindevorstandes 94
Parteistellung 95
V. Hauptstück:
Konstituierung des Gemeinderates,
Wahl von
Gemeindeorganen
1. Abschnitt:
Konstituierung des Gemeinderates
Erste Sitzung 96
Gelöbnis 97
2. Abschnitt:
Wahl des Bürgermeisters, des
Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
Allgemeines 98
Wahl des Bürgermeisters 99
Annahme der Wahl 100
Wahl der geschäftsführenden Gemeinderäte
(Stadträte) 101
Wahlvorschläge 102
Wahlvorgang, Bewertung der Stimmzettel 103
Unterbleiben des Wahlvorschlages 104
Wahl der (des) Vizebürgermeister(s) 105
Niederschrift, Kundmachung des
Wahlergebnisses 106
Wahl der Gemeinderatsausschüsse und deren
Vorsitzenden 107
3. Abschnitt:
Anfechtung der Wahlen des Bürger meisters, des
Gemeindevorstandes (Stadtrates),
der Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden
und
der Ausschußvorsitzendenstellvertreter
Anfechtungsberechtigung, Anfechtungsfrist,
Anfechtungsgründe 108
Anfechtungsverfahren 109
4. Abschnitt:
Amtsverzicht, Mandatsverlust
Mandatsverzicht und Mandatsverlust als
Gemeinderat 110
Amtsverzicht und Amtsverlust als
Bürgermeister
oder Mitglied des Gemeindevorstandes
(Stadtrates) 111
Mißtrauensantrag 112
Amtsverzicht und Amtsverlust als
Vorsitzender
oder Mitglied eines
Gemeinderatsausschusses 113
5. Abschnitt:
Besetzung freier Stellen
Besetzung eines Gemeinderatsmandates 114
Neuwahl des Bürgermeisters, des Vizebürger
meisters und
Ergänzungswahlen in den
Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie der
Ausschüsse 115
6. Abschnitt:
Sonstiges
Kosten 116
Drucksorten 117
VI.
Hauptstück: Eigener Wirkungsbereich,
Übergangs- und
sonstige Bestimmungen
Eigener Wirkungsbereich 118
Interessenvertretungen der Gemeinden 119
Fristen 120
Bruchzahlenberechnung 121
Weitergeltung von Rechten 122
Weibliche Form von Funktionsbezeichnungen
123
Verfassungsbestimmungen 124
NÖ Gemeindeordnung 1973
I. Hauptstück
D i e G e m e i n d e
1. Abschnitt
A l l g e m e
i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Rechtliche
Stellung und Begriff
(1) Das Land
Niederösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die
Gemeinde ist
Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung
und zugleich
Verwaltungssprengel.
(2) Die
Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das
Recht,
innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und
Landesgesetze
Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber
zu verfügen,
wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im
Rahmen der
Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und
Abgaben
auszuschreiben.
(3) Jedes
Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
§ 2
Name
(1) Die
Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der
Landesregierung.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den
neuen Namen
öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue
Name mit dem
Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet
gleichlautend
oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
(2) Bei der
Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden
bestimmt die
Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden
den Namen der
neuen Gemeinde.
(3) Die
Änderung des Namens einer Gemeinde oder die Bestimmung des
Namens einer
neuen Gemeinde ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4)
Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als
Ortschaften
bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit
zukommt.
(5) Auf die
Änderung des Namens einer Ortschaft oder die Bestimmung
eines neuen
Namens finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(6) Die aus
der Durchführung der Namensänderung etwa erwachsenden
Kosten sind
von der Gemeinde zu tragen.
§ 3
Stadt- und Marktgemeinden
(1) Gemeinden,
denen eine überragende Bedeutung zufolge ihrer
Bevölkerungszahl
sowie ihrer geographischen Lage und ihres baulichen,
wirtschaftlichen
und kulturellen Gepräges zukommt, können auf ihren
Antrag durch
Landesgesetz zur Stadt erhoben werden; sie führen die
Bezeichnung
"Stadtgemeinde".
(2) Gemeinden,
denen besondere Bedeutung zufolge ihrer geographischen
Lage und ihres
wirtschaftlichen Gepräges zukommt oder die ein
Marktrecht
besitzen, können auf ihren Antrag durch Landesgesetz zum
Markt erhoben
werden; sie führen die Bezeichnung "Marktgemeinde".
§ 4
Wappen und
Farben
(1) Die
Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates
das Recht zur
Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und
Beschreibung
des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu
entsprechen;
das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen.
(2) Die
Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt
kundzumachen.
(3) Der
Gebrauch des Gemeindewappens durch physische oder juristische
Personen sowie
durch Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf
der
Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau
bezeichnete
Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher
Gebrauch des
Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung
kann auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein Widerruf
ist zulässig,
wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher
Gebrauch
gemacht wird.
(4) Die dem
Gemeinderat obliegende Festsetzung der Gemeindefarben
bedarf der
Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die
unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist
eine
Verwaltungsübertretung.
§ 5
Siegel
(1) Die
Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung Gemeinde-,
Markt- oder
Stadtgemeinde, den Namen der Gemeinde und den des
Verwaltungsbezirkes
zu führen.
(2) Gemeinden,
denen das Recht zur Führung eines Wappens verliehen
wurde, haben
im Gemeindesiegel dieses Wappen mit dem im Abs. 1
genannten Text
als Umschrift zu führen.
2. Abschnitt
Gemeindegebiet
§ 6
Gebietsänderungen
(1)
Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen
(§ 7), die
Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Trennung einer
Gemeinde (§ 9)
sowie die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§
10).
(2) Änderungen
des Gemeindegebietes dürfen nur aus Gründen der durch
dieses Gesetz
geregelten öffentlichen Interessen, insbesondere wegen
einer Änderung
der raumordnungspolitischen Voraussetzungen,
die zu
der bestehenden
Gemeindestruktur geführt haben, erfolgen. Weiters
ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß auch nach der Gebietsänderung jede
der
beteiligten Gemeinden fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden
Aufgaben zu
erfüllen und den Standard der kommunalen Leistung
aufrecht zu
erhalten.
(3) Vor
Gebietsänderungen gegen den Willen beteiligter Gemeinden sind
alle
beteiligten Gemeinden anzuhören.
§ 7
Grenzänderungen
(1) Zur
Änderung in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als
solche zu
bestehen nicht aufhören, sind übereinstimmende
Gemeinderatsbeschlüsse der
beteiligten Gemeinden und
die
Genehmigung
der Landesregierung erforderlich.
(2) Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Grenzänderung den im §
6 Abs. 2
angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) Gegen den
Willen einer beteiligten Gemeinde kann bei Vorliegen
der im § 6
Abs. 2 angeführten Voraussetzungen eine Änderung der
Grenzen von
Gemeinden nur durch Landesgesetz erfolgen.
§ 8
Vereinigung
(1) Zwei oder
mehrere aneinandergrenzende Gemeinden können sich auf
Grund
übereinstimmender mit jeweils einer Mehrheit von drei Viertel
der
abgegebenen Stimmen gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse mit
Genehmigung
der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen,
so daß sie als
eigene Gemeinde zu bestehen aufhören.
(2) Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die Vereinigung den im § 6
Abs. 2
angeführten Voraussetzungen widerspricht.
(3) Zur
Vereinigung zweier oder mehrerer aneinandergrenzender
Gemeinden
gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist bei
Vorliegen der
im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen ein
Landesgesetz
erforderlich.
(4) Die
Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und
Pflichten auf
die neue Gemeinde zur Folge. Vor der Vereinigung kann
jedoch in
einer Vereinbarung festgelegt werden, daß die aus der
Verwaltung des
eingebrachten unbeweglichen Vermögens erzielten
Früchte bis
längstens zehn Jahre ausschließlich für die Bestreitung
von
außerordentlichen Vorhaben im Interesse der einbringenden
Gemeinde zu
verwenden sind. Eine solche Vereinbarung ist in die gemäß
Abs. 1
erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse als Bestandteil
derselben
aufzunehmen.
§ 9
Trennung
(1) Eine
Gemeinde kann auf Verlangen durch Verordnung der
Landesregierung
in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn
entweder
1. ein mit
einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen
gefaßter Beschluß des Gemeinderates, der
auch ein Konzept über die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu
enthalten hat, vorliegt,
oder
2. eine
Volksbefragung über die Trennung der Gemeinde, die auch ein
Konzept über die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung
beinhaltet, die Zustimmung von jeweils
mindestens drei Viertel der
Abstimmenden in den neuzubildenden
Gemeinden unter Beteiligung von
jeweils mindestens zwei Drittel der
Abstimmungsberechtigten in
jeder der neuzubildenden Gemeinden
erreicht.
In beiden
Fällen müssen die im § 6 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen
für eine
Gebietsänderung vorliegen. In die Verordnung der
Landesregierung
ist das vom Gemeinderat beschlossene bzw. das der
Abstimmung
unterzogene Konzept der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung
aufzunehmen. Bezweifelt die Landesregierung
jedoch,
daß das vom
Gemeinderat beschlossene
Konzept ohne
zusätzliche,
über den üblichen Rahmen hinausgehende Förderungen für
die Gemeinden
deren Lebensfähigkeit gewährleistet, kann sie das
Konzept von
einer Volksabstimmung nach § 63 in der zu trennenden
Gemeinde
abhängig machen. Spricht sich dabei in wenigstens einer der
neu zu
schaffenden Gemeinden die Mehrheit gegen das vom Gemeinderat
beschlossene
Konzept aus, so gilt dieses als nicht zustandegekommen.
(2) Gegen
ihren Willen kann eine Gemeinde bei Vorliegen der im § 6
Abs. 2
angeführten Voraussetzungen nur durch Landesgesetz in zwei
oder mehrere
Gemeinden getrennt werden. Das Landesgesetz
hat auch
die
vermögensrechtliche
Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3) zu
regeln.
§ 10
Neubildung und
Aufteilung
(1) Durch
Landesgesetz kann bei Vorliegen der im § 6 Abs. 2
angeführten
Voraussetzungen eine neue Gemeinde aus Gebietsteilen
aneinandergrenzender
Gemeinden gebildet werden.
(2) Durch
Landesgesetz kann bei Vorliegen der im § 6 Abs. 2
angeführten
Voraussetzungen eine Gemeinde auf zwei oder mehrere
angrenzende
Gemeinden aufgeteilt werden.
(3) Durch
Landesgesetz nach Abs. 1 und 2 ist auch die
vermögensrechtliche
Auseinandersetzung (§ 12 Abs. 3) zu regeln.
§ 11
Grenzstreitigkeiten
(1) Zur
Entscheidung eines Streites über den Verlauf von Grenzen
zwischen zwei
oder mehreren Gemeinden ist die Landesregierung
berufen.
(2) Zur
Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltung im strittigen
Gebiet hat die
Landesregierung durch Verordnung ein Organ jener an
der
Grenzstreitigkeit beteiligten Gemeinde, die schon bisher das
strittige
Gebiet verwaltet hat, mit der vorläufigen Verwaltung bis
zur
rechtskräftigen Erledigung nach Abs. 1 zu betrauen.
§ 12
Gemeinsame
Bestimmungen
(1) In den
Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 sind von der
Landesregierung
für die neu geschaffenen Gemeinden die Neuwahlen des
Gemeinderates
innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der
Gebietsänderung,
nach Wirksamkeit des die Gebietsänderung anordnenden
Landesgesetzes
oder der diese verfügenden Verordnung auszuschreiben.
In den Fällen
der §§ 7 und 10 Abs. 2 hat die Landesregierung den
Gemeinderat
aufzulösen und innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung
die Neuwahlen
des Gemeinderates auszuschreiben, wenn die
Gebietsänderung
eine Änderung der Einwohnerzahl zur Folge hat, durch
die eine
Änderung der Anzahl der Gemeinderäte bewirkt wird oder wenn
der durch die
Änderung verursachte Zu- oder Abgang an Einwohnern die
bisher auf ein
Gemeinderatsmandat entfallende Anzahl von Einwohnern
erreicht.
(2) Wenn jedoch
innerhalb von sechs
Monaten vor den
allgemeinen
Gemeinderatswahlen eine Neuwahl des Gemeinderates gemäß
Abs. 1
stattfindet, so gilt sie als allgemeine Gemeinderatswahl. In
diesem Fall
hat die allgemeine Gemeinderatswahl zu unterbleiben.
(3) In den
Fällen von Gebietsänderungen ist erforderlichenfalls
zwischen den beteiligten Gemeinden ein
Übereinkommen über die
Auseinandersetzung
des Gemeindeeigentums und den Übergang von
sonstigen
Rechten und Pflichten der berührten Gemeinden untereinander
sowie über die
Tragung der Kosten abzuschließen, welches der
Genehmigung
der Landesregierung bedarf. Kommt ein solches
Übereinkommen
nicht binnen Jahresfrist zustande, so hat die
Landesregierung
einen Vergleichsversuch zu unternehmen. Kommt auch
hiebei ein
solches Übereinkommen binnen einer Frist von sechs Monaten
nicht
zustande, so hat die Landesregierung durch Bescheid nach
Maßgabe der
hiebei auszugleichenden Interessen und
Belastungsverschiebungen
zu entscheiden. Der Bescheid bewirkt den
Übergang, die
Beschränkung und die Aufhebung von Rechten und
Pflichten. Um
die Berichtigung des Grundbuches, des Wasserbuches und
anderer
öffentlicher Bücher kann die zuständige Behörde auch von der
Landesregierung
ersucht werden. Übereinkommen oder Bescheide im Sinne
dieses
Absatzes sind durch zwei Wochen ortsüblich kundzumachen.
(4)
Gebietsänderungen dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in
Geltung
gesetzt werden.
(5) Alle durch
die Gebietsänderung verursachten Amtshandlungen sind
von Landes-
und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(6) Änderungen
in den Grenzen
der Gemeinden, durch
die die
Grenzen
der Gerichtsbezirke berührt
werden, bedürfen -
unbeschadet der
Bestimmungen der §§
6 bis 10
- der
Zustimmung der
Bundesregierung. Hat eine
solche Änderung in
den
Grenzen der Gemeinden
auch Änderungen in
den Sprengeln
der
Verwaltungsbezirke zur Folge,
so sind sie
durch
Verordnung der
Landesregierung mit Zustimmung
der
Bundesregierung zu
verfügen.
§ 13
Verfahren bei
Gebietsänderungen
(1) Die auf
Grund der §§ 7 bis 9 gefaßten Gemeinderatsbeschlüsse sind
in den
betreffenden Gemeinden durch zwei Wochen kundzumachen. Während
dieser Zeit
ist allen Gemeindemitgliedern und Personen, die an der
Gebietsänderung
ein rechtliches Interesse nachzuweisen vermögen, die
Einsichtnahme
in allfällige Vereinbarungen und die Abgabe von
Erinnerungen
zu ermöglichen. In der
Kundmachung sind Ort
und
Zeit
der Einsichtnahme
bekanntzugeben.
(2) Zu den
abgegebenen Erinnerungen hat der Gemeinderat der
betreffenden
Gemeinde Stellung zu nehmen. Die Erinnerungen und die
hiezu
abgegebenen Stellungnahmen sind der Landesregierung vorzulegen.
(3) In den
Landesgesetzen nach den §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 ist
der Zeitpunkt
zu bestimmen, mit dem die Gebietsänderung in Kraft
tritt. In den
Fällen der §§ 7 Abs. 1, 8 und 9 Abs. 1 bestimmt diesen
die
Landesregierung.
(4) Wird die
Vereinigung (§ 8) von einer Gemeinde oder von einem
Drittel der
wahlberechtigten Gemeindemitglieder der beteiligten
Gemeinden oder
von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der
Landesregierung
angeregt, so sind zunächst die für eine Vereinigung
sprechenden
Umstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erheben.
Das
Erhebungsergebnis ist den Gemeinden zur Kenntnis zu bringen und
mit einer
Stellungnahme des Gemeinderates der Landesregierung
vorzulegen.
(5) Im Falle
von Gebietsänderungen gemäß den §§ 7 bis 10 sind die
Organe der
neuen Gemeinde so rechtzeitig zu wählen, daß sie mit dem
gemäß Abs. 3
bestimmten Zeitpunkt ihre Amtstätigkeit aufnehmen
können. Ist
dies nicht möglich, so ist ein Regierungskommissär und
ein Beirat zu
bestellen, wobei auf das bei der letzten
Gemeinderatswahl
in jeder der neu zu bildenden Gemeinden
festgestellte Stimmenverhältnis Bedacht
zu nehmen ist.
Hiebei
gelten § 24 Abs. 1 hinsichtlich der Anzahl
der Beiratsstellen sowie
§ 94 Abs. 3,
Abs. 5 und Abs. 6 sinngemäß.
3. Abschnitt
Vereinigung
zur gemeinschaftlichen
Geschäftsführung
§ 14
Verwaltungsgemeinschaft
(1) Gemeinden
desselben Verwaltungsbezirkes können sich auf Grund
übereinstimmender
Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten
des
eigenen
und des vom
Land übertragenen
Wirkungsbereiches
zur
gemeinschaftlichen
Geschäftsführung zusammenschließen
(Verwaltungsgemeinschaft).
Ein solcher Zusammenschluß bedarf der
Genehmigung
der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten des
vom Land
übertragenen Wirkungsbereiches handelt.
(2) Die
Genehmigung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn die Satzung den
Vorschriften
des § 15 nicht entspricht und die Errichtung der
Verwaltungsgemeinschaft
nicht im Interesse der Vereinfachung und
Verbilligung
der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen sowie die
Erfüllung der
gemeinsam zu führenden Aufgaben nicht gewährleistet
ist.
(3) Gegen den
Willen auch nur einer Gemeinde kann eine
Verwaltungsgemeinschaft,
soferne diese zur Erfüllung bestimmter
Aufgaben (Abs.
1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der
Geschäftsführung
der Gemeinden notwendig ist, durch Verordnung der
Landesregierung
errichtet werden. § 15 gilt sinngemäß.
(4) Die Selbständigkeit
der Gemeinden wird durch den Zusammenschluß
zu
einer
Verwaltungsgemeinschaft
nicht berührt. Die
Verwaltungsgemeinschaft hat
das erforderliche Personal
und die
erforderlichen
Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit
Rechtspersönlichkeit.
Die gemäß § 15 Z. 3 in der Satzung zu
bezeichnenden
Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen
Gemeinde unter
der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser
Gemeinde zu
führen.
(5) Die mit
der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen
Kosten
(Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden
entsprechend
dem in der
Satzung festgelegten
Beitragsverhältnis
zu tragen.
Vollstreckbare Kostenanteile sind auf Antrag der
Verwaltungsgemeinschaft
von der Bezirksverwaltungsbehörde im
Verwaltungswege
einzubringen.
(6) Der
Zusammenschluß zu einer
Verwaltungsgemeinschaft sowie
ihre Auflösung
ist tunlichst mit dem Beginn des Haushaltsjahres (§
72)
festzusetzen. Der Zusammenschluß und
die Auflösung sind im
Landesgesetzblatt
zu verlautbaren.
(7) Die
Bestimmungen dieses Gesetzes
über die Gemeindeaufsicht
finden
auf die Verwaltungsgemeinschaft sinngemäße Anwendung.
§ 15
Satzung der
Verwaltungsgemeinschaft
Bei Errichtung
einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 ist durch den
Gemeinderat
der beteiligten Gemeinden die Satzung der
Verwaltungsgemeinschaft
zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen
der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz,
Geschäftsführung und Vertretung der
Verwaltungsgemeinschaft;
3. die
Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. die
Bestellung des gemeinsamen Personals;
5. das
Verfahren bei Aufnahme und Ausscheiden von Gemeinden;
6. das
Beitragsverhältnis der beteiligten Gemeinden zu den Kosten
(Personal- und Sachaufwand) der
gemeinschaftlichen
Geschäftsführung und
7. die
Vermögensauseinandersetzung bei Auflösung der
Verwaltungsgemeinschaft und die
Bedingungen des Ausscheidens
einzelner Gemeinden.
4. Abschnitt
Gemeindemitglieder
und Ehrungen
durch die
Gemeinde
§ 16
Gemeindemitglieder,
Initiativrecht
(1)
Gemeindemitglieder sind Personen, die in einer Gemeinde des
Landes
Niederösterreich zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, oder bei
Erreichung des
Wahlalters wahlberechtigt wären.
(2) Das
Initiativrecht der Gemeindemitglieder besteht im Verlangen,
daß Aufgaben
besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im
Interesse der
Gemeinde oder einzelner Ortsteile liegen. Es ist auf
den eigenen
Wirkungsbereich beschränkt. Ausgeschlossen vom
Initiativrecht
sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten,
die ganz oder
überwiegend auf Abgaben Einfluß haben.
(3) Das
Initiativrecht wird durch einen Initiativantrag ausgeübt.
Dieser muß
enthalten:
a) ein bestimmtes
Begehren;
b) das Organ,
an das er gerichtet ist;
c) den Namen
und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und
dessen Vertreters;
d) den Namen
und die Adresse sowie die Unterschrift der Unterstützer
in der erforderlichen Anzahl.
(4) Der
Initiativantrag muß von mindestens so vielen Wahlberechtigten
unterstützt
werden, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen
für
die Erlangung eines
Gemeinderatsmandates notwendig
waren.
§ 16a
Verfahren des
Initiativantrages
(1) Der Initiativantrag ist
beim Gemeindeamt (Stadtamt)
einzubringen. Entspricht der Antrag den
Vorschriften des § 16 Abs.
3, hat der
Bürgermeister eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde zur
Prüfung des
Antrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen
ab Einlangen
des Antrages stattzufinden.
(2)
Entspricht der Initiativantrag nicht
den Vorschriften
des § 16 Abs.
3, hat der Bürgermeister dem
Zustellungsbevollmächtigten
schriftlich mitzuteilen, daß die
Behandlung des
Antrages durch die Gemeindewahlbehörde unterbleibt,
und die Gründe
dafür anzugeben.
(3) Die
Gemeindewahlbehörde hat Initiativanträge darauf
zu
überprüfen, ob
die Unterstützer in der notwendigen Anzahl zum
Gemeinderat
wahlberechtigt sind. Als Stichtag dabei gilt der Tag des
Einlangens des
Antrages beim Gemeindeamt (Stadtamt).
(4) Entspricht
der Antrag der Vorschrift des Abs. 3 erster Satz, so
ist er vom
Organ, an das er gerichtet ist, zu behandeln. Entspricht
der Antrag
dieser Vorschrift nicht, so hat der Vorsitzende der
Gemeindewahlbehörde
dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, daß
die Behandlung
durch das angerufene Organ unterbleibt und die Gründe
dafür
anzugeben.
§ 16b
Behandlung des
Initiativantrages
(1) Fällt die
Behandlung des Initiativantrages in den Wirkungskreis
des
Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates), hat der
Bürgermeister
dafür zu sorgen, daß die Behandlung unter Einhaltung
der
Geschäftsordnungsbestimmungen in die Tagesordnung der
nächstmöglichen
Sitzung des zuständigen Organes aufgenommen wird.
(2) Hat
der Initiativantrag keine
Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereiches zum
Gegenstand, betrifft er
individuelle
Verwaltungsakte
oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf
Abgaben
Einfluß haben sowie Maßnahmen, die von den zuständigen
Gemeindeorganen
bereits verwirklicht worden sind, hat das angerufene
Organ seine
Behandlung abzulehnen, sonst die Angelegenheit zu
behandeln.
(3) Betrifft
eine Initiative die Anordnung einer zulässigen
Volksbefragung
und wird diese Initiative von mehr als 10 % aller
Wahlberechtigten
unterstützt, muß der Gemeinderat die Volksbefragung
anordnen,
sofern der Gegenstand vom
zuständigen
Gemeindeorgan
nicht bereits erledigt worden ist und der
Zustellungsbevollmächtigte
nicht auf der Durchführung der
Volksbefragung
beharrt. Ob die Initiative von mehr als 10 % aller
Wahlberechtigten
unterstützt wird, überprüft die Gemeindewahlbehörde
im Rahmen des
Prüfungsverfahrens nach § 16a Abs. 3.
(4) Der Zustellungsbevollmächtigte
ist vom Ergebnis der Behandlung
des
Initiativantrages durch den Bürgermeister zu verständigen.
§ 17
Ehrungen durch
die Gemeinde
(1) Der
Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um
die Gemeinden
im allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen
auszeichnen.
(2)
Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich im Sinne des
Abs. 1
besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen.
Ein solcher
Beschluß erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen
Stimmen.
(3) Ehrungen
können vom Gemeinderat
mit mindestens der
gleichen
Stimmenmehrheit widerrufen werden, mit der sie beschlossen
wurden, falls
sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen
hat. Die
Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen
einer
strafbaren Handlung, die
in der NÖ
Gemeinderatswahlordnung
1994, LGBl. 0350, als Wahlausschließungsgrund
angeführt
wird, rechtskräftig verurteilt wurde.
5. Abschnitt
Organe der
Gemeinde
§ 18
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Organe der
Gemeinde sind unbeschadet der folgenden Bestimmungen
der
Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und der
Bürgermeister.
(2) Der
Gemeinderat kann auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten
Beschlusses das Gemeindeamt zum Organ der Gemeinde
bestellen,
wenn die Organisation des Gemeindeamtes nach
Verwaltungszweigen
getrennt eingerichtet ist und das erforderliche
Fachpersonal
zur Verfügung steht.
§ 19
Gemeinderat
(1) Der
Gemeinderat besteht in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl
bis
500
aus
13
Mitgliedern,
von
501
bis
1.000
aus
15
Mitgliedern,
von
1.001
bis
2.000
aus
19
Mitgliedern,
von
2.001
bis
3.000
aus
21
Mitgliedern,
von
3.001
bis
4.000
aus
23
Mitgliedern,
von
4.001
bis
5.000
aus
25
Mitgliedern,
von
5.001
bis
7.000
aus
29
Mitgliedern,
von
7.001
bis
10.000
aus
33
Mitgliedern,
von
10.001
bis
20.000
aus
37
Mitgliedern,
von
20.001
bis
30.000
aus
41
Mitgliedern,
von mehr
als
30.000
aus
45
Mitgliedern.
(2) Die Zahl
der Mitglieder des Gemeinderates ist nach dem letzten,
dem Tag der
Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis
zu ermitteln;
seit der letzten Volkszählung eingetretene
Änderungen
des
Gemeindegebietes, die eine Änderung der Einwohnerzahl zur
Folge hatten,
sind hiebei zu berücksichtigen, soferne sich diese auf
Grund des
letzten Volkszählungsergebnisses ziffernmäßig feststellen
läßt.
(3) Mindestens
zwei Mitglieder des Gemeinderates, die derselben
Wahlpartei (§
29 Abs. 1 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350)
angehören,
bilden den Gemeinderatsklub dieser Wahlpartei. Jeder
Gemeinderatsklub
hat aus seiner Mitte dem Bürgermeister einen
Klubsprecher
bekanntzugeben.
§ 20
Wahl- und
Funktionsperiode
(1) Die
Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten
in der
Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen
und
persönlichen
Verhältniswahlrechtes für einen
Zeitraum von fünf
Jahren gewählt
(Wahlperiode). Die Funktionsperiode des Gemeinderates
beginnt mit
der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder und endet -
abgesehen von
den Fällen der Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20
Abs. 2 und §
94 Abs. 1 und Abs. 2 - mit der Angelobung der neu
gewählten
Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der
Gemeinderat kann jederzeit innerhalb der Wahlperiode seine
Auflösung
beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist
die Zustimmung
von mindestens zwei
Drittel seiner Mitglieder
erforderlich.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 94.
(3)
Öffentlich-rechtliche Bedienstete und die mit der Besorgung
behördlicher
Aufgaben betrauten privatrechtlichen Bediensteten des
Landes, eines
Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde, die sich um ein
Gemeinderatsmandat
bewerben, sind für die erforderliche Zeit zum
Zwecke der
Wahlwerbung ab dem Tage der Einbringung des
Wahlvorschlages
und, falls sie gewählt werden, auch zur Ausübung
ihres Mandates
oder Amtes ohne Beeinträchtigung ihres
Diensteinkommens
und ihrer Dienstlaufbahn vom Dienst freigestellt.
Das Nähere
bestimmen die Dienstrechtsgesetze.
§ 21
Pflichten der
Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die
allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates
ergeben sich
aus dem in diesem Gesetz vorgesehenen Gelöbnis.
(2) Die
Amtsverschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Mitgliedern
ausschließlich
aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen
Tatsachen,
deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der
öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung,
der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen
Interesse
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung
einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der
Parteien
geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert
nach
Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der
Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit können die Mitglieder des
Gemeinderates
nur vom Gemeinderat entbunden werden.
(3) Die
Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des
Gemeinderates
teilzunehmen. Ist ein Mitglied des Gemeinderates nicht
nur
vorübergehend von der bekanntgegebenen Abgabestelle abwesend, so
hat es dies im
vorhinein dem Bürgermeister unter Bekanntgabe
der
Dauer
der Abwesenheit mitzuteilen. Ist
ein geladenes Mitglied
an der
Teilnahme verhindert, so hat es dem Bürgermeister den
Verhinderungsgrund
unverzüglich mitzuteilen.
§ 22
Rechte der
Mitglieder des Gemeinderates
(1) Jedes
Mitglied des Gemeinderates hat insbesonders das Recht, bei
den Sitzungen
des Gemeinderates zu den Verhandlungsgegenständen das
Wort zu
ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das
Stimmrecht
auszuüben. Die Anfragen sind vom Bürgermeister spätestens
in der
nächsten Gemeinderatssitzung zu beantworten. Eine
Nichtbeantwortung
ist zu begründen. Jedes Mitglied des Gemeinderates
hat überdies
das Recht, jene Akten einzusehen, auf die sich
Verhandlungsgegenständen
einer anberaumten Gemeinderatssitzung
beziehen. Die
Ergebnisse der Vorberatung in den
Ausschüssen und
im
Gemeindevorstand einschließlich der Anträge an den Gemeinderat
sind diesen
Akten beizuschließen. Nach Maßgabe der vorhandenen
technischen
Möglichkeiten müssen auch Kopien der Akten auf Kosten des
Mitgliedes des
Gemeinderates hergestellt werden.
(2) Die
Mitglieder des Gemeinderates sind bei Ausübung ihres Mandates
frei und an
keinen Auftrag gebunden.
(3) Die
Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, die
Amtsbezeichnung
"Gemeinderat" zu führen.
(4) Die im
Abs. 1 angeführten Rechte gelten sinngemäß auch für die
Mitglieder des
Gemeindevorstandes.
§ 23
(entfällt)
§ 24
Gemeindevorstand
(1) Der
Gemeindevorstand besteht aus dem(n) Vizebürgermeister(n) und
den
geschäftsführenden Gemeinderäten. In Stadtgemeinden führen
der
Gemeindevorstand und die
geschäftsführenden
Gemeinderäte
die Bezeichnung Stadtrat. In Gemeinden mit über 2.000
Einwohnern
kann der Gemeinderat beschließen, daß ein zweiter
Vizebürgermeister
zu wählen ist. In Gemeinden mit über 10.000
Einwohnern
kann der Gemeinderat beschließen, daß auch ein dritter
Vizebürgermeister
zu wählen ist. Wenn mehrere Vizebürgermeister
gewählt
werden, führen diese nach der Reihenfolge ihrer Wahl die
Amtsbezeichnung
erster, zweiter oder dritter Vizebürgermeister.
Die Anzahl
der Mitglieder des
Gemeindevorstandes darf den
dritten Teil
der Zahl der Gemeinderäte nicht übersteigen; sie hat
aber
jedenfalls zu betragen:
in
Gemeinden bis 1.000 Einwohner 4 Mitglieder
von 1.001 bis
5.000 Einwohner 5 Mitglieder
von 5.001 bis
7.000 Einwohner 6 Mitglieder
von 7.001 bis
10.000 Einwohner 7 Mitglieder
von 10.001 bis
20.000 Einwohner 8 Mitglieder
von mehr als 20.000 Einwohner 9 Mitglieder
§ 19 Abs. 2
gilt sinngemäß.
(2) Der
Gemeinderat wählt für die Dauer seiner Funktionsperiode aus
seiner Mitte
die geschäftsführenden Gemeinderäte und aus der Mitte
der
geschäftsführenden Gemeinderäte den oder die Vizebürgermeister
(Gemeindevorstand).
Die Funktionsperiode des Gemeindevorstandes
beginnt mit
der Angelobung des neugewählten Bürgermeisters.
(3) Die
Funktionsperiode des bisherigen Gemeindevorstandes endet mit
der Angelobung
des neugewählten Bürgermeisters, es sei denn, daß bei
Auflösung des
Gemeinderates die Landesregierung zur einstweiligen
Besorgung der
Gemeindegeschäfte einen Regierungskommissär bestellt.
Im letzteren
Falle endet die Funktionsperiode mit dem Amtsantritt des
Regierungskommissärs.
§ 25
(entfällt)
§ 26
Bürgermeister
Der
Bürgermeister wird aus der Mitte der Gemeinderäte vom Gemeinderat
gewählt.
§ 27
Verhinderung
und Vertretung des Bürgermeisters
(1) Der
Bürgermeister wird im Falle seiner Verhinderung durch den
Vizebürgermeister vertreten.
Sind mehrere Vizebürgermeister
gewählt, so
vertreten sie den Bürgermeister in der Reihenfolge ihrer
Wahl.
(2) Wenn
der Bürgermeister und
der (die) Vizebürgermeister
verhindert sind,
wird der Bürgermeister durch
den von ihm
bestimmten
oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung durch den vom
Gemeindevorstand
(Stadtrat) berufenen geschäftsführenden Gemeinderat
(Stadtrat)
vertreten. In diesem Fall wird der Gemeindevorstand von
seinem
an Jahren ältesten
Mitglied einberufen.
§ 28
(entfällt)
§ 29
Entschädigungen
Das Amt als
Mitglied des Gemeinderates oder als Ortsvorsteher ist ein
Ehrenamt.
Inwieweit den Mitgliedern des Gemeinderates und den
Ortsvorstehern
für den mit der Ausübung ihres Mandates oder Amtes
verbundenen
Aufwand eine Entschädigung gebührt, wird durch eigenes
Gesetz
geregelt.
6. Abschnitt
Gemeinderatsausschüsse
§ 30
Zusammensetzung
und Rechte der Mitglieder
(1) Für
einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen
Wirkungsbereiches kann
der Gemeinderat aus
seiner Mitte
Gemeinderatsausschüsse
bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der
Ausschüsse,
ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die
mindestens
drei betragen muß, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein
Gemeinderatsausschuß
mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuß)
zu betrauen.
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses muß 20 % der
Zahl der
Mitglieder des Gemeinderates, aufgerundet auf die
nächsthöhere
ungerade Zahl, betragen (z.B. bei 19 Mitgliedern des
Gemeinderates
fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses).
(2) Die vom
Ausschuß zu behandelnden Akten sind auf Verlangen dem
Vorsitzenden
vorzulegen. Die Mitglieder des Ausschusses haben das
Recht, während
der Sitzung in diese Akten Einsicht zu nehmen. Dem
Prüfungsausschuß
sind die Unterlagen erst während der Sitzung
vorzulegen.
II. Hauptstück
Wirkungsbereich
der Gemeinde
1. Abschnitt
Einteilung des
Wirkungsbereiches
§ 31
Begriff
Der Wirkungsbereich
der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund
oder Land
übertragener.
§ 32
Eigener
Wirkungsbereich
(1) Der eigene
Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 2
angeführten
Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im
ausschließlichen
oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten
örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch
die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der
Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die
behördlichen
Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten
gewährleistet:
1. Bestellung
der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der
inneren Einrichtungen zur
Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung
der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit,
unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Disziplinar-,
Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche
Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2
Bundesverfassungsgesetz), örtliche
Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung
der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche
Straßenpolizei;
5.
Flurschutzpolizei;
6. örtliche
Marktpolizei;
7.
örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch
auf dem
Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und
Bestattungswesens;
8.
Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche
Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die
öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs.
5
Bundes-Verfassungsgesetz), zum Gegenstand
hat; örtliche
Feuerpolizei, örtliche Raumplanung;
10. örtliche
Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;
11.
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von
Streitigkeiten;
12.
freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3) Die
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt die
Gemeinde im
Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und
des
Landes in
eigener Verantwortung, frei
von Weisungen und -
vorbehaltlich
der Vorstellung nach § 61 sowie der Angelegenheiten der
Bodenreform
(Art. 12 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz)
unter
Ausschluß
eines Rechtsmittels an
ein Verwaltungsorgan außerhalb
der Gemeinde.
(4) Auf Antrag
einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner
Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches aus
dem Bereich
der
Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine
staatliche
Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche
Verordnung
eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen
werden soll,
bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die
Dauer der
Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit
des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der
staatlichen
Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden
administrativen
Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist
aufzuheben,
sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die
Übertragung
erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 33
Abs. 1.
§ 33
Selbständiges
Verordnungsrecht
(1) In den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der
Gemeinderat
das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier
Selbstbestimmung
zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur
Beseitigung
bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender
Mißstände zu
erlassen sowie deren Nichtbefolgung als
Verwaltungsübertretung
zu erklären.
(2)
Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze
oder
Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3) Die
Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen
Verordnung
obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.
§ 34
Übertragener
Wirkungsbereich
Der
übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die
Gemeinde nach
Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den
Weisungen des
Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag
und nach den
Weisungen des Landes zu besorgen hat.
2. Abschnitt
Wirkungskreis
der Gemeindeorgane
und der
Gemeinderatsausschüsse
§ 35
Gemeinderat
Dem Gemeinderat
sind, soweit durch
Gesetz nichts anderes
bestimmt wird,
folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde
zur selbständigen Erledigung vorbehalten:
1. Die
Erlassung genereller Richtlinien (über Subventions-,
Auftragsvergaben etc.);
2. die
Gewährung von Subventionen, falls vom Gemeinderat keine
Richtlinien beschlossen wurden;
3. die
Beschlußfassung von Resolutionen;
4. der
Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen,
Organisationen und
sonstigen Vereinigungen sowie
die Bildung
einer Verwaltungsgemeinschaft;
5. die
Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche
Behörden sowie Verwaltungsgemeinschaften;
6. die
Beschlußfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z.B.
zu
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren);
7. die Wahl
des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes
(Stadtrates), die Bildung von
Gemeinderatsausschüssen und die Wahl
ihrer Mitglieder;
8. die
Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand
(Stadtrat) und
die Gemeinderatsausschüsse (§
58);
9. die
Festsetzung der Entschädigungen (§ 29);
10. der
Antrag, dem Bürgermeister das Mißtrauen auszusprechen (§
112);
11. die
Selbstauflösung des Gemeinderates (§ 20 Abs. 2);
12. die
Auflösung von Gemeinderatsausschüssen;
13. die
Änderung des Gemeindegebietes und die Benennung von
Verkehrsflächen;
14. die
Zuerkennung und der Widerruf von Ehrungen (§ 17);
15. die
Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen (§ 33);
16. die Einleitung
oder Fortsetzung eines
Rechtsstreites, der
Abschluß aller Arten von Vergleichen,
Verzichten und
Anerkenntnissen, sofern es sich nicht um
Rechtsmittel in
verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
handelt;
17. der
Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der
Rechnungsabschluß;
18. der
Dienstpostenplan;
19. die
Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der
Abgabenhebesätze auf
Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Ermächtigung, sowie von Gebühren für die
Benützung von
Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung
von Entgelten für
bestimmte Leistungen der Gemeinde;
20. die
Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Ausgaben
sowie von Zweckänderungen der
veranschlagten Ausgaben und die
Bestimmung der Deckungsfähigkeit von
Ausgaben;
21. die
Aufnahme von ständigen Bediensteten sowie die Auflösung des
Dienstverhältnisses solcher Bediensteter;
22. folgende
Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
a) der Erwerb, die Veräußerung, die
Verpfändung oder sonstige
Belastung von unbeweglichem Vermögen,
b) die Beteiligung an einem Unternehmen
und die Aufgabe einer
solchen Beteiligung, der Erwerb und die
Veräußerung von Aktien,
der Beitritt zu einer Genossenschaft
und der Austritt aus ihr,
c) die Verpfändung von Abgabenertragsanteilen
und von Erträgnissen
aus Gemeindeabgaben sowie von
Unternehmensanteilen,
d) die Löschung fälliger, uneinbringlicher
Abgabenschuldigkeiten
(§ 182 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl.
3400), die Nachsicht
fälliger Abgabenschuldigkeiten wegen
Unbilligkeit (§
183 NÖ Abgabenordnung 1977) sowie die
gänzliche oder teilweise
Abschreibung zweifelhafter oder
uneinbringlicher sonstiger
Forderungen öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur
über einem Wert von 0,5 % der
Einnahmen des ordentlichen
Haushaltes, ausgenommen bei Konkurs-
und Ausgleichsverfahren,
e) die Aufnahme oder Gewährung eines
Darlehens, die Übernahme
einer
Bürgschaft oder einer
sonstigen Haftung,
f) der Erwerb und die Veräußerung
beweglicher Sachen sowie die
Vergabe
von Leistungen (Herstellungen, Anschaffungen,
Lieferungen und Arbeiten) in einem
die Wertgrenze des § 36
Abs. 2 Z. 2 übersteigendem Ausmaß, mit
Ausnahme der Fälle des §
36 Abs. 2 Z. 4,
g) die Grundsatzentscheidung über die
Durchführung von
Bauvorhaben mit einem
Gesamtwert von mehr
als € 36.300,-,
h) der Abschluß oder die Auflösung von
Bestandsverträgen, sofern
dies nicht aufgrund von Richtlinien
gemäß Z. 1 dem
Gemeindevorstand vorbehalten ist;
23. die
Errichtung, Auflassung und jede Änderung des Umfanges und der
Rechtsform von Gemeindeunternehmungen
sowie die Erlassung von
Satzungen und die Festsetzung der Entgelte
(Tarife) für die
Leistungen dieser Unternehmungen.
§ 36
Gemeindevorstand
(Stadtrat)
(1) Dem
Gemeindevorstand (Stadtrat) obliegen alle in den eigenen
Wirkungsbereich
der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit durch
Gesetz nicht
anderes bestimmt wird.
(2) Dem
Gemeindevorstand sind insbesondere vorbehalten:
1. die
Vorberatung und Antragstellung der zum Wirkungskreis des
Gemeinderates gehörenden Angelegenheiten,
ausgenommen jene, für
die in der Sitzung des Gemeinderates ein
Antrag gemäß § 22 Abs. 1
gestellt wurde;
2. der Erwerb
und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die
Vergabe von Leistungen (Herstellungen,
Anschaffungen, Lieferungen
und Arbeiten), wenn der Wert in der
Gesamtabrechnung oder bei
regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der
Jahresbetrag bei Vorhaben
des ordentlichen Haushaltes 0,5 % der
Einnahmen des ordentlichen
Haushaltes, höchstens jedoch € 36.300,-
und bei Vorhaben des
außerordentlichen Haushaltes 10 % des
hiefür vorgesehenen
Vorhabensbetrages nicht übersteigt;
3. die Gewährung
von
Zahlungserleichterungen für
privatrechtliche Forderungen und
für
Abgabenschuldigkeiten (§ 161 NÖ
Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400);
die Löschung fälliger, uneinbringlicher
Abgabenschuldigkeiten (§
182 NÖ Abgabenordnung 1977), die Nachsicht
fälliger
Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit
(§ 183 NÖ Abgabenordnung
1977)
und die gänzliche
oder teilweise Abschreibung
zweifelhafter oder uneinbringlicher
Forderungen
öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur bis zu einem
Wert von 0,5 % der Einnahmen des
ordentlichen Haushaltes,
ausgenommen bei Konkurs- und
Ausgleichsverfahren;
4. die
Grundsatzentscheidung sowie die Vergabe von Aufträgen zur
Durchführung von Bauvorhaben bis zu dem
Gesamtwert von € 36.300,-;
5. die
Aufnahme nicht ständig Bediensteter für länger als sechs
Monate,
deren Entlassung sowie
die einverständliche Lösung
solcher Dienstverhältnisse;
6. Anträge,
Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder
an den Verwaltungsgerichtshof;
7. die Ausübung
eines der Gemeinde
zustehenden Patronats- oder
Präsentationsrechtes sowie das ihr
zustehende Verleihungsrecht von
Stiftungen und die Angelegenheiten der
Errichtung von
gemeindlichen Stiftungen und Fonds;
8. die
Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn
der Gehaltsvorschuß im einzelnen drei
Monatsbezüge übersteigt;
9. die
Aufnahme eines Kassenkredites;
(3) Ist der
Gemeindevorstand in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen
in einem
bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht die
Zuständigkeit
für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über.
(4) Der im §
35 Z. 22 lit.g und im Abs. 2 Z. 2 genannte Betrag ist
durch
Verordnung der Landesregierung entsprechend zu erhöhen, wenn
sich der Index
der Verbraucherpreise oder der an dessen Stelle
tretende Index
um jeweils mehr als 10 % erhöht hat.
§ 37
Bürgermeister
(1) Der
Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen. Er ist
Vorstand des
Gemeindeamtes und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten.
Diese sind an
seine Weisungen gebunden.
(2) Der
Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes; er hat
das Recht, in
allen Angelegenheiten des Gemeindevorstandes Anträge zu
stellen. Die
Mitglieder des Gemeindevorstandes haben den
Bürgermeister
in Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie haben die
Geschäfte des
eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen zuweist, unter
seiner
Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Sie sind ihm
für die
ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
§ 38
Aufgaben im
eigenen Wirkungsbereich
(1) Im eigenen
Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit
durch Gesetz
nicht anderes bestimmt wird:
1. die Vollziehung
der von den
Kollegialorganen gefaßten
Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen
des § 37 Abs. 2, und die
Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen
Richtlinien (§ 35 Z.
1), sofern die Richtlinien hinreichend
bestimmt sind und einen
eindeutigen Vollzug gewährleisten;
2. die Besorgung
der behördlichen Aufgaben
des eigenen
Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42
Abs. 3 wird hiedurch
nicht berührt;
3. die laufende
Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des
Gemeindevermögens, jedenfalls
Ersatzanschaffungen zur
Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes,
wobei die Gebote der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit zu beachten
sind;
4. die
Ausübung von Zwangsbefugnissen, soferne sie gesetzlich dem
Bürgermeister vorbehalten sind;
5. die
Dienstenthebung der Gemeindebediensteten sowie die Aufnahme
und Entlassung von nicht länger als auf
die Dauer von sechs
Monaten Beschäftigten sowie die
einverständliche Lösung solcher
Dienstverhältnisse und
6. die
Handhabung der Ortspolizei, soferne nicht einzelne ihrer
Aufgaben
besonderen staatlichen Organen
übertragen wurden.
7. die
Gewährung von Gehaltsvorschüssen an Gemeindebedienstete, wenn
der
Gehaltsvorschuß im einzelnen
drei Monatsbezüge nicht
übersteigt und
8. die
Löschung fälliger, uneinbringlicher Abgabenschuldigkeiten (§
182 NÖ AO 1977, LGBl. 3400), die Nachsicht
fälliger
Abgabenschuldigkeiten wegen Unbilligkeit
(§ 183 NÖ AO 1977) sowie
die gänzliche oder teilweise Abschreibung
zweifelhafter oder
uneinbringlicher sonstiger Forderungen
öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur bei Konkurs- und
Ausgleichsverfahren.
(2) Bei Gefahr
im Verzuge, insbesondere zum Schutze der Sicherheit
von Personen
oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt,
einstweilige
unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. In
Katastrophenfällen kann
er überdies gegen
angemessene Vergütung
vermögensrechtlicher Nachteile
jedes taugliche
Gemeindemitglied
zur Hilfeleistung aufbieten.
(3) Kann bei
Gefahr im Verzuge der Beschluß des zuständigen
Kollegialorganes
nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr
eines Schadens
für die Gemeinde abgewartet werden, ist der
Bürgermeister berechtigt,
anstelle des sonst
zuständigen Organes
tätig zu
werden.
(4) Der
Bürgermeister hat über Maßnahmen, die er auf Grund der Abs. 2
und 3
getroffen hat, dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung zu
berichten.
Durch solche Maßnahmen erforderliche Änderungen des
Voranschlages,
des Dienstpostenplanes oder des Flächenwidmungsplanes
dürfen
nur vom Gemeinderat beschlossen werden.
(5) Der
Bürgermeister hat zumindest einmal jährlich, möglichst
anläßlich der
Auflegung des Entwurfes des Voranschlages gemäß § 73
Abs. 1 die
Bevölkerung der Gemeinde in geeigneter Form über die
Tätigkeit der
Gemeinde zu unterrichten.
§ 39
Aufgaben im
übertragenen Wirkungsbereich
(1) Die
Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches
werden vom
Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei an die Weisungen der
zuständigen
Organe des Landes gebunden und nach § 41 Abs. 2
verantwortlich.
(2) Die
Besorgung des vom Bund übertragenen Wirkungsbereiches wird
durch
die einschlägigen Bundesgesetze geregelt. Gemäß Art. 119
Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes ist der Bürgermeister in den
Angelegenheiten
der Bundesvollziehung an die Weisungen der
zuständigen
Organe des Bundes gebunden.
(3) Der
Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des
übertragenen
Wirkungsbereiches, unbeschadet seiner
Verantwortlichkeit,
wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den
Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des
Gemeindevorstandes oder
des Gemeinderates nach
den Bestimmungen
dieses
Gesetzes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen
Angelegenheiten
sind die betreffenden Mitglieder der Kollegialorgane
an die
Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 41 Abs. 2
verantwortlich.
§ 40
Ortsteile,
Ortsvorsteher
(1) Der
Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes
unterteilen
(Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder
wirtschaftlichen
Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit,
Einfachheit und
Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.
(2) Für jeden
Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag
des
Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der
Funktionsperiode des
Gemeindevorstandes
bestellen. Es können nur
Gemeindemitglieder
bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum
Gemeinderat
besitzen und ihren Hauptwohnsitz in dem Ortsteil haben,
für den sie
bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im
betreffenden
Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der
Ortsvorsteher
kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters
abberufen
werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine
Bestellung
oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein
Vorschlag des
Bürgermeisters nicht erforderlich.
(3) Die
Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der
Bürgermeister
zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in
seinem Auftrag
und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm
für die
ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
§ 41
Verantwortlichkeit
(1) Der
Bürgermeister sowie die sonstigen mit der Vollziehung
betrauten
Organe sowie deren Mitglieder sind für die Erfüllung ihrer
dem eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem
Gemeinderat
verantwortlich.
(2) In den
Angelegenheiten des vom Land übertragenen
Wirkungsbereiches
sind der Bürgermeister sowie die sonstigen mit der
Vollziehung
betrauten Organe oder deren Mitglieder wegen
Gesetzesverletzung
sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder
einer Weisung,
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt,
der Landesregierung verantwortlich und können ihres Amtes
verlustig
erklärt werden. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird
hiedurch nicht
berührt.
§ 42
Gemeindeamt
(Stadtamt)
(1) Das
Gemeindeamt (Stadtamt) besteht aus dem Bürgermeister als
Vorstand, dem
leitenden Gemeindebediensteten, den anderen
Bediensteten,
dem Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu
bestellenden
Vertreter des Kassenverwalters (§ 80). Es besorgt die
Geschäfte der
Gemeinde. Die Heranziehung von Hilfsdiensten, wie
elektronische
Datenverarbeitungsanlagen, ist unter Bedachtnahme auf
die Amtsverschwiegenheit
(Artikel 20 Abs. 3 B-VG) zulässig.
(2) Das
Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist,
ist mit der
Aufschrift "Gemeindeamt" ("Stadtamt") zu versehen. Beim
Gemeindeamt
(Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche
Amtstafel
anzubringen.
(3) Hat das
Gemeindeamt Organstellung (§ 18 Abs. 2), dann entscheidet
und verfügt es
in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches
in erster Instanz.
(4) Der
Bürgermeister kann - unbeschadet der Bestimmungen des § 55 -
den leitenden
Gemeindebediensteten oder andere Gemeindebedienstete
ermächtigen,
Agenden der laufenden Verwaltung wahrzunehmen sowie
bestimmte
Erledigungen und schriftliche Ausfertigungen der Gemeinde
zu
unterschreiben.
(5) Dem
leitenden Gemeindebediensteten obliegt unter der
Verantwortung
des Bürgermeisters und nach seinen Weisungen die
Leitung des
inneren Dienstes des Gemeindeamtes (Stadtamtes). Dazu
gehören
insbesondere die Dienstaufsicht über alle Bedienstete sowie
die
organisatorischen und personellen Maßnahmen, welche eine rasche,
zweckmäßige,
wirtschaftliche und gesetzeskonforme Verwaltung
gewährleisten.
(6) Der
leitende Gemeindebedienstete kann den Sitzungen des
Gemeinderates,
des Gemeindevorstandes oder der Gemeinderatsausschüsse
ohne Stimm-
und Antragsrecht beigezogen werden.
§ 43
Gemeinderatsausschüsse
Die
Gemeinderatsausschüsse haben jene Angelegenheiten, für die sie
gebildet
wurden, vorzuberaten und einen bestimmten Antrag beim
Gemeindevorstand
(Stadtrat) einzubringen.
3. Abschnitt
Geschäftsführung
der Gemeindeorgane
und der
Gemeinderatsausschüsse
§ 44
Allgemeine
Bestimmungen
(1) Der
Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) und die
Gemeinderatsausschüsse
fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2) Der
Gemeinderat, der Gemeindevorstand (Stadtrat) sowie die
Gemeinderatsausschüsse
treten zu ihren Sitzungen nach Bedarf
zusammen. Der
Gemeinderat hat jedenfalls mindestens einmal in jedem
Vierteljahr,
der Gemeindevorstand (Stadtrat) einmal in zwei Monaten
zusammenzutreten.
(3) Die
folgenden Bestimmungen für die Geschäftsführung des
Gemeinderates
gelten sinngemäß auch für den Gemeindevorstand
(Stadtrat),
jedoch mit der Maßgabe, daß der Bürgermeister an der
Abstimmung
nicht teilnimmt, und für die Gemeinderatsausschüsse,
soweit in den
§§ 56 und 57 nicht anderes bestimmt wird.
§ 45
Einberufung
und Vorsitz
(1) Die
Einberufung des Gemeinderates hat durch den Bürgermeister
oder bei
seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 27) zu
erfolgen.
(2) Der
Bürgermeister hat den Gemeinderat innerhalb von acht Tagen
einzuberufen,
wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des
Gemeinderates
oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Diese
Sitzung ist
spätestens innerhalb von zwei Wochen abzuhalten.
(3) Die
Gemeinderatssitzung ist schriftlich unter Bekanntgabe der
Gegenstände
der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist allen
Mitgliedern
des Gemeinderates nachweislich und spätestens am fünften
Tage vor dem
Tag der Gemeinderatssitzung zuzustellen. Die Einberufung
kann auch
telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege
automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch
möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des
Gemeinderates
dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Fällt dieser Tag
auf einen
Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich diese
Frist auf den
vorhergehenden Werktag. Auf die Zustellung bzw.
Übermittlung
der Einberufung finden die Bestimmungen des
Zustellgesetzes,
BGBl.Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr.
158/1998,
Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht
erforderlich
ist. Eine Verletzung von Form und Frist gilt als
geheilt, wenn
dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.
(4) Mitglieder
des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht
nur
vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle
mitgeteilt
haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der
bekanntgegebenen
Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung
einberufen
werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur
vorübergehende
Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle
nicht
mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung
entgegen § 17
des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200/1982 i.d.F. BGBl. I
Nr. 158/1998,
durch Hinterlegung zugestellt werden.
(5) Der
Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung sein
Stellvertreter
hat im Gemeinderat den Vorsitz zu führen. § 27 gilt
sinngemäß.
§ 46
Tagesordnung
(1) Der
Bürgermeister setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
die Tagesordnung fest. Ein in den Wirkungskreis des
Gemeinderates
fallender Gegenstand ist vom Bürgermeister in die
Tagesordnung
der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen und vom
Gemeinderat in
dieser zu behandeln, wenn dies von mindestens einem
Drittel der
Mitglieder des Gemeinderates spätestens eine Woche vor
der
Gemeinderatssitzung beantragt wird.
(2) Der
Bürgermeister ist berechtigt, einen in die Tagesordnung
aufgenommenen Gegenstand,
ausgenommen einen gemäß Abs. 1
beantragten,
zu Beginn der Gemeinderatssitzung von der Tagesordnung
abzusetzen.
Die Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke
bestimmt der
Vorsitzende.
(3)
Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen sind,
können nur
dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine
Zustimmung
gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes
Mitglied des
Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung
versehen vor
Beginn der Sitzung einbringen. Der Antragsteller hat das
Recht, seinen
Antrag im Gemeinderat zu verlesen. Der Gemeinderat
beschließt
hierüber ohne Beratung. Der Vorsitzende hat nach
Zuerkennung
der Dringlichkeit vor Eingehen in die Tagesordnung
bekanntzugeben,
nach welchem Verhandlungsgegenstand diese
Angelegenheit
inhaltlich behandelt wird.
(4) Die
Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung ist spätestens am
fünften Tag
vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der
Gemeinde
anzuschlagen. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder
Feiertag, so
verlängert sich diese Frist auf den vorhergehenden
Werktag.
§ 47
Öffentlichkeit
(1) Die
Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die
die Erlassung
individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt
haben, dürfen
aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder
des
Steuergeheimnisses nur
in einer nichtöffentlichen Sitzung
behandelt
werden.
(2) Auf Antrag
des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern des
Gemeinderates
kann die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluß
ausgeschlossen
werden. Die Öffentlichkeit darf jedoch nicht
ausgeschlossen
werden, wenn der Gemeindevoranschlag oder der
Rechnungsabschluß
behandelt wird sowie bei der Wahl von
Gemeindeorganen.
Gleiches gilt für den Bericht des Prüfungs-
ausschusses,
soweit die Geheimhaltung nicht im Interesse einer
Gebietskörperschaft
oder der Parteien geboten ist. Über einen Antrag
auf Ausschluß
der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu
verhandeln.
(3) Der
Bürgermeister kann Gegenstände, ausgenommen die im Abs. 2
genannten, in
eine nichtöffentliche Sitzung verweisen. In dieser
nichtöffentlichen
Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die
Rückverweisung
des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher
Sitzung
beschließen. Über einen Antrag auf Ausschluß der
Öffentlichkeit
und Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher
Sitzung ist in
nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(4) Der
Gemeinderat kann bei nichtöffentlichen Sitzungen außerdem
die
Vertraulichkeit der Beratung
und Beschlußfassung
beschließen.
(5) Der
Gemeinderat kann für eine Gemeinderatssitzung oder für
bestimmte
Gegenstände der Tagesordnung die Verwendung von Geräten zur
Bild- und/oder
Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des
Gemeinderates
untersagen.
(6) Den
Beratungen können Sachverständige und Auskunftspersonen
beigezogen
werden, wenn dies
der Gemeinderat beschließt.
§ 48
Beschlußfähigkeit
(1) Der
Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner
Mitglieder zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Eine
Ausnahme hievon findet statt, wenn die Mitglieder des
Gemeinderates,
zum zweiten Male zur Beratung über denselben
Gegenstand
berufen, dennoch nicht in genügender Zahl erschienen
sind.
In diesem Falle
genügt zur Beschlußfähigkeit die
Anwesenheit
von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates.
Sind bei einer
solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1
erfüllt, so
können auch andere Verhandlungsgegenstände durch
Gemeinderatsbeschluß
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden.
(3) Bei der
zweiten Einberufung der Mitglieder des Gemeinderates muß
auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 49
Sitzungspolizei
(1) Der
Vorsitzende eröffnet und
schließt die Sitzungen
des
Gemeinderates,
leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über
Anträge
abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Er ist
jederzeit,
insbesondere im Falle einer Störung berechtigt, die
Sitzung zu
unterbrechen oder gänzlich aufzuheben. Im Fall der
Sitzungsunterbrechung
hat der Bürgermeister den Termin für die
Fortsetzung
der Sitzung entweder sofort bekanntzugeben oder alle
Mitglieder des
Gemeinderates, mit Ausnahme der Mitglieder, die ihre
Verhinderung
mitgeteilt haben oder von der Teilnahmepflicht befreit
wurden,
nachweislich und schriftlich spätestens am fünften Tag vor
dem Tag der
Wiederaufnahme der Sitzung neuerlich einzuladen. § 45
Abs. 3 gilt
dabei sinngemäß. Die Befassung des Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
ist dazu nicht erforderlich.
(2) Der
Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlung
abschweifen,
zur Sache und Mitglieder des Gemeinderates, welche durch
ungeziemendes
Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen.
Ist der
wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos
geblieben, so
kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem
Redner das
Wort entziehen. Gegen die Entziehung des Wortes kann der
Redner den
Beschluß des Gemeinderates darüber verlangen, ob er zum
Wort weiter
zugelassen ist. Der Gemeinderat beschließt hierüber
sofort ohne
Beratung.
(3) Bei
Störungen der Sitzungen des Gemeinderates durch die Zuhörer
kann der
Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die
einzelnen
Ruhestörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
§ 50
Befangenheit
(1) Der
Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von
der Beratung
oder Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand
wegen
Befangenheit ausgeschlossen:
1. in Sachen,
an denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter
oder
Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein
Geschwisterkind oder eine Person, die noch
näher verwandt oder im
gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt
sind;
2. in Sachen
ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder,
ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3. in Sachen,
in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt
waren oder noch bestellt sind;
4. im Berufungsverfahren, wenn
sie an der
Erlassung des
angefochtenen Bescheides
in unterer Instanz
mitgewirkt haben;
5. wenn
sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre
volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Auf
ausdrücklichen Beschluß des Gemeinderates können sie jedoch
der Beratung
zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in
diesem Fall
ist in ihrer Abwesenheit Beschluß zu fassen.
(3) Eine
Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten
Organe an
einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer
Berufsgruppe
oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren
gemeinsame
Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden
und deren
Interessen zu vertreten sie berufen sind.
(4) Verursacht
die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die
Beschlußunfähigkeit
des Gemeinderates, so entscheidet über den
Verhandlungsgegenstand
die Aufsichtsbehörde; im Falle der
Beschlußunfähigkeit
eines anderen Kollegialorganes wegen Befangenheit
entscheidet
über den Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
§ 51
Abstimmung
(1) Zu einem
gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist,
die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl
anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2)
Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende hat zuletzt
abzustimmen.
(3) Die
Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder
Erheben von
den Sitzen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn
es der
Gemeinderat besonders beschließt. Die Abstimmung hat durch
Stimmzettel zu
erfolgen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn
es von
mindestens einem Drittel der in beschlußfähiger Anzahl
anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates
verlangt wird.
(4) Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) Alle
Mitglieder des Gemeinderates haben
ihr Stimmrecht
persönlich auszuüben.
Die Abgabe der
Stimme erfolgt ohne
Begründung.
§ 52
Aufhebung von
Beschlüssen
Beschlüsse des
Gemeinderates, die in
einer Sitzung gefaßt
wurden,
a) die nicht
ordnungsgemäß gemäß § 45 Abs. 3 einberufen wurde oder
b) ohne daß
ein entsprechender Gegenstand in die Tagesordnung des
Gemeinderates gemäß § 46 aufgenommen wurde
oder
c) bei der ein
gemäß § 50 befangenes Mitglied des Gemeinderates an
der Beschlußfassung mitgewirkt hat, wenn
der Gemeinderat bei
Abwesenheit des befangenen Mitglieds nicht
beschlußfähig gewesen
wäre oder wenn ohne diese Stimme die
erforderliche Stimmenmehrheit
nicht zustandegekommen wäre,
sind, sofern
sie der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gelangen, von
dieser gemäß §
92 aufzuheben. Nach Ablauf von drei
Jahren nach dem
Tag des
Beschlusses oder wenn der Beschluß vollzogen worden ist und
ein Dritter
bereits gutgläubig Rechte erworben hat, ist eine
Aufhebung nach
dieser Gesetzesstelle nicht mehr zulässig.
§ 53
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede
Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift
(Sitzungsprotokoll)
zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls
zu enthalten:
1. Ort, Tag
und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
2. den Namen
des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden,
entschuldigten und unentschuldigten
Mitglieder des Gemeinderates
sowie der (des) Schriftführer(s);
3. die
Feststellung der Beschlußfähigkeit und die Genehmigung bzw.
Abänderung
oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der
letzten Sitzung;
4. die
Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in
welcher sie zur Verhandlung gelangen;
5. alle in der
Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse
sowie das Abstimmungsergebnis. Die
Gegenstimmen und die
Stimmenthaltungen sind - außer bei
geheimen Abstimmungen -
namentlich anzuführen. Bei einheitlichem
Stimmverhalten der
anwesenden Mitglieder
einer Wahlpartei genügt die
Bezeichnung
der Wahlpartei.
(2) Mit der
Abfassung des Sitzungsprotokolles sind Mitglieder des
Gemeinderates
oder Gemeindebedienstete als Schriftführer zu betrauen.
Die
Protokollführung kann durch Geräte zur Schallaufzeichnung
unterstützt
werden.
(3) Das
Sitzungsprotokoll ist nach dem Abfassen vom Vorsitzenden und
dem (den)
Schriftführer(n) zu unterfertigen. Jede im Gemeinderat
vertretene
Partei hat ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu
machen, das
spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das
Protokoll
unterfertigt. Wenn kein Mitglied einer im Gemeinderat
vertretenen
Partei bei der Sitzung anwesend war, unterbleibt die
Unterfertigung
durch einen Vertreter dieser Partei. Eine allfällige
Unterschriftsverweigerung
ist im Protokoll zu vermerken. Der Nachweis
über die
ordnungsgemäße Einladung der Gemeinderatsmitglieder ist dem
Protokoll
anzuschließen.
(4) Das
Sitzungsprotokoll ist längstens binnen zwei Wochen nach der
Sitzung zu
erstellen. Eine Ausfertigung ist umgehend jedem im Sinne
des Abs. 3 zur
Fertigung des Sitzungsprotokolls namhaft gemachten
Mitglied des
Gemeinderates zur Verfügung zu stellen, jedoch
spätestens mit
der Einberufung zur nächsten Gemeinderatssitzung
zuzustellen.
(5) Den
Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt
des
Sitzungsprotokolls mündlich oder schriftlich spätestens in der
nächsten
Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben
Sitzung zu
beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem
Protokoll
beizuschließen.
(6) Die
Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll
öffentlicher
Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von
Abschriften
ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt
jedermann
erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen
Möglichkeiten
müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden
hergestellt
oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch
möglichen
Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt
werden.
(7) Die
Sitzungsprotokolle über nichtöffentliche
Gemeinderatssitzungen
sind gesondert abzulegen.
§ 54
Hemmung des
Vollzuges
(1) Erachtet
der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines
Kollegialorganes
ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt, so hat er
mit der Vollziehung
innezuhalten und binnen
zwei Wochen unter
Bekanntgabe
der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine
neuerliche
Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch
dasselbe
Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den
neuerlichen
Beschluß nicht behoben, so hat er
innerhalb der
gleichen
Frist von der
Aufsichtsbehörde die
Entscheidung
einzuholen, ob
der Beschluß zu vollziehen ist.
(2) Erachtet
der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines
Kollegialorganes
einen wesentlichen Nachteil für die Gemeinde zur
Folge haben
könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und
den Gegenstand
zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung in die
nächste Sitzung
einzubringen; wiederholt oder
bestätigt das
Kollegialorgan den
Beschluß, so ist
dieser vom Bürgermeister
zu vollziehen.
§ 55
Urkunden
(1) Urkunden
über Rechtsgeschäfte, bei denen eine schriftliche
Ausfertigung
von den Vertragsteilen unterschrieben wird, sind, soweit
es sich nicht
um Angelegenheiten gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 3 handelt,
zu ihrer
Rechtsverbindlichkeit vom Bürgermeister und einem Mitglied
des
Gemeindevorstandes (Stadtrates) zu fertigen und mit dem
Gemeindesiegel
zu versehen.
(2) Betrifft
die Urkunde eine
Angelegenheit, zu welcher
der
Beschluß des
Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde
erforderlich
ist, so ist in der Urkunde überdies diese Genehmigung
ersichtlich zu
machen, und zwar im ersten Falle durch
Mitfertigung
zweier
Mitglieder des Gemeinderates, im zweiten Falle auch durch
amtliche
Fertigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Alle
übrigen Urkunden und anderen Schriftstücke sind unbeschadet
der
Bestimmungen des § 42 Abs. 4 vom Bürgermeister zu unterfertigen.
§ 56
Besondere
Bestimmungen für den Gemeindevorstand
(Stadtrat)
(1) Der
Gemeindevorstand (Stadtrat) ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende
und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wenn ein
Vertreter des
Bürgermeisters (§ 27) den Vorsitz führt, genügt
insgesamt die
Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Die Sitzungen
sind nicht
öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der Tagesordnung
unterbleibt.
(2) Über die
Sitzungen des Gemeindevorstandes (Stadtrates) ist ein
Sitzungsprotokoll
zu führen, das vom Vorsitzenden und je einem
Mitglied der
im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertretenen Parteien
sowie von dem
(den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Den
Mitgliedern
des Gemeinderates steht das Recht auf Einsichtnahme in
das
Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei
ist unter
Bedachtnahme auf das Amtsgeheimnis auf
Verlangen eine
Kopie
des Sitzungsprotokolls kostenlos
zur Verfügung zu stellen.
§ 57
Besondere
Bestimmungen für die Gemeinderatsausschüsse
(1) Ein
Gemeinderatsausschuß ist von seinem Vorsitzenden oder bei
dessen
Verhinderung vom Vorsitzendenstellvertreter nach Bedarf
einzuberufen.
Der Prüfungsausschuß ist zur unvermuteten Prüfung
spätestens am
zweiten Tage vor der Sitzung einzuberufen.
(2) Den
Vorsitz im Gemeinderatsausschuß hat der Vorsitzende oder bei
dessen
Verhinderung der Vorsitzendenstellvertreter zu führen. Der
Gemeinderatsausschuß
ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und
mindestens die
Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Die
Sitzungen sind
nicht öffentlich. Eine öffentliche Kundmachung der
Tagesordnung
unterbleibt.
(3) Der
Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
haben bei den Sitzungen jener Gemeinderatsausschüsse,
deren
Mitglieder sie nicht
sind, beratende Stimme. Dem
Bürgermeister
kommt überdies das Recht auf Antragstellung zu. Jede im
Gemeinderat
vertretene Wahlpartei hat das Recht, eines ihrer
Gemeinderatsmitglieder
in einen Ausschuß als Zuhörer zu entsenden.
Die
Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den
Prüfungsausschuß.
(4) Die
Zuständigkeit zur Vorberatung einer Angelegenheit geht auf
den
Gemeindevorstand (Stadtrat) über, wenn so viele Mitglieder des
Gemeinderatsausschusses befangen
sind, daß die
Beschlußfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
(5) Über die
Sitzungen eines jeden Gemeinderatsausschusses ist ein
Sitzungsprotokoll
zu führen, das vom Vorsitzenden, je einem
Mitglied
der im Gemeinderatsausschuß vertretenen
Parteien
sowie von dem
(den) Schriftführer(n) zu unterfertigen ist. Das
Prüfungsausschußprotokoll hat
jedenfalls den Bericht
sowie
allfällige Stellungnahmen
zu enthalten. Das Prüfungsausschußprotokoll
ist ohne
unnötigen Verzug nach Beendigung der Sitzung zu
unterfertigen.
Den Mitgliedern des Gemeinderates steht das Recht auf
Einsichtnahme
in das Sitzungsprotokoll zu. Jeder im Gemeinderat
vertretenen
Wahlpartei ist unter Bedachtnahme auf das Amtsgeheimnis
auf Verlangen
eine Kopie des Sitzungsprotokolls kostenlos zur
Verfügung zu
stellen.
§ 58
Geschäftsordnungen
für den Gemeinderat, den Gemeindevorstand
(Stadtrat) und
die Gemeinderatsausschüsse
(1) Bei Bedarf
sind vom Gemeinderat die näheren Bestimmungen zu den
§§ 44 bis 57
in Geschäftsordnungen für den Gemeinderat, den
Gemeindevorstand
(Stadtrat) und die Gemeinderatsausschüsse zu
treffen.
(2) Anträge
auf Erlassung und Änderung der Geschäftsordnung sind bei
der
Einberufung zur Gemeinderatssitzung als Gegenstand der
Tagesordnung
anzugeben. Der Gemeinderat kann solche Anträge nur
beraten und
beschließen, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder
des
Gemeinderates anwesend sind.
(3) Die
Geschäftsordnung (Abs. 1) hat jedenfalls nähere Bestimmungen
über die
Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung,
über die
Wortmeldungen, über Anträge
zur Geschäftsordnung und
über die
Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu
treffen.
4. Abschnitt
Verwaltungsakte
und Verwaltungsverfahren
§ 59
Verordnungen
der Gemeinde
(1)
Verordnungen der Gemeinde bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
öffentlichen
Kundmachung. Aus der Verordnung muß erkennbar sein, von
welchem Organ
der Gemeinde sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist
vom
Bürgermeister, wenn es sich um eine
Verordnung des
Gemeinderates handelt,
binnen zwei Wochen nach
Beschlußfassung,
durch Anschlag
an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist
beträgt zwei
Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde
bedürfen, können erst nach Erlassung des
Genehmigungsbescheides
kundgemacht werden. Die Verordnungen treten,
soferne nicht
anderes bestimmt wird, mit dem auf den Ablauf der
Kundmachungsfrist
folgenden Tag in Kraft.
(2)
Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel
nicht zuläßt,
können im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während
der
Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die
Auflegung ist
nach Abs. 1 kundzumachen.
§ 60
Instanzenzug
(1) Der
Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
geht
1. gegen
Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42
Abs. 3) an den Gemeindevorstand
(Stadtrat),
2. gegen erstinstanzliche
Bescheide des Gemeindevorstandes
(Stadtrates) an den Gemeinderat
Gegen
Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z.
1 ist eine
weitere Berufung unzulässig.
(2) Die in den
verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen
oberbehördlichen
Befugnisse üben aus:
1. gegenüber
dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung
der Gemeindevorstand (Stadtrat),
2. gegenüber
dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.
Gegen
Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1 ist
eine Berufung
unzulässig.
(3) In den
Angelegenheiten des vom Land übertragenen
Wirkungsbereiches
steht der Partei das Recht der Berufung an die
Landesregierung
zu, falls die Verwaltungsvorschriften keine
besonderen
Bestimmungen über das Recht zur Einbringung eines
Rechtsmittels
und den Instanzenzug enthalten.
§ 61
Vorstellung
(1) Wer durch
den Bescheid eines Gemeindeorganes in den
Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in
seinen
Rechten
verletzt zu sein
behauptet, kann nach Erschöpfung des
Instanzenzuges
innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des
Bescheides an
gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag
versehene
Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Ein
letztinstanzlicher
Bescheid eines Gemeindeorganes hat den Hinweis zu
enthalten, daß
gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung
eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung
bei der
Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Der Hinweis muß sich
auch auf das
Erfordernis der Schriftlichkeit und die zulässigen
Einbringungsstellen
erstrecken.
(2) Für das
Vorstellungsverfahren gilt:
a) Die Vorstellung
ist schriftlich oder
telegraphisch bei der
Gemeinde,
deren Organ den
Bescheid erlassen hat,
oder
unmittelbar bei
der Aufsichtsbehörde einzubringen. Wird
die
Vorstellung bei
der Gemeinde eingebracht, so
ist sie
ohne
unnötigen Aufschub, spätestens jedoch
einen Monat
nach
deren Einlangen, unter
Anschluß der Verwaltungsakten
der Aufsichtsbehörde mit einer
Stellungnahme vorzulegen;
b)
unzulässige oder verspätete
Vorstellungen sind von
der
Aufsichtsbehörde zurückzuweisen;
c) die
Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; wenn von dem
Aufschub des Bescheides, gegen den die
Vorstellung erhoben wurde,
kein erheblicher Nachteil zu besorgen ist
oder wenn mit dessen
Vollzug für die Partei, die Vorstellung
erhoben hat, ein
unwiederbringlicher Nachteil verbunden
wäre, kann die
Aufsichtsbehörde auf Antrag der Partei
aussprechen, daß der
Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommt. Auf
Grund eines
solchen
Ausspruches hat die Gemeinde den Vollzug des
Bescheides aufzuschieben und die hiezu
erforderlichen Verfügungen
zu treffen;
d) gegen die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde über
die
Vorstellung ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die
Aufsichtsbehörde kann nötige Erhebungen selbst vornehmen oder
durch die
Gemeindebehörden vornehmen lassen. Ist wegen
einer
gleichen oder
ähnlichen Rechtsfrage vor
einem Gericht oder
Verwaltungsbehörde
ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von
wesentlicher
Bedeutung für die Entscheidung über die Vorstellung ist,
so kann die
Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür
maßgeblichen
Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende
Interessen der
Parteien entgegenstehen. Nach rechtskräftiger
Beendigung des
Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist
das
ausgesetzte Vorstellungsverfahren von amtswegen fortzusetzen.
(4) Die
Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des
Einschreiters
verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur
neuerlichen
Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.
(5) Die
Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die
Rechtsansicht
der Aufsichtsbehörde gebunden.
(6) Die
Bestimmungen des § 93 werden hiedurch nicht berührt.
§ 62
Vollstreckung
(1) Fällige
Gemeindeabgaben sowie sonstige diesen gleichzuhaltende
Geldleistungen
auf Grund von Abgabenbescheiden der Gemeindeorgane hat
der
Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und
Sicherung der
für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde
geltenden
Vorschriften einzubringen.
(2) Um die
Vollstreckung nach den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
von anderen Geld- oder
Sachleistungen, Duldungen
oder Unterlassungen auf
Grund von
Bescheiden der
Gemeindeorgane hat der
Bürgermeister die
Bezirksverwaltungsbehörde
zu ersuchen.
5. Abschnitt
Volksbefragung
§ 63
Anordnung
einer Volksbefragung
(1) Der
Gemeinderat kann über Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches, ausgenommen
über individuelle Verwal-
tungsakte und
überwiegend abgabenrechtliche Angelegenheiten, eine
Befragung der
wahlberechtigten Gemeindemitglieder (Volksbefragung)
anordnen.
(2) Die Frage,
die durch die Volksbefragung zu entscheiden ist, ist
so eindeutig
zu stellen, daß sie entweder mit "Ja" oder "Nein"
beantwortet
oder im Falle, daß über zwei oder mehrere Varianten
entschieden
werden soll, die gewählte Variante bestimmt bezeichnet
werden kann.
Der Gemeinderat kann überdies beschließen, daß das
Ergebnis der
Volksbefragung einem Gemeinderatsbeschluß gleichzuhalten
ist, wenn
gleichzeitig für die Bedeckung allfälliger Ausgaben
vorgesorgt
wird.
§ 64
Ausschreibung
der Volksbefragung
(1) Der
Bürgermeister hat die Volksbefragung binnen vier Wochen nach
ihrer
Anordnung (§ 63) auszuschreiben.
(2) Die
Volksbefragung ist spätestens am sechsten dem Tage der
Ausschreibung
nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
(3) Die
Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der
Wortlaut der
Frage oder, wenn über zwei oder mehrere Varianten
entschieden
werden soll, der Wortlaut der Fragen sind öffentlich
kundzumachen
und ortsüblich zu verlautbaren.
§ 65
Abstimmungsbehörden
und Verfahren
(1) Die
Durchführung der Volksbefragung obliegt der anläßlich der
jeweils
zuletzt durchgeführten Wahl des Gemeinderates gebildeten
Gemeindewahlbehörde.
Für das Verfahren bei Durchführung der
Volksbefragung
gilt die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350,
sinngemäß,
soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das
Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten ist aufgrund der NÖ
Gemeinderatswahlordnung
1994, LGBl. 0350, anzulegen und beginnend mit
der Ausschreibung
der Volksbefragung für die Dauer von drei Tagen zur
öffentlichen
Einsicht aufzulegen.
(3) Die
Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Im
Falle,
daß über zwei
oder mehrere Varianten entschieden werden soll, müssen
die Varianten
so bezeichnet werden, daß der Wille des
Stimmberechtigten
eindeutig erkennbar ist.
(4) Die
Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches,
BGBl.Nr.
60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/1998, gelten sinngemäß auch
für die
Volksbefragung.
§ 66
Abstimmungsergebnis
und Durchführung
(1) Das
Abstimmungsergebnis ist spätestens am dritten Tag nach dem
Abstimmungstag
kundzumachen und unterliegt keinem Rechtsmittel.
(2) Die
gestellte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der
abgegebenen
gültigen Stimmen auf "Ja" lauten. Wenn über zwei oder
mehrere
Varianten entschieden wurde, so gilt die Variante als
erwählt, auf
die die meisten Stimmen entfallen.
(3) Das
Ergebnis der Volksbefragung ist dem zuständigen Organ der
Gemeinde zur
ordnungsgemäßen Behandlung zuzuleiten.
III.
Hauptstück
Gemeindewirtschaft
1. Abschnitt
Gemeindeeigentum
§ 67
Gemeindevermögen
Alle der
Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und
Rechte, soweit
sie oder ihr Ertrag für Gemeindezwecke bestimmt sind,
bilden das
Gemeindevermögen.
§ 68
Wirtschaftliche
Unternehmungen, Beteiligungen
(1) Zum
Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen
der Gemeinde.
Bei der Errichtung wirtschaftlicher Unternehmungen ist
darauf Bedacht
zu nehmen, ob ein Bedarf der Bevölkerung vorliegt, der
Zweck der
Unternehmung nicht auch durch andere in gleicher Weise
erfüllt wird
und die Art sowie der Umfang der Unternehmung in einem
angemessenen
Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden
Leistungsfähigkeit
der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf
steht. Sie
sind unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen
zu führen.
(2) Die
Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen
Unternehmung
wie auch die Beteiligung an dieser durch die Gemeinde
bedarf eines
mit einer Zweidrittelmehrheit gefaßten
Gemeinderatsbeschlusses.
§ 69
Erhaltung und
Verwaltung des Gemeindevermögens
(1) Das
Gemeindevermögen ist möglichst ohne Beeinträchtigung der
Substanz zu
erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner
Zweckbestimmung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei
beim
ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen
werden soll.
(2) Das
Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen
Voranschlages
zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die einer
Abnützung oder
Wertminderung unterliegen, oder aus anderen Ursachen
ersetzt
oder wegen wachsenden
Bedarfs erweitert werden
müssen,
sollen die
Mittel zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus
Mitteln des
ordentlichen Voranschlages angesammelt werden
(Erneuerungs-
und Erweiterungsrücklagen).
(3) Das
Vermögen der Gemeindeunternehmungen und der von der Gemeinde
verwalteten
Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
§ 70
Vermögensnachweis
Das gesamte
unbewegliche und bewegliche
Vermögen der Gemeinde,
ihre Rechte
und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind in
einem
Vermögensnachweis laufend zu erfassen. Die Vermögensnachweise
für die
Gemeindeunternehmungen, Stiftungen und Fonds sind getrennt zu
führen.
§ 71
Öffentliches
Gut
(1) Die dem
Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindevermögens
bilden
das öffentliche Gut
der Gemeinde. Die Benützung steht
allen in
gleicher Weise zu. Die Gemeinde kann als Eigentümerin des
öffentlichen
Gutes jede über den Gemeingebrauch
hinausgehende
Benützung
untersagen oder von
der Entrichtung einer Gebühr
abhängig
machen.
(2) Für die
Erhaltung des öffentlichen Gutes der Gemeinde gilt § 69.
2. Abschnitt
Gemeindehaushalt
§ 72
Mittelfristiger
Finanzplan und Voranschlag
(1) Der
Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen
Zeitraum von
vier Haushaltsjahren aufzustellen. Bei der
Beschlußfassung
über den Voranschlag hat sich die Gemeinde an den
Vorgaben des
mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste
Haushaltsjahr
des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten
Haushaltsjahr
zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt
wird.
(2) Die Arten
der finanziellen Ziele, die der mittelfristige
Finanzplan zu
enthalten hat, werden durch Verordnung der
Landesregierung
entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den
Ländern und
den Gemeinden betreffend die Koordination der
Haushaltsführung von
Bund, Ländern und
Gemeinden
(Österreichischer Stabilitätspakt) geregelt.
(3) Der
mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der
Entwicklung
anzupassen und um ein weiteres Haushaltsjahr
fortzuführen.
(4) Die
Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu
erfolgen.
Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu
erstellen und
zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres
in Wirksamkeit
treten kann.
(5) Das
Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr
zusammen.
(6) In den
Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres
voraussichtlich
fällig werdende Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe
aufzunehmen.
(7) Der
Voranschlag gliedert sich in den ordentlichen und in den
außerordentlichen
Voranschlag. In den ordentlichen Voranschlag sind
die laufenden
Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Der
außerordentliche
Voranschlag enthält die außerordentlichen Ausgaben,
das sind jene,
die der Art nach nur vereinzelt vorkommen und der Höhe
nach den
normalen wirtschaftlichen Rahmen der Gemeinde erheblich
überschreiten
und die ganz oder teilweise durch außerordentliche
Einnahmen
gedeckt werden. Der Voranschlag ist so zu erstellen, daß
die
gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde
erfüllt werden
können und daß zwischen den Ausgaben
und den
Einnahmen
der Ausgleich
(Haushaltsausgleich) gegeben ist.
(8) Der
Gemeinderat kann durch einen Voranschlagsvermerk, bestimmen,
daß bei
Ausgaben, zwischen denen ein sachlicher und ein
verwaltungsmäßiger
Zusammenhang besteht, zur besseren
wirtschaftlichen Verwendung der
Mittel Einsparungen ohne
besondere
Beschlußfassung zum Ausgleich der Mehrerfordernisse bei
anderen
Ausgaben herangezogen werden dürfen (einseitige oder
gegenseitige
Deckungsfähigkeit).
§ 73
Beschluß des
Voranschlages
(1) Der
Bürgermeister hat jährlich spätestens sechs Wochen vor Beginn
des
Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlages zu erstellen und
durch zwei
Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage
ist ortsüblich
kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedes
Gemeindemitglied
schriftlich Stellungnahmen beim Gemeindeamt
einbringen.
Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der
Bürgermeister
jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine
Ausfertigung
des Voranschlagentwurfs auszufolgen.
(2) Der Entwurf
des Voranschlages ist sodann mindestens zwei Wochen
vor Beginn des
Haushaltsjahres vom Bürgermeister dem Gemeinderat
vorzulegen und
von diesem nach Prüfung der Erinnerungen zu
beschließen.
(3) Der
mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag
dem
Gemeinderat vorzulegen und von ihm zu beschließen. Gleichzeitig
mit dem
Voranschlag hat der Gemeinderat zu beschließen:
a) die Abgaben,
insbesondere die jährlich
festzusetzenden
Abgabenhebesätze und die
Entgelte für die
Benützung von
Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
b) die Höhe
der erforderlichen Kassenkredite (§ 79);
c) den
Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung der Erfordernisse
des außerordentlichen Voranschlages
aufzunehmen sind und
d) den
Dienstpostenplan.
(4) Der vom
Gemeinderat beschlossene Voranschlag ist unverzüglich der
Aufsichtsbehörde
zur Kenntnis zu bringen.
§ 74
Haushaltsermächtigung
des Bürgermeisters
Solange der
Gemeinderat noch keinen Voranschlag beschlossen hat, ist
der
Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ermächtigt:
a) die
gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen
sowie die laufenden Ausgaben zu leisten,
die bei sparsamster
Verwaltung notwendig sind,
b) soweit
gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den
Hebesätzen des Vorjahres und die sonstigen
Einnahmen der Gemeinde
einzuziehen und
c) zur
Leistung der Ausgaben nach lit.a Kassenkredite (§ 79) in
Anspruch zu nehmen.
§ 75
Nachtragsvoranschlag
(1) Ausgaben,
die im Voranschlag nicht vorgesehen sind
(außerplanmäßige
Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen
(überplanmäßige
Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten
Ausgaben sind
nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom
Gemeinderat
genehmigt wurden.
(2) Anträge,
deren Annahme außer- oder überplanmäßige Ausgaben
auslöst,
dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung
für diese
Ausgaben vorgeschlagen wird, Beschlüsse dieser Art dürfen
nur gefaßt
werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt
wird.
(3) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen
Nachtragsvoranschlag
vorzulegen, wenn sich im Laufe des
Haushaltsjahres
zeigt, daß der veranschlagte Ausgleich zwischen den
Ausgaben und
Einnahmen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten
nur durch eine
Änderung des Voranschlages, insbesondere der
Abgabenhebesätze,
eingehalten werden kann.
(4) Für den
Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 73
sinngemäß.
§ 76
Durchführung
des Voranschlages
(1) Der
Voranschlag (Nachtragsvoranschlag) bildet die Grundlage für
die Verwaltung
aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten
Organe der
Gemeinde sind an den Voranschlag (Nachtragsvoranschlag)
gebunden. Die
bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und
nicht früher
in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen
und sparsamen
Verwaltung erforderlich ist.
(2) Über
Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des
Haushaltsjahres
verfügt werden. Beträge, über welche am Schluß des
Haushaltsjahres
noch nicht verfügt worden ist, gelten als erspart.
Jedoch dürfen
Ausgaben und Einnahmen, die sich auf einen
zum
abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen
Zeitraum beziehen oder deren
Rechts- und
Entstehungsgrund noch in das abgelaufene Haushaltsjahr
fällt, bis 31.
Jänner des nachfolgenden Jahres für Rechnung des
abgelaufenen
Haushaltsjahres angeordnet werden (Auslaufmonat).
(3) Die
Ausgaben müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet
werden. Er
kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des
Gemeindevorstandes
oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in
genau
festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Auszahlungen an
den
Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 Abs. 2
angeordnet
werden. Die Einnahmen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Bei
Überweisungen, Behebungen von Sparbüchern und Zahlungen
mittels Scheck
ist eine Doppelzeichnung vorzusehen.
Zeichnungsberechtigt
sind der Bürgermeister, der Vizebürgermeister,
der
Kassenverwalter, der erforderlichenfalls zu bestellende
Stellvertreter
und weitere vom Bürgermeister schriftlich bestimmte
Personen.
(5) Bei
unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag
nicht
vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder den Voranschlag
überschreiten
(überplanmäßige Ausgaben), hat der Bürgermeister vor
ihrer Leistung
einen Beschluß des Gemeinderates zu erwirken. In
Fällen
äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug, wenn die
Einholung des
Gemeinderatsbeschlusses nicht rechtzeitig möglich ist,
kann der
Bürgermeister die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er
muß jedoch in
der nächstfolgenden Sitzung die Genehmigung des
Gemeinderates
einholen oder einen Nachtragsvoranschlag beantragen.
§ 77
Aufnahme von
Darlehen
(1) Darlehen
dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages
zur
Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden,
soweit eine
andere Bedeckung nicht zweckmäßig ist und die Verzinsung
und Tilgung
des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung
der
der
Gemeinde obliegenden
gesetzlichen und vertraglichen
Verpflichtungen
nicht gefährdet. Das gleiche gilt für
Konvertierungsdarlehen.
(2) Werden
Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrage auf einmal
zur
Rückzahlung fällig werden, hat der Gemeinderat gleichzeitig zu
bestimmen, in
welcher Weise die Mittel zur Tilgung anzusammeln sind.
(3) Die
Aufnahme eines Darlehens für die Errichtung oder Erweiterung
einer
wirtschaftlichen Unternehmung oder für die Beteiligung an
dieser bedarf
eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Gemeinderatsbeschlusses.
§ 78
Gewährung von
Darlehen und Haftungsübernahme
Die Gemeinde
darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und
sonstige
Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes
Interesse der
Gemeinde gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß
eine
ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 79
Kassenkredite
Zur
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde
Kassenkredite
aufnehmen. Diese sind aus ordentlichen Einnahmen
zurückzuzahlen
und dürfen ein Zehntel der veranschlagten Einnahmen
des
ordentlichen Haushaltes nicht übersteigen.
3. Abschnitt
Rechnungs- und
Prüfungswesen
§ 80
Kassenführung
(1) Die
Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den
Sonderkassen
von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit
käufmännischer
Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu
bestellenden
Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu
bestellenden
Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen
Aufgaben
dürfen
nur Bedienstete betraut
werden, die fachlich geeignet
sind. Der
Kassenverwalter und der erforderlichenfalls
zu
bestellende Vertreter
sind dem Gemeinderat unmittelbar
verantwortlich.
Die näheren Bestimmungen über das Kassenwesen und die
Buchführung
der Gemeinde sind durch Verordnung der Landesregierung
festzulegen.
(2) Der
Anordnungsbefugte (§ 76 Abs. 2) darf weder die Gemeindekasse
führen noch
Zahlungen namens der Gemeinde leisten oder
entgegennehmen. Der
Anordnungsbefugte darf weder Kassenverwalter
noch
Buchführer sein.
§ 81
Buchführung
Die
Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die
Einhaltung des
Voranschlages (Nachtragsvoranschlages), für die
Prüfung der
Kassenbestände und für die Erstellung des
Rechnungsabschlusses
dienen kann.
§ 82
Prüfungsausschuß
(1) Dem
Prüfungsausschuß (§ 30) obliegt die Überprüfung der
Kassenführung
auf ihre rechnerische Richtigkeit und der laufenden
Gebarung der
Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen
und
wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Zweckmäßigkeit,
Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit. Zur Gebarung
gehören die
gesamte Ausgaben- und Einnahmengebarung der Gemeinde,
ihre gesamte
Schuldengebarung sowie die Gebarung mit dem beweglichen
und
unbeweglichen Gemeindevermögen.
(2) Die
Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens
einmal im Jahr
unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des
Bürgermeisters
oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der
Prüfungsausschuß
den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist (§
83 Abs. 2) auf
seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung
mit dem
Voranschlag zu prüfen.
(3) Das über
die Prüfung angefertigte Sitzungsprotokoll ist mit der
schriftlichen
Äußerung des Bürgermeisters und des Kassenverwalters
dem
Gemeinderat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.
4. Abschnitt
Rechnungsabschluß
§ 83
Erstellung des
Rechnungsabschlusses
(1) Der
Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zu
erstellen, zu
unterfertigen und vom Kassenverwalter gegenzuzeichnen.
Der
Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die
Haushaltsrechnung
und die Vermögensrechnung. Der Kassenabschluß hat
die gesamte
Kassengebarung nachzuweisen. Die Haushaltsrechnung hat
alle Einnahmen
und Ausgaben des Haushalts in der Gliederung des
Voranschlages
zu enthalten; sie muß im besonderen nachweisen,
inwieweit der
Voranschlag eingehalten wurde und welcher Überschuß
oder
Fehlbetrag sich am Ende des Haushaltsjahres ergibt. Am Beginn
und am Ende
des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der
Schulden sowie
Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres
eingetreten
sind, festzustellen. Für die wirtschaftlichen
Unternehmungen
der Gemeinde sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse
(Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen) zu erstellen; sie bilden
einen Teil des
Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(2) Der
Entwurf des Rechnungsabschlusses ist vor der Vorlage an den
Gemeinderat,
die spätestens drei Monate nach Ablauf des
Haushaltsjahres zu
erfolgen hat, zwei
Wochen hindurch im
Gemeindeamt
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit
dem Hinweis
kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht,
gegen den
Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim
Gemeindeamt
schriftliche Stellungnahmen einzubringen. Spätestens bei
Beginn der
Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat
vertretenen
Wahlpartei eine Ausfertigung des Entwurfs des
Rechnungsabschlusses
auszufolgen. Der Bürgermeister
hat den
Entwurf
des Rechnungsabschlusses mit
den Anlagen, dem Bericht
des
Prüfungsausschusses sowie allfälligen Stellungnahmen unverzüglich
dem
Gemeinderat zuzuleiten. Die Stellungnahmen sind vom Gemeinderat
in Erwägung zu
ziehen.
§ 84
Beschluß des
Rechnungsabschlusses
Der
Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu
beschließen,
daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des
Haushaltsjahres der
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis
gebracht
werden kann.
IV. Hauptstück
Aufsicht über
die Gemeinden
§ 85
Ausübung des
Aufsichtsrechtes
(1) Das Land
übt das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß
diese bei
Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und
Verordnungen
nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht
überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Alle
Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf
Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem
Bereich der
Landesvollziehung anzuwenden.
(3) Das
Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die
Eigenverantwortlichkeit
der Gemeinde und unter möglichster Schonung
erworbener
Rechte Dritter auszuüben.
(4) Auf die
Ausübung des Aufsichtsrechtes steht, außer in den Fällen
des § 61,
niemandem, in den Fällen des § 90 nur der Gemeinde, ein
Rechtsanspruch
zu.
§ 86
Aufsichtsbehörde
(1)
Aufsichtsbehörde erster Instanz ist, soferne die Gesetze nicht
anderes
bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch
um
Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die
Überprüfung
der Gemeindegebarung (§ 89), um die
Verordnungsüberprüfung
(§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90), um
die
Entscheidung über die Vorstellung (§ 61) und um die Auflösung des
Gemeinderates
(§ 94) handelt, die Landesregierung.
(2) In den
Angelegenheiten, in denen die Landesregierung
Aufsichtsbehörde
erster Instanz ist, kann diese, ausgenommen die
Fälle der §§
61, 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein
oder in
einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen
der
Landesregierung ermächtigen.
§ 87
Auskunfts- und
Anzeigepflicht
(1) Die
Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle
Angelegenheiten
der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist
verpflichtet,
die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall
verlangten
Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die
Aufsichtsbehörde
im einzelnen Fall auch die Mitteilung von
Beschlüssen
der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der
Unterlagen
über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde
kann auch
durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort
und Stelle
vornehmen lassen.
(2) Folgende
von der Gemeinde gefaßte Beschlüsse sind der
Landesregierung
unverzüglich anzuzeigen und von dieser bei Vorliegen
der
Voraussetzungen gem. § 90 Abs. 5 innerhalb von drei Monaten nach
Einlangen zu
untersagen:
1. der
Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine
Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder
Reallast;
2. der An-
oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder
Forderungen;
3. die Abgabe
einer unbedingten Erbserklärung sowie
die Annahme
eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,
die durch eine Auflage
beschwert ist;
4. die Abgabe
einer
Nachstehungserklärung
bezüglich der
bücherlichen Rangordnung.
(3) Bei
Beschlüssen der Gemeinde, durch die im Abs. 2 aufgezählte
Maßnahmen
getroffen werden, entsteht bei einer Untersagung durch die
Landesregierung keine
Leistungspflicht durch die Gemeinde und
haftet die
Gemeinde auch nicht für einen Schaden, der nur deswegen
eingetreten
ist, weil die Landesregierung die Maßnahme untersagt hat.
§ 88
Verordnungsprüfung
(1) Die
Gemeinde hat die von ihr erlassenen Verordnungen der
Landesregierung
unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat
gesetzwidrige
Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch
Verordnung
aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig
mitzuteilen.
(2) Die
Aufhebungsverordnung ist vom Bürgermeister in gleicher Weise
wie die
aufgehobene Verordnung kundzumachen. Die Verordnung der
Landesregierung
tritt, soferne nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf
des
Kundmachungstages in Kraft.
(3) Nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der von der
Gemeinde
erlassenen Verordnung bei der Aufsichtsbehörde ist ihre
Aufhebung
nicht mehr zulässig.
§ 89
Überprüfung
der Gemeindegebarung
(1) Die
Aufsichtsbehörde hat das
Recht, die Gebarung
der
Gemeinde einschließlich
ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie
der in der
Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen
und Fonds auf
ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu überprüfen.
(2) Das
Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an
den
Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund
des
Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei
Monaten der
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 90
Genehmigungspflicht
(1) Folgende
von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die
Genehmigung
der Landesregierung gebunden:
1. Die
Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von
unbeweglichem Vermögen;
2. der Erwerb
von unbeweglichem Vermögen, wenn der Kaufpreis ganz
oder teilweise gestundet oder auf eine
Satzpost übernommen wird;
3. die
Aufnahme eines Darlehens sowie die Übernahme einer Bürgschaft
oder einer sonstigen Haftung;
4. die
Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich
einer Kreditverpflichtung gleichkommt
(z.B. durch einen
Leasingvertrag).
(2) Maßnahmen
im Sinne des Abs. 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn
der Wert 2 %
der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des
Haushaltsjahres
nicht übersteigt. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1
Z. 4 ist der
gesamte Wert der Leistung maßgeblich.
(3) Beschlüsse
des Gemeinderates, durch die im Abs. 1 aufgezählte
Maßnahmen
getroffen werden, werden erst mit der Genehmigung durch die
Landesregierung
rechtswirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt
entsteht für
die
Gemeinde keine Leistungspflicht. Die Gemeinde haftet auch
nicht für
einen Schaden, der nur deswegen eingetreten
ist, weil
die Landesregierung die
Genehmigung versagt hat.
(4) Folgende
Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:
1. Darlehen,
welche vom Bund oder Land gewährt werden oder für die
vom Bund oder vom Land ein Zinsenzuschuß
geleistet wird;
2. Darlehen,
welche von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds
gewährt werden oder für die von einem
dieser Fonds ein
Zinsenzuschuß geleistet wird;
3. die
Verpfändung von unbeweglichem Vermögen und die Übernahme einer
Haftung zur Sicherstellung solcher
Darlehen;
4. die
Übernahme einer Haftung für Rückforderungsansprüche solcher
Darlehen.
(5) Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme mit der Gefahr
einer
dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer
übermäßigen
Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn die
Maßnahme
gesetzwidrig ist und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb
einer von der Aufsichtsbehörde
zu setzenden Frist behoben wird.
(6)
Entscheidet die Landesregierung über einen Genehmigungsantrag der
Gemeinde nicht
innerhalb von drei Monaten nach Einlangen desselben,
so gilt die
Genehmigung als erteilt. Im Falle von
Sachverhaltserhebungen
(z.B. durch Anforderung von Urkunden) und der
Wahrung des
Parteigehörs verlängert sich diese Frist auf sechs
Monate.
§ 91
Abhilfe bei
Nichterfüllung von Verpflichtungen
(1) Erfüllt
eine Gemeinde eine
ihr durch Gesetz
auferlegte
Verpflichtung
zur Erbringung einer Leistung nicht, so kann die
Aufsichtsbehörde
dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für
eine Abhilfe
sorgt, die erforderliche Maßnahme unter Setzung einer
angemessenen
Frist auftragen.
(2) Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 1) oder bei Gefahr im
Verzuge kann
die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit
die
erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde
selbst
treffen.
(3) Zur
Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane
ist die
Aufsichtsbehörde nicht berufen.
§ 92
Prüfung der
Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen
(1) Die
Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der
Kollegialorgane,
die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand
haben, steht
der Aufsichtsbehörde zu. Beschlüsse, die Gesetze oder
Verordnungen
verletzen, hat die Aufsichtsbehörde aufzuheben.
(2) Die Organe
der Gemeinde sind verpflichtet, mit den ihnen zu
Gebote
stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der
Rechtsanschauung der
Aufsichtsbehörde entsprechenden
Rechtszustand
herzustellen.
(3) Ist eine
alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht
möglich oder
ist Gefahr im Verzuge, so kann die Aufsichtsbehörde die
vorläufige
Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des
Beschlusses
bis zu drei Monaten innezuhalten ist.
§ 93
Prüfung der
Gesetzmäßigkeit von Bescheiden
(1)
Rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide können von der
Aufsichtsbehörde
von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechtes
nur aufgehoben
werden, wenn der Bescheid:
a) von einer
unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig
zusammengesetzten Kollegialbehörde
erlassen wurde;
b) einen
strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;
c) tatsächlich
undurchführbar ist oder
d) an einem
durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit
bedrohten Fehler leidet.
(2) Nach
Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen
Bescheides ist
eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 lit.a nicht
mehr zulässig.
Diese Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der
schriftlichen
Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher
Verkündung mit
dieser.
(3) Die
Bestimmungen des § 61 werden nicht berührt.
§ 94
Auflösung des
Gemeinderates und
des
Gemeindevorstandes
(1) Die
Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes des
Landes den
Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen
begründeten
Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich
verletzt hat
oder wenn er die ihm übertragenen Aufgaben nach
begründetem
Vorhalt der Landesregierung innerhalb von sechs Monaten
nicht erfüllt.
(2) Die
Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn während
der Funktionsperiode weniger
als zwei Drittel
der
Gemeinderatsmandate
besetzt sind. Eine Auflösung des Gemeinderates
ist nicht
zulässig bevor die Wahlen des Bürgermeisters, der
Mitglieder des
Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s)
Vizebürgermeister(s)
und der Prüfungsausschußmitglieder vorgenommen
worden sind (§
98ff).
(3) Der im
Zeitpunkt der Auflösung des Gemeinderates im Amt
befindliche
Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neugewählten
Bürgermeisters
zur Besorgung aller unaufschiebbaren Geschäfte der
Gemeinde
weiterhin im Amt. Der Gemeindevorstand (Stadtrat) wird durch
die Auflösung
des Gemeinderates insoweit betroffen, als
er nur
in
jenen Angelegenheiten vom Bürgermeister zu hören ist, die
eines
Beschlusses des Gemeinderates bedürfen.
(4) Legt der
Bürgermeister sein Amt nieder, verliert er es oder ist
er an der
Amtsausübung verhindert, findet § 27 Abs. 1 und 2
Anwendung. Ist
eine Vertretung nach diesen Bestimmungen nicht
möglich, hat
die Landesregierung aus ihrem Personalstand einen
Beamten zum
Regierungskommissär zu bestellen.
(5) Sind
so viele Gemeindevorstandsstellen (Stadtratsstellen)
erledigt, daß
der Gemeindevorstand (Stadtrat) nicht beschlußfähig
ist, dann hat
die Landesregierung ihn aufzulösen und einen Beirat zu
bestellen. Die
im Gemeindevorstand (Stadtrat) vertreten gewesenen
Parteien
können so viele Mitglieder des Beirates namhaft machen, als
ihnen vor
Auflösung des Gemeinderates Gemeindevorstandsstellen
zugekommen
sind. Ein Mitglied des Beirates ist zum Stellvertreter des
Bürgermeisters
(des Regierungskommissärs) zu bestimmen. Der Beirat
besorgt die
Aufgaben des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 3.
(6) Der
Regierungskommissär, dessen Stellvertreter und die übrigen
Mitglieder des
Beirates können von der Landesregierung jederzeit
abberufen
werden. Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung
festzusetzen,
die dem Regierungskommissär, im Falle der Verhinderung
dessen
Stellvertreter, sowie den Beiräten aus Gemeindemitteln zu
gewähren ist.
(7) Wird ein
den Auflösungsbescheid aufhebendes Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes
oder des Verwaltungsgerichtshofes vor dem
Wahltag
zugestellt, so hat die Landesregierung das Wahlverfahren ohne
unnötigen
Aufschub einzustellen. Erfolgt die Zustellung erst nach dem
Wahltag, so
geht mit dem Ablauf dieses Tages die Zuständigkeit zur
Führung der
Gemeindegeschäfte wieder auf die aufgelöst gewesenen
Organe der
Gemeinde über und endet die Funktionsperiode des
neugewählten
Gemeinderates.
§ 95
Parteistellung
Alle in
Handhabung des Aufsichtsrechtes des Landes ergehenden
Maßnahmen, mit
Ausnahme solcher gegen kundgemachte Verordnungen, sind
durch
Bescheide zu treffen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren sowie
im Verfahren
nach § 61 hat die Gemeinde Parteistellung; sie ist
berechtigt,
gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof
(Artikel 131
und 132 des B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof
(Artikel
144 des B-VG) Beschwerde zu führen.
V. Hauptstück
Konstituierung
des Gemeinderates,
Wahl von
Gemeindeorganen
1. Abschnitt
Konstituierung
des Gemeinderates
§ 96
Erste Sitzung
(1) Die erste
Sitzung des Gemeinderates muß spätestens zwei Wochen
nach dem
ungenützten Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl
stattfinden.
Wurde die Wahl angefochten, muß die erste Sitzung binnen
zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung der
Landes-Hauptwahlbehörde
stattfinden, sofern nicht die
Gemeinderatswahl
zur Gänze oder teilweise wiederholt werden muß.
(2) Zur ersten
Sitzung werden die gewählten Bewerber vom bisherigen
Bürgermeister
(seinem Stellvertreter) eingeladen. Wenn das nicht
möglich ist,
erfolgt die Einladung durch das an Jahren älteste
Mitglied des
neugewählten Gemeinderates (Altersvorsitzender). Im
Falle einer
Säumnis erfolgt die Einladung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Wurde die
Neuwahl des Gemeinderates wegen einer Gebietsänderung
durchgeführt,
muß der Bürgermeister jener Gemeinde, deren
Gemeindewahlbehörde
die Neuwahl durchgeführt hat, den Gemeinderat
einberufen.
(4) Den
Vorsitz in der ersten Sitzung des Gemeinderates führt bis zur
Annahme der
Wahl durch den neugewählten Bürgermeister der
Altersvorsitzende.
(5) In der
konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen,
Bestellungen,
sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür
notwendigen
Beschlüsse gefaßt werden.
§ 97
Gelöbnis
(1) Vor der
Wahl des Bürgermeisters muß jeder gewählte Bewerber vor
dem
Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten
Sitzung des
Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder
des
Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung zu Beginn der
neuerlichen
Sitzung (§ 98 Abs. 1) vorzunehmen.
(2) Das
Gelöbnis lautet:
"Ich
gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen
Gesetze der
Republik Österreich und des Landes Niederösterreich
gewissenhaft zu
beachten, meine Aufgabe
unparteiisch und
uneigennützig
zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl
der Gemeinde
....... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern."
(3) Der
Altersvorsitzende muß das Gelöbnis als erster vor dem
neugewählten
Gemeinderat ablegen. Später eintretende Ersatzmitglieder
leisten das
Gelöbnis dem Bürgermeister.
(4) Ein
Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als
verweigert.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Die
Verweigerung des Gelöbnisses muß im Sitzungsprotokoll vermerkt
werden. Wird
das Gelöbnis verweigert, darf der Betreffende der
Sitzung als
Teilnehmer nicht mehr beiwohnen.
2. Abschnitt
Wahl des
Bürgermeisters, des
Gemeindevorstandes
und der Ausschüsse
§ 98
Allgemeines
(1) Zum
Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden.
Zur Gültigkeit
der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes
(Stadtrates),
der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des
Prüfungsausschusses
ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel
aller
Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese
Anwesenheit
nicht erreicht wird, muß der Gemeinderat binnen zwei
Wochen
neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier
Wochen nach
der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen
Sitzung dürfen
die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden
Vizebürgermeister
und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und
die Wahlen
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder
durchgeführt werden. § 96 Abs. 2 dritter Satz
gilt
sinngemäß.
(2) Die Wahlen
müssen mit Stimmzetteln und geheim durchgeführt
werden. Über
die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel bei der
Wahl des
Bürgermeisters entscheidet der Altersvorsitzende unter
Beiziehung von
zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die er unter
Berücksichtigung
der Parteienverhältnisse auswählt.
(3) Bei der
Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtrates) und der
Ausschüsse
entscheidet über die Gültigkeit der Bürgermeister
gleichfalls
unter Beiziehung von zwei Mitgliedern des Gemeinderates,
die er unter
Berücksichtigung der Parteienverhältnisse auswählt.
§ 99
Wahl des
Bürgermeisters
(1) Die Wahl
des Bürgermeisters findet vor allen anderen Wahlen
statt. Wählbar
zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des
Gemeinderates.
Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die
nach den
landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes,
BGBl.Nr. 123/1967, ihr Amt als
Bürgermeister
oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben,
bis zur
nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft des
Bescheides,
mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.
(2) Als
gewählt gilt derjenige, auf den mehr als die Hälfte der
gültigen
Stimmen lauten. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen
lauten, die
Namen mehrerer wählbarer Personen enthalten und
Stimmzettel,
die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers
nicht
zweifelsfrei erkennen lassen, sowie leere Stimmzettel
(Kuverts)
sind ungültig. Stimmzettel, die
zwar mehrere Namen,
jedoch nur
einen wählbaren Bewerber enthalten, sind für diesen
gültig.
(3) Kommt die
erforderliche Mehrheit nicht zustande, muß eine engere
Wahl
durchgeführt werden. Bei der engeren Wahl können nurmehr die
zwei Personen
gewählt werden, die bei der ersten Abstimmung die
meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los, wer an
der engeren Wahl teilnehmen darf. Jede Stimme, die bei
der engeren
Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.
Ergibt sich
auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, dann
entscheidet
das Los.
§ 100
Annahme der
Wahl
Der zum
Bürgermeister Gewählte muß vom Altersvorsitzenden befragt
werden, ob er
die Wahl annimmt. Verweigert der Gewählte die Annahme
der Wahl, muß
binnen zwei Wochen eine neuerliche Wahl durchgeführt
werden.
§ 101
Wahl der
geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte)
(1) Nach
der Wahl des
Bürgermeisters findet die
Wahl der
geschäftsführenden
Gemeinderäte (Stadträte) statt. Dazu übernimmt der
Bürgermeister
den Vorsitz.
(2) Nach dem
Beschluß (§ 24 Abs. 1) über die Anzahl der zu wählenden
Vizebürgermeister
und die Anzahl der geschäftsführenden
Gemeinderäte (Stadträte) wird
die Anzahl der
geschäftsführenden
Gemeinderäte einschließlich der Vizebürgermeister
auf die im
Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach dem Verhältnis
der
Parteisummen aufgeteilt. Die Zahl der Vizebürgermeister und der
geschäftsführenden
Gemeinderäte darf bis zum Ende der
Funktionsperiode
nicht geändert werden.
§ 102
Wahlvorschläge
(1) Jede
Wahlpartei, die Anspruch
auf die Besetzung
eines
geschäftsführenden
Gemeinderates (Stadtrates) hat, muß für die Wahl
einen
Wahlvorschlag erstatten. Diese
Wahlvorschläge müssen so
viele
Kandidaten enthalten, als der Wahlpartei
Gemeindevorstandstellen
(Stadtratstellen) zukommen und müssen von
mehr als der
Hälfte der Gemeinderäte der betreffenden Wahlpartei
unterschrieben
sein. Es dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates
vorgeschlagen werden,
wobei die Vorgeschlagenen nicht auf dem
Gemeinderatswahlvorschlag
der anspruchsberechtigten Wahlpartei
aufscheinen
müssen.
(2) Von der
Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den
landesgesetzlichen Bestimmungen oder
gemäß § 13 des
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes,
BGBl.Nr. 123/1967, ihr Amt als
Bürgermeister
oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben,
bis zur
nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft des
Bescheides,
mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.
(3) Nach dem
Beschluß über die Anzahl der geschäftsführenden
Gemeinderäte
müssen die Wahlvorschläge dem Bürgermeister zur
Überprüfung,
ob
a) die
Wahlvorschläge von mehr als der Hälfte der Gemeinderäte der
anspruchsberechtigten Wahlpartei
unterschrieben sind, und
b) die
Vorgeschlagenen in den Gemeindevorstand gewählt werden dürfen,
übergeben
werden.
(4) Müssen
nach dieser Überprüfung ein oder mehrere Bewerber mangels
Wählbarkeit
gestrichen werden, muß die anspruchsberechtigte
Wahlpartei
einen Ergänzungswahlvorschlag erstatten, der ebenfalls von
mehr als der
Hälfte der Gemeinderäte dieser Wahlpartei unterschrieben
sein muß.
(5) Fehlen
Unterschriften, so können diese bis zu Beginn der Wahl
nachgebracht
werden. Unterbleibt das, darf der Wahlvorschlag nicht
berücksichtigt
werden.
§ 103
Wahlvorgang,
Bewertung der Stimmzettel
(1) In
den Gemeindevorstand (Stadtrat)
können nur
Vorgeschlagene gewählt
werden. Jeder Stimmzettel, der
auf eine
andere Person
lautet, ist ungültig. Leere Stimmzettel (Kuverts) sind
gleichfalls
ungültig. Stimmzettel, auf denen neben den
Vorgeschlagenen
auch andere Personen aufgeführt sind, sind für die
Vorgeschlagenen
gültig.
(2) Gewählt
sind jene Vorgeschlagenen, auf die gültige Stimmen
entfallen.
§ 104
Unterbleiben
des Wahlvorschlages
(1) Wird von
einer Wahlpartei kein Wahlvorschlag oder ein
Wahlvorschlag
mit zu wenig Kandidaten erstattet, so müssen die dieser
Wahlpartei
zustehenden Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen)
durch Wahl aus
dem Kreis der Gemeinderäte dieser Wahlpartei besetzt
werden. Dabei
gilt § 99 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Gleiches gilt, wenn
zwar ein
Wahlvorschlag erstattet wurde, aber einer oder mehrere
Vorgeschlagene
nicht gewählt wurden oder ein Wahlvorschlag nicht die
notwendige
Anzahl von Unterschriften aufgewiesen hat.
(2) Können
nach Abs. 1 Gemeindevorstandstellen (Stadtratstellen)
durch Verweigerung der
Wahlannahme nicht besetzt
werden, werden
die
Gemeindevorstandstellen offengehalten.
(3) Wird
später von der anspruchsberechtigten Wahlpartei ein
Wahlvorschlag (Ergänzungswahlvorschlag) erstattet,
so muß binnen
zwei Wochen
nach Einlangen des Wahlvorschlages am Gemeindeamt
(Stadtamt)
eine Ergänzungswahl in den Gemeindevorstand (Stadtrat)
durchgeführt
werden.
§ 105
Wahl der (des)
Vizebürgermeister(s)
(1) Nach
Beendigung der Wahl des Gemeindevorstandes werden aus der
Mitte des
Gemeindevorstandes (Stadtrates) der bzw. die
Vizebürgermeister
getrennt gewählt. Dabei wird § 99 Abs. 2 und 3
sinngemäß
angewendet.
(2) Werden
mehrere Vizebürgermeister gewählt und gehört der
Bürgermeister
der stimmenstärksten Wahlpartei an, muß der zweite
Vizebürgermeister
aus den Reihen der stimmenzweitstärksten Wahlpartei
gewählt
werden, soferne diese nicht den ersten Vizebürgermeister
stellt. Gehört
der Bürgermeister nicht der stimmenstärksten
Wahlpartei an,
so muß der zweite Vizebürgermeister aus deren Reihen
gewählt
werden, wenn diese Wahlpartei nicht den ersten
Vizebürgermeister
stellt.
(3) Wenn ein
zum Vizebürgermeister Gewählter auf Befragen des
Bürgermeisters
die Wahl nicht annimmt, muß sofort die Wahl eines
anderen
Vizebürgermeisters durchgeführt werden. Kann die Stelle durch
Verweigerung
der Wahlannahme nicht besetzt werden, wird sie
offengehalten.
(4) Wird
später von einer
anspruchsberechtigten
Wahlpartei
erklärt, daß
mit der Wahlannahme zu rechnen ist, so muß binnen zwei
Wochen nach
Einlangen der Erklärung am Gemeindeamt (Stadtamt) eine
Wahl
durchgeführt werden.
§ 106
Niederschrift,
Kundmachung des Wahlergebnisses
(1) Über die
Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
und der (des) Vizebürgermeister(s) muß eine
Niederschrift
aufgenommen werden, die von allen anwesenden
Mitgliedern
des Gemeinderates unterschrieben werden muß. Verweigert
ein Mitglied
die Unterschrift, ist der Grund dafür anzugeben.
(2) Das
Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters, des
Gemeindevorstandes
(Stadtrates) und der (des) Vizebürgermeister(s)
muß vom
Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht
werden.
§ 107
Wahl der
Gemeinderatsausschüsse und deren Vorsitzenden
(1) Die im
Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben während der
gesamten
Funktionsperiode entsprechend dem Verhältniswahlrecht nach
den bei der
letzten Gemeinderatswahl erzielten Parteisummen das
Vorschlagsrecht
zur Besetzung
a) der
Ausschußmitglieder und
b) der
Vorsitzendenstellen (nach Maßgabe des Abs. 2) und der
Vorsitzendenstellvertreterstellen, sofern
sie im Ausschuß
vertreten sind.
Welcher
Wahlpartei das Vorschlagsrecht für die Besetzung einer
Vorsitzendenstelle
und/oder Vorsitzendenstellvertreterstelle eines
Ausschusses -
mit Ausnahme des Prüfungsausschusses - zukommt, wird
durch
Gemeinderatsbeschluß bestimmt.
(2) Bei der
Aufteilung der Vorsitzenden- und
Vorsitzendenstellvertreterstellen
auf die Wahlparteien bleibt die
Stelle des
Vorsitzenden und
des
Vorsitzendenstellvertreters des
Prüfungsausschusses
unberücksichtigt. Von der Wahl zum Vorsitzenden
des
Prüfungsausschusses ist ausgeschlossen, wer der Wahlpartei des
Bürgermeisters
angehört, sofern eine andere Wahlpartei als die des
Bürgermeisters
im Prüfungsausschuß vertreten ist.
(3)
Voraussetzung für die Wahl und die Mitgliedschaft ist die
Mitgliedschaft
zum Gemeinderat. Von der Wahl zum Mitglied des
Prüfungsausschusses
sind der Bürgermeister, die Mitglieder des
Gemeindevorstandes
(Stadtrates), der Kassenverwalter und der
erforderlichenfalls
bestellte Vertreter des Kassenverwalters sowie
deren
Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in der Seiten- oder
auf- und
absteigenden Linie bis einschließlich zum zweiten Grad
ausgeschlossen.
Die Wahl der Prüfungsausschußmitglieder hat in der
konstituierenden
(neuerlichen) Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen.
(4) Wird ein
Mitglied des Prüfungsausschusses zum Bürgermeister, zum
Mitglied des
Gemeindevorstandes (Stadtrates) gewählt, zum
Kassenverwalter
oder zu dessen Stellvertreter bestellt, scheidet es
aus
dem Prüfungsausschuß aus.
Das gleiche gilt
für ein
verwandtes
(verschwägertes) Mitglied derselben Wahlpartei der von der
Wahl zum
Mitglied des Prüfungsausschusses ausgeschlossenen Personen
und deren
Ehegatten.
(5) Für die
Wahl der Mitglieder sowie der Vorsitzenden und
Vorsitzendenstellvertreter
der Ausschüsse sind die Bestimmungen der
§§ 102 Abs. 1,
3 und 4, 103 und 104 sinngemäß anzuwenden. Die von
jeder
Wahlpartei für die einzelnen Ausschüsse Vorgeschlagenen können
gemeinsam in
einem Wahlvorgang gewählt werden. Zur Gültigkeit der
Wahl der
Ausschußmitglieder ist die Anwesenheit von mindestens zwei
Drittel der
Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese
Anwesenheit
nicht erreicht wird, kann die Wahl durchgeführt werden,
wenn bei der
neuerlichen Gemeinderatssitzung mehr als die Hälfte der
Mitglieder des
Gemeinderates anwesend sind, wobei bei der zweiten
Einberufung
auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen ist. Zur
gleichzeitigen
Wahl des Vorsitzenden und des
Vorsitzendenstellvertreters
muß der Ausschuß vom Bürgermeister
einberufen
werden, der bis zur Beendigung der Wahl des Vorsitzenden
den Vorsitz
führt.
3. Abschnitt
Anfechtung der
Wahlen des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes
(Stadtrates),
der
Ausschüsse, der Ausschußvorsitzenden und der
Ausschußvorsitzendenstellvertreter
§ 108
Anfechtungsberechtigung,
Anfechtungsfrist,
Anfechtungsgründe
(1) Die Wahl
des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates)
und der
Ausschüsse können von jedem Mitglied des
Gemeinderates
und von jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei
schriftlich
innerhalb einer Woche ab dem Tag der Wahlen angefochten
werden.
(2) Die Wahl
des Ausschußvorsitzenden und dessen Stellvertreters
können von
jedem Mitglied des Ausschusses und von den im Ausschuß
vertretenen
Wahlparteien schriftlich innerhalb
einer Woche nach
dem Tag der
Wahl angefochten werden.
(3) Die
Anfechtung, die begründet werden muß, kann sowohl auf die
angebliche
Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses als auch auf
angeblich
gesetzwidrige Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das
Ergebnis der
Wahl von Einfluß waren, gestützt werden.
§ 109
Anfechtungsverfahren
(1) Die
Anfechtungen müssen beim Gemeindeamt (Stadtamt) eingebracht
werden. Sie
haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Anfechtung
entscheidet
zunächst die Bezirkswahlbehörde. Gegen deren Entscheidung
kann innerhalb
einer Woche ab Zustellung der Entscheidung Berufung an
die
Landes-Hauptwahlbehörde eingebracht werden. Die Berufung muß bei
der
Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.
(2) Wenn eine
Anfechtung verspätet oder von einer dazu nicht
berechtigten
Person eingebracht wird oder die Begründung fehlt, muß
die Anfechtung
zurückgewiesen werden. Einer Anfechtung muß Folge
gegeben
werden, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das
Wahlergebnis
Einfluß hatte.
(3) Wird einer
Anfechtung ganz oder teilweise stattgegeben, muß
gegebenenfalls
festgestellt werden, inwieweit die Wahl oder die Wahl
einzelner
Personen für ungültig erklärt wird.
(4)
Rechtskräftige Entscheidungen über Wahlanfechtungen müssen vom
Bürgermeister
an der Amtstafel kundgemacht werden.
4. Abschnitt
Amtsverzicht,
Mandatsverlust
§ 110
Mandatsverzicht
und Mandatsverlust als Gemeinderat
(1) Ein
Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat
verzichten.
Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des
Verzichtschreibens
wird bei einem gewählten, aber noch nicht
angelobten
Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach
dem Einlangen
am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser
Frist kann der
Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende
Mitglieder
werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die
Liste der
Ersatzmitglieder eingereiht.
(2) Ein
Mitglied des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
a) es sich
weigert, dieses auszuüben,
b) ein Umstand
eintritt oder bekannt wird, der ursprünglich dessen
Wahl gehindert hätte,
c) es sich
weigert, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder
überhaupt zu leisten.
Als Weigerung
gemäß lit.a gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes
unentschuldigtes Fernbleiben von
ordnungsgemäß einberufenen
Sitzungen des
Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits
zweimal
unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei
der
Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und
nachweislich
auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn
das
Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die
Aufforderung
durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den
Amtlichen
Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.
(3) Der
Bürgermeister oder, falls dieser selbst betroffen ist, sein
Stellvertreter
muß den Eintritt eines im Abs. 2 lit.a bis c
angeführten
Grundes sofort der Bezirkshauptmannschaft bekanntgeben.
Den
Mandatsverlust stellt die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid
fest. Dieser
Bescheid muß außer dem betroffenen Mitglied des
Gemeinderates
auch der Gemeinde zugestellt werden. Das Rechtsmittel
der Berufung
gegen diesen Bescheid steht auch der Gemeinde zu.
(4) Die
Bestimmungen der Abs. 2 lit.b und 3 gelten sinngemäß auch für
Ersatzmitglieder.
§ 111
Amtsverzicht
und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied des
Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
(1) Der
Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes
(Stadtrates)
kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der Verzicht muß
schriftlich
erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den Bürgermeister
oder, falls
dieser sein Amt niederlegen will, an seinen
Stellvertreter
gerichtet werden. Sein Inhalt wird mit dem auf den Tag
des Einlangens
folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
(2) Der
Bürgermeister verliert sein Amt
a) bei
Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
b) mit der
Erklärung des Verlustes des Amtes als Bürgermeister nach
landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß
§ 13 des
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl.Nr.
123/1967, oder
c) nach
Ausspruch des Mißtrauens durch den Gemeinderat.
(3) Ein
Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) verliert sein
Amt
a) bei
Ausscheiden aus dem Gemeinderat,
b) mit der
Erklärung des Verlustes des Amtes als Mitglied des
Gemeindevorstandes nach landesgesetzlichen
Bestimmungen oder gemäß
§ 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes;
BGBl.Nr. 123/1967;
c) im Falle
einer schriftlichen Abberufung durch jene Wahlpartei, auf
deren Wahlvorschlag das Mitglied in den
Gemeindevorstand
(Stadtrat) gewählt wurde, mit der Wahl
eines neuen Mitgliedes zum
Gemeindevorstand (Stadtrat). Unter den
gleichen Voraussetzungen
kann der Vizebürgermeister unter
Beibehaltung seiner
Mitgliedschaft zum Gemeindevorstand
(Stadtrat) abberufen werden.
In einem solchen Fall endet die Funktion
als Vizebürgermeister mit
der Wahl eines neuen Vizebürgermeisters.
Das Abberufungsschreiben,
das von mehr als der Hälfte der
Gemeinderatsmitglieder der
betreffenden Wahlpartei unterfertigt sein
muß, muß an den
Bürgermeister gerichtet werden.
(4) Der
Amtsverzicht und Amtsverlust als Bürgermeister oder Mitglied
des
Gemeindevorstandes
(Stadtrates) muß durch Anschlag an
der Amtstafel
kundgemacht werden. Eine Abschrift des Anschlages muß
der
Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig übermittelt werden.
§ 112
Mißtrauensantrag
(1) Der Gemeinderat
kann dem Bürgermeister das Mißtrauen aussprechen.
(2) Einen
Antrag auf Ausspruch
des Mißtrauens kann
jedes
Mitglied des
Gemeinderates schriftlich stellen. Der Antrag muß an den
Stellvertreter
des Bürgermeisters gerichtet werden. Ein
Dringlichkeitsantrag
ist unzulässig.
(3) Binnen
vier Wochen nach Einlangen des Mißtrauensantrages am
Gemeindeamt
(Stadtamt) muß der Vizebürgermeister eine Sitzung des
Gemeinderates
zur Abstimmung über den Mißtrauensantrag einberufen;
Den Vorsitz in
dieser Sitzung führt der Vizebürgermeister; Der
Bürgermeister
darf an dieser Sitzung bei der Beratung, nicht aber an
der Abstimmung
teilnehmen. Die Abstimmung muß mit Stimmzettel und
geheim
erfolgen. Erhält der Antrag die Zustimmung von mindestens zwei
Drittel aller
Mitglieder des Gemeinderates, so erlischt das Amt als
Bürgermeister.
Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die
Abstimmung
nicht berührt.
(4) Ein
Beschluß nach Abs. 3 muß der Landesregierung und der
Bezirkshauptmannschaft
umgehend mitgeteilt werden.
§ 113
Amtsverzicht
und Amtsverlust als Vorsitzender oder
Mitglied eines
Gemeinderatsausschusses
(1) Ein
Vorsitzender
(Stellvertreter) oder ein
Mitglied eines
Gemeinderatsausschusses
kann jederzeit auf sein Amt verzichten. Der
Verzicht muß
schriftlich erfolgen. Das Verzichtschreiben muß an den
Bürgermeister,
oder wenn dieser selbst verzichten will, an seinen
Stellvertreter
gerichtet werden und wird mit dem auf den Tag des
Einlangens
folgenden Tag beim Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich.
(2) Die Mitgliedschaft
zum Ausschuß endet im Falle einer
schriftlichen
Abberufung durch jene Wahlpartei, auf deren
Wahlvorschlag
das Mitglied in den Gemeinderatsausschuß gewählt
wurde, mit der Wahl eines neuen
Mitgliedes zum Ausschuß. Ein
Vorsitzender (Stellvertreter) kann unter
Beibehaltung der
Mitgliedschaft
zum Ausschuß unter den gleichen Voraussetzungen aus
dieser
Funktion abberufen werden. In einem solchen Fall endet die
Funktion als
Vorsitzender (Stellvertreter) mit der Wahl eines neuen
Vorsitzenden
(Stellvertreters). Das Abberufungsschreiben, das von
mehr als der
Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der betreffenden
Wahlpartei
unterfertigt sein muß, muß an den Bürgermeister gerichtet
werden.
(3) Der
Amtsverzicht bzw. der Amtsverlust muß durch Anschlag an
der Amtstafel
kundgemacht werden.
5. Abschnitt
Besetzung
freier Stellen
§ 114
Besetzung
eines Gemeinderatsmandates
(1) Verliert
ein Mitglied des Gemeinderates sein Amt oder scheidet
aus anderen
Gründen aus, muß der Bürgermeister - wenn nicht nach Abs.
3 ein anderes
Ersatzmitglied bekanntgegeben wird - jenes
Ersatzmitglied als
Gemeinderat einberufen, das
in der
Reihenfolge
der Ersatzmitglieder das nächste ist. Lehnt dieses
Ersatzmitglied
oder weitere Ersatzmitglieder die Berufung ab, so ist
das jeweils in
der Reihenfolge nächste zu berufen. Lehnen alle noch
auf der
Parteiliste befindlichen Ersatzmitglieder ab, so ist eines
dieser
Mitglieder neuerlich zu berufen, wenn es dem Bürgermeister
nachträglich
durch schriftliche Erklärung seine Bereitschaft zur
Berufung
erklärt. Geben mehrere Ersatzmitglieder diese Bereitschaft
bekannt, so
ist das listennächste Ersatzmitglied zu berufen.
(2) Die
Einberufung des Ersatzmitgliedes muß spätestens am vierten
Tag
a) nach der
Bekanntgabe eines Ersatzmitgliedes für das freigewordene
Gemeinderatsmandat oder
b) nach dem
Verzicht des (der) einzuberufenden Ersatzmitgliedes(er)
oder
c) nach Ablauf
der Frist zur Bekanntgabe eines anderen
Ersatzmitgliedes für
das freigewordene Gemeinderatsmandat
erfolgen.
(3) Der
zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wahlpartei, in deren
Wahlvorschlag
das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied aufgenommen
war, kann
abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dem Bürgermeister
ein anderes
Ersatzmitglied seiner Wahlpartei für das freigewordene
Gemeinderatsmandat
bekanntgeben. Die Bekanntgabe muß binnen zwei
Wochen nach
Freiwerden des Mandates erfolgen.
(4) Die
Berufung eines Ersatzmitgliedes in den Gemeinderat gilt als
angenommen,
wenn dieses nicht binnen dreier Tage seinen Verzicht auf
die Berufung
schriftlich erklärt.
(5) Das
Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes und
die
Einberufung
eines Ersatzmitgliedes müssen durch Anschlag an der
Amtstafel
kundgemacht werden. Der Mandatsverzicht und dessen
Rechtswirksamkeit
sowie der Name des einberufenen Ersatzmitgliedes
müssen der
Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft umgehend
mitgeteilt
werden.
(6) Die
Einberufung eines Ersatzmitgliedes kann
von jedem
Gemeinderats-
sowie Ersatzmitglied und von den
zustellungsbevollmächtigten
Vertretern der im Gemeinderat vertretenen
Wahlparteien
mit Anfechtung bei der Bezirkswahlbehörde angefochten
werden.
Die Anfechtungsfrist beträgt
eine Woche ab Beginn der
Kundmachung
nach Abs. 5. Die Berufung gegen die Entscheidung der
Bezirkswahlbehörde an
die Landes-Hauptwahlbehörde ist
zulässig und
muß bei der
Bezirkswahlbehörde eingebracht werden.
(7) Die
Bestimmungen der Abs.
1 - 4
und 6 gelten für
den
Mandatsverzicht
eines gewählten, aber noch nicht angelobten
Gemeinderatsmitgliedes
mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in Abs. 3
genannte Frist
vier Werktage beträgt.
§ 115
Neuwahl des
Bürgermeisters, des Vizebürgermeisters und
Ergänzungswahlen
in den Gemeindevorstand (Stadtrat)
sowie der
Ausschüsse
(1) Wenn das
Amt des Bürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß
innerhalb von
zwei Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters stattfinden.
Zu dieser Wahl
wird der Gemeinderat vom Stellvertreter des
Bürgermeisters
einberufen, der auch bis zur Beendigung der Wahl den
Vorsitz führt.
(2) Wenn das
Amt des Vizebürgermeisters dauernd freigeworden ist, muß
innerhalb von
zwei Wochen die Neuwahl des Vizebürgermeisters
stattfinden.
(3) Wenn das
Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder
Ausschußmitgliedes
(Vorsitzender - Vorsitzenderstellvertreter)
dauernd
freigeworden ist, muß binnen zwei Wochen die Ergänzungswahl
stattfinden.
Ergänzungswahlen in die Gemeinderatsausschüsse müssen
dann nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Freiwerden der
Ausschußstelle
durchgeführt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des
Ausschusses
nicht beeinträchtigt ist.
(4) Für die
Wahlen nach Abs. 1 bis 3 gelten die Vorschriften über die
Wahl des
Bürgermeisters, Vizebürgermeisters bzw. der Mitglieder des
Gemeindevorstandes
(Stadtrates) und der Ausschüsse sinngemäß.
6. Abschnitt
Sonstiges
§ 116
Kosten
Wenn die
Beschaffung der zur Durchführung der Wahlverfahren
erforderlichen
Drucksorten durch das Land erfolgt, werden die dabei
entstehenden
Kosten von den
Gemeinden dem Land
Niederösterreich
anteilsmäßig nach der Einwohnerzahl ersetzt.
§ 117
Drucksorten
Die
Landesregierung muß durch Verordnung die Gestaltung der
Drucksorten
zur Vollziehung dieses Hauptstückes festlegen.
VI. Hauptstück
Eigener
Wirkungsbereich, Übergangs- und
sonstige
Bestimmungen
§ 118
Eigener
Wirkungsbereich
Die in diesem
Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche
des eigenen
Wirkungsbereiches.
§ 119
Interessenvertretungen
der Gemeinden
Die in
Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die
Gemeinden
(Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der
Mitglieder der
Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes
Niederösterreichs erfassen,
müssen vor der
Erlassung von
Landesgesetzen,
Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß
von Verträgen
gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen
berühren,
gehört werden.
§ 120
Fristen
(1) Der Beginn
und Lauf einer im V. Hauptstück dieses Gesetzes
festgelegten
Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage
nicht
behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag.
Fällt das Ende
einer Frist auf einen dieser Tage, müssen die mit dem
Wahlverfahren
befaßten Behörden dafür sorgen, daß ihnen befristete
Handlungen
auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Tage
des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im
übrigen gelten
für die Berechnung der Fristen die Bestim- mungen des
§ 32
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991,
sinngemäß.
§ 121
Bruchzahlenberechnung
Soweit nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes Berechnungen von
Bruchzahlen
erforderlich sind, wird eine sich dadurch ergebene
Dezimalzahl,
wenn sie 0,5 übersteigt, als ganze Zahl gerechnet (z.B.
12,6 = 13),
sonst nicht berücksichtigt (z.B. 9,5 = 9).
§ 122
Weitergeltung
von Rechten
(1) Die an
Gemeinden verliehenen Berechtigungen zur Führung von
Gemeindewappen,
zur Bezeichnung als Stadt- oder Marktgemeinden und
ihnen sonst
erteilte Rechte bleiben durch das Inkrafttreten dieses
Gesetzes
unberührt.
(2) Ehrungen,
die von Gemeinden bisher nach anderen
landesgesetzlichen
Bestimmungen verliehen wurden, gelten als solche
nach diesem
Gesetz weiter.
§ 123
Weibliche Form
von Funktionsbezeichnungen
Funktionsbezeichnungen
nach diesem Landesgesetz können in der Form
verwendet
werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers oder der
Funktionsinhaberin
zum Ausdruck bringt.
§ 124
Verfassungsbestimmungen
Die §§ 12 Abs.
2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 26, 85 Abs.
3, 87, 88 Abs.
1, 89 und 95 sowie das V. Hauptstück sind
Verfassungsbestimmungen.
Dokumentnummer
LRNI/1000/00
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