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Auszug aus der NÖ Gemeindeordnung
§ 89 Überprüfung der Gemeindegebarung (1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Stiftungen und Fonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. (2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Die NÖ Landesregierung sagt:
Dieser Bericht ist dem Gemeinderat in einer Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt vollinhaltlich zur Kenntnis zu bringen.
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